136 5. Anhang.
angehörigleit beantragt haben, mit rüdmwirfender Kraft bi3 zum
11. Rovember 1918 ala Clfaß-Rothringer. Bei denjenigen, deren An-
trag zurüdgewiefen wird, endet diefe Borzugsbehandlung mit dem Tage
des abichlägigen Beicheib3.
Desgleichen gelten ala eljaß-lothringifch Die juriftifchen Perjonen,
denen dieje Cigenfchaft von den franzöfifchen Verwaltungsbehörden oder
durch eine gerichtliche Enticheidung zuerfannt wird.
Art. 79 (RESB. ©. I ff.).
| Die anliegenden Yufabbeitimmungen über bie Staatdangehürigfeit
haben gleiche Kraft und Geltung wie die Bejtimmungen diefe3 Abfchnitt3.
Alle anderen Eljaß-Lothringen betreffenden Fragen, die nicht in
biefem Wbfchnitt und feiner Anlage oder in den allgemeinen Bejtim-
mungen ded gegenwärtigen Bertragd geregelt find, jollen Gegenftand
fpäterer übereinlommen zwifchen Zranfrei und Deutjchland bilden.*)
Anlage.
8 1. Mit Wirkung vom 11. November 1918 erlangen von Nedts
wegen die franzöfifhe Staat3angehörigfeit tmieder:
1. Die Berjonen, die durch den franzöfifch-deutfchen Vertrag vom
10. Rai 1871 die franzöfifche Staat3angehörigleit verloren und
jeitdem feine andere alö die deutihe Staat3angehörigteit er-
mworben haben;
2. die ehelichen oder uneheliden NRahlommen der unter der vor-
ftehenden Nummer genannten Berfonen mit Ausnahme derer,
die unter ihren Borfahren väterlicherfeit3 einen nach dem
0 Zuli 1870 nad) Elfaß-Lothringen eingermanderten Deutjchen
en;
3. alle in Clfaß-Lothringen von umbelannten Eltern Geborenen
und die PBerfonen, deren Staat3angehdrigkeit unbelannt ift.
$ 2. Innerhalb eine3 Jahres nad Snkrafttveten Des gegen>
wärtigen Bertrags**, FTönnen ®Berjonen, die einer ber folgenden
Gattungen angehören, Anfprud auf die franzöfiihe Staatsangehörig-
feit erheben:
1. jede Berfon, die nidht auf Grund des $ 1 die franzöfifche Staat
angehörigfeit wiedererlangt hat und die unter ihren Vorfahren
einen $ranzofen oder eine Yranzöfin zählt, welche die franzöfifche
Staat3angehörigfeit unter den im genannten Paragraphen vor-
gejehenen Umftänden verloren haben;
2. jeder Ausländer, der nicht Staat3angehöriger eines deutichen
Staates ift und der die elfaß-lothringifche Staatsangehörigfeit
vor dem 3. Auguft 1914 erworben hat;
3. jeder Deutiche mit Wohnfis in Elfaß-Lothringen, wenn er diefen
Rohnfig fHon vor dem 15._Zuli 1870 Hatte oder wenn einer.
X Bol. 3. B. da3 RG. betr. da3 deuticdyfranzöfifche Abkommen
über elfaß-lothringifche Recht3angelegenheiten vom 22. Rov. 1920, RELI.
S_ Sr ferner ee Pre ehe nt angäfülche ‚pfommen über
e ung der elfa ringiichen njionen vom 14. . 1921,
ARIB. ©. 176. ” sehr
”) D. i. vom 10. Sanuar 1920 bi3 zum 10. Zanuar 1921.