Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

1. Abfchnitt. Allgemeine Vorfchriften. 81. T 
des Neiches die gleichen Nechte und Pflichten wie bie Angehörigen de3 
Nande3 eloit- Die folgenden Artifel (Art. 111 ff.) Handeln von ber 
Freizügigfeit („Alle Deutichen genichen Jreizügigfeit im ganzen Reiche ), 
der Aufenthalts und Niederlafjungsfreiheit, ber Gemerbefreiheit, der 
Auswanderungsfreiheit, der Nede- und Preßfreiheit, Der Berfammlungs- 
freiheit, der Vereinsfreiheit, ber Wahlfreiheit und vielen anderen reis» 
heiten. Die Weimarer HB. jpricht im allgemeinen von den Nechten und 
Bflichten der „Teutfhen” oder des „Deutichen‘; nur in den Urt. 128, 
133 und 134 ift ftatt „Deutfchen” — ohne fachlichen Unterfchied — der 
Ausdrud ‚„Staatsbürger” gebraudt. 
Für die Zeit von 1871I—1918 vgl. Art. 3 und Art. 57 der RB. 
vom 16. April 1871, $ 1 des Freizügigfeitsgefeges vom 1. Nov. 1867, 
$ 1 des UWG. vom 30. Mai 1908, $$ 1 und 4 des Wahlgejeges für 
den Deutihen Reichstag vom 30. Mai 1869, & 1 Gewerbeordnung, $ 17 
des NG. über die Verpflichtung zum Ktriegsdienft vom 9. Nov. 1867 und 
WE. f. d. Schußgebiete vom 22. Juli 1913. 
4. Die Staatsangehörigfeit in einem Bunbdesjtaate ıjt mittelbare 
Reich3angehörigkeit, im Gegenfag zur unmittelbaren Reichsangehörigfeit 
(88 33—35 REtG.). 
Außer der Staatsangehörigfeit gab es in Bayern nod) 
ein befonderes Staatsbürgerredt. Die Grundlagen diejes Staat3- 
bürgerrechtes waren in den 88 8 mit 10 bed bayer. Jndigenat3ediftes 
(fiehe Anhang Nr. I) geregelt. gl. dazu Art. 8 des bayer. Landrat 
gefeßes vom 28. Mai 1852 und Art. 4 Abj. III de3 bayer. Tiitrifts- 
ratögefeges vom 28. Mai 1852. 
Yuch die bayer. B.-Urf. vom 14. Aug. 1919 widmet der „Staat3- 
bürgerfchait” einen eigenen Abfchnitt (88 6Hff.). Diefe „Staat3birger- 
ihaft” hat aber feinen anderen Snhalt al3 die Staatsangehörigfeit, 
denn ($ 6): „Staatbürger ift ohne Unterfhied der Geburt, de3 Ge 
ichlechtes, des Glauben3 und de3 Berufes jeder Angehörige des bayerifchen 
Staates, welcher das 20. Lebensjahr vollendet Hat.” Die bayer. B.-Urf. 
vom 14. Aug. 1919 fest ferner in den 88 13ff. für die bayerıfchen 
Staat3angehörigen einige Grundrechte feft, die bereit3 in der Weimarer 
MB. ausgejprodhen find: Aufenthalt3- und Niederlaffungsfreiheit, ;srei- 
heit der Perfon und de3 Eigentums ufw. — Der Befib der bayer. Staats- 
angehörigfeit ift Borausfegung für Das Wahlrecht zum Landtag uf. 
(& 11 Ur.) und für die Wählbarkeit zum Landtag (SS 26 2.-Urf.); 
der Befig ber beutjhen NReichsangehörigfeit jeit mindejtens 5 ‘Jahren 
it Borausfegung für die Berufung zu einem bapyerijchen öffentlichen 
Amt (8 68 2.-Urf.). 
5. Der Befig ber Staatsahgehörigfeit in mehreren Bundesitaaten 
it auläjjig; durd) Erwerb einer meiteren deutichen Staatsangehörig- 
feit gebt die bisherige nicht verloren. Wer die unmittelbare Neichsange> 
hörigfeit befißt, fann dur) Erwerb der Staatsangehörigfeit in einent 
Bundesftaate auch Die mittelbare Nteich3augehörigfeit daneben erwerben. 
6. Die RR. vom 11. Aug. 1919 gebraucht ftatt „Bundesftaat“ 
dad Wort „zand“ (Art. 2: Das Neich3gebiet beiteht aus den Gebieten 
ber beutjchen Länder). Mit Rüdficht auf den Sprachgebraud) des RSt®. 
wird hier Die Bezeichnung: „Bundesstaat“ beibehalten, zumal auch die RR.
	        
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