Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

136 5. Anhang. 
angehörigleit beantragt haben, mit rüdmwirfender Kraft bi3 zum 
11. Rovember 1918 ala Clfaß-Rothringer. Bei denjenigen, deren An- 
trag zurüdgewiefen wird, endet diefe Borzugsbehandlung mit dem Tage 
des abichlägigen Beicheib3. 
Desgleichen gelten ala eljaß-lothringifch Die juriftifchen Perjonen, 
denen dieje Cigenfchaft von den franzöfifchen Verwaltungsbehörden oder 
durch eine gerichtliche Enticheidung zuerfannt wird. 
Art. 79 (RESB. ©. I ff.). 
| Die anliegenden Yufabbeitimmungen über bie Staatdangehürigfeit 
haben gleiche Kraft und Geltung wie die Bejtimmungen diefe3 Abfchnitt3. 
Alle anderen Eljaß-Lothringen betreffenden Fragen, die nicht in 
biefem Wbfchnitt und feiner Anlage oder in den allgemeinen Bejtim- 
mungen ded gegenwärtigen Bertragd geregelt find, jollen Gegenftand 
fpäterer übereinlommen zwifchen Zranfrei und Deutjchland bilden.*) 
Anlage. 
8 1. Mit Wirkung vom 11. November 1918 erlangen von Nedts 
wegen die franzöfifhe Staat3angehörigfeit tmieder: 
1. Die Berjonen, die durch den franzöfifch-deutfchen Vertrag vom 
10. Rai 1871 die franzöfifche Staat3angehörigleit verloren und 
jeitdem feine andere alö die deutihe Staat3angehörigteit er- 
mworben haben; 
2. die ehelichen oder uneheliden NRahlommen der unter der vor- 
ftehenden Nummer genannten Berfonen mit Ausnahme derer, 
die unter ihren Borfahren väterlicherfeit3 einen nach dem 
0 Zuli 1870 nad) Elfaß-Lothringen eingermanderten Deutjchen 
en; 
3. alle in Clfaß-Lothringen von umbelannten Eltern Geborenen 
und die PBerfonen, deren Staat3angehdrigkeit unbelannt ift. 
$ 2. Innerhalb eine3 Jahres nad Snkrafttveten Des gegen> 
wärtigen Bertrags**, FTönnen ®Berjonen, die einer ber folgenden 
Gattungen angehören, Anfprud auf die franzöfiihe Staatsangehörig- 
feit erheben: 
1. jede Berfon, die nidht auf Grund des $ 1 die franzöfifche Staat 
angehörigfeit wiedererlangt hat und die unter ihren Vorfahren 
einen $ranzofen oder eine Yranzöfin zählt, welche die franzöfifche 
Staat3angehörigfeit unter den im genannten Paragraphen vor- 
gejehenen Umftänden verloren haben; 
2. jeder Ausländer, der nicht Staat3angehöriger eines deutichen 
Staates ift und der die elfaß-lothringifche Staatsangehörigfeit 
vor dem 3. Auguft 1914 erworben hat; 
3. jeder Deutiche mit Wohnfis in Elfaß-Lothringen, wenn er diefen 
Rohnfig fHon vor dem 15._Zuli 1870 Hatte oder wenn einer. 
X Bol. 3. B. da3 RG. betr. da3 deuticdyfranzöfifche Abkommen 
über elfaß-lothringifche Recht3angelegenheiten vom 22. Rov. 1920, RELI. 
S_ Sr ferner ee Pre ehe nt angäfülche ‚pfommen über 
e ung der elfa ringiichen njionen vom 14. . 1921, 
ARIB. ©. 176. ” sehr 
”) D. i. vom 10. Sanuar 1920 bi3 zum 10. Zanuar 1921. 
 
	        
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