Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

III, Überficht über Erwerb und Verluft ber Stant3angehörigkeit ufm. 133 
Sie Tann nad) Auflöjung der Ehe die belgijche Staat3angehörigfeit 
wiebereriwerben, fofern fie fi wieder in Belgien niederläßt (a. a. D., 
Artikel 13 Abi. 2). 
Dänemarf. 
Eine PDänin verliert ihre Staat3angehörigfeit dur Ehejchließung 
mit einem Ausländer. (Gejeb vom 19. März 1898 in der durch das 
Sefeg vom 23. März 1908 abgeänderten Faffung, 8 6.) 
Kranfreid. 
Eine Franzöjin verliert ihre StaatSangehörigkeit durch Ehejchlie- 
Bung mit einem Audländer, wenn fie dadurdh die Staatsangehörigfeit 
de Mannes erwirbt. 
Sit die Ehe durch den Tod ded Mannes oder durch Scheidung auf- 
geldft, jo Fann die Frau die franzöfifhe Staatdangehörigkeit mit Er- 
laubni3 der Regierung miedererwerben, wenn fie ihren Wohnfig in 
Sranfreich hat oder nach Yranfreich zurüdtehrt und erflärt, jich dort 
niederlaffen zu tollen. (Bürgerlichde3 Gejegbudh, Art. 19 in der Fafjung 
bes Gefehes vom 26. Suni 1889.) 
Großbritannien. 
Eine Engländerin verliert ihre Staat3angehörigfeit durch Ehe- 
Ipntehung mit einem Ausländer. (Geje vom 12. Mai 1870, ©. 10, 
<talien. 
Eine S$talienerin verliert ihre Staatsangehörigfeit durch Ehejchlie- 
Bung mit einem Ausländer, wenn jte dadurch die Staat3angehörigfeit 
de3 Mannes erwirbt. 
Wird fie Witwe, jo Fann fie die italienifhe Staat3angehörigkeit 
dadurch wiedererlangen, daß fie in Stalien wohnt oder dorthin zurüd“ 
fehrt und in beiden Fällen vor dem Standesbeamten erflärt, ihren 
Wohnfih dort nehmen zu wollen. (Bürgerliche3 Gefebbud) vom 25. Sunt 
1865, Xrtitel 14.) 
Niederlande. 
Eine Niederländerin verliert ihre StaatSangehörigfeit durch Ehe 
Ihließung mit einem Ausländer. 
Nah) Auflöfung der Ehe Fan fie die Staat3angehörigfeit Dadurd) 
wiedererwerben, daß fie eine entjprechende Erflärung abgibt. (Gefet 
bom 12. Dezember 1892, Artitel 7 Nr. 2, Artifel 8.) 
Ofterreid). 
Eine Hfterreicherin verliert. ihre Staat3angehörigfeit Dur Che- 
Ihließung mit einem Audländer. (Mllgemeine3 Bürgerlicdhe3 Gefebbud) 
8 32; ; Ausiwanderungspatent vom 24. März 1832, IV. Hauptftüd $ 19.) 
Ungarn. 
Eine Ungarin verliert ihre Staatdangehörigfeit durch Ehejchließung 
mit einem Ausländer.
	        
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