IV. Die auf die Staat3angehörigfeit bezüglichen Bejtimmungen uf. 135
1. Allgemeine Beitimmung.
Art. 278 (ROBI. ©. 1087).
Deutjchland verpflichtet Jih, die neue Staatsangehörigfeit, die
von feinen Angehörigen gemäß den Gefegten der alliierten und afjo-
ziierten Mächte und gemäß Den Wntjcheidungen der zujtändigen Be-
hörbden diefer Mächte, jei e3 auf dem Wege der Einbürgerung, fei es
auf Grund einer Vertrag3bejtimmung etiva erworben ijt oder erimorben
wird, anzuerfennen und auj Grund der neuerworbenen Staat3anger
hörigfeit diefe Neichdangehörigen in jeder Richtung von jeder Pflicht
gegenüber ihrem SHeimatjtaate zu entbinden.
2. Elfaß-Lothringen.
a) Ibtrennung und Grenzziehung: Mr. 51 (ROSUDT.
©. 803).
b) Staat3angehoörigfeit:
Art. 53 (RED. ©. 805).
Tie Regelung der Sntereifen der Einwohner der im Wıtifel 51
bezeichneten Gebiete, bejonders Hinjichtlid ihrer bürgerlichen NRedhte,
ihre SHandel3 und der Ausübung ihres Berufe erfolgt durch Sonder-
verträge zwijchen Franfreih und Deutfchland. Zedoch verpflichtet fich
Deutfhland fon jeßt, die in der beigefügten Anlage*) niedergelegten
Vorfhriften über die Staat3angehörigfeit der Einwohner **) der ge-
nannten Gebiete und der aus ihnen ftammenden PRerjonen anzuerfennen
und anzunehmen, niemal3 und nirgends für die aus irgendeinem
Grunde für Franzojen Erflärten die deutihe Neichsangehörigfeit zu
beanfpruchen,***, die anderen in feinem Gebiet aufzunehmen und be-
züglich deö Gutes der deutjchen NReich3angehörigen in den im Artifel 51
bezeichneten Gebieten jic) nach den Beitimmungen de3 Artifel 297 und
der Anlage zu Abichnitt IV, Teil X (wirtfchaftliche Beitimmungen) de3
gegenwärtigen Bertrag3 zu richten.
Die deutjhen Reich!angehörigen, die, ohne die franzöfifche Staat2-
angehörigfeit zu erwerben, von der franzdfischen Regierung die Ge-
nehmigung erhalten, in den genannten ®ebieten zu wohnen, find ben
Beltimmungen des angeführten Artifel3 nicht untertvorfen.
Art. 54.
Tie Perjonen, die Fraft $ 1 der beigefügten Anfage*) die fran-
zöjifcehe Staatsangehörigfeit wiedererlangen, gelten für die Ausführung
der Beitimmungen dieje8 Abjchnitt3 al3 Elfaß-Lothringer.
Die im 2 der bezeichneten Anlage erwähnten Perjonen gelten
bon dem Tage an, an dem fie die Berleihung der franzöjifchen Staat3-
—
*) Bu Art. 79, REBT. S. 829, |. unten ©. 1386.
**, jiber die jtaatenlo3 getvordenen vormaligen Eljaß-Lothringer
j. die Min.-Bef. vom 1. Mai 1920 (oben ©. 106).
+), Durd, diefe Bejtimmung twird felbjtverftändli die Einbür-
gerung oder Wiedereinbürgerung gemäß den Borfchriften des REG.
nicht außgeichlojjen.