Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

IV. Die auf die Staatsangehörigfeit bezliglichen Beftimmungen ufw. 145 
gebend. Die Erflärung hierüber ift dem Minifterium de3 SJnnern Des- 
jenigen Staates, in defjen Gebiete fich der nach dem Wunjche des Betei- 
ligten maßgebende Wohnfig befindet, binnen jehhd Monaten nach dem 
Smefrafttreten Diejes Bertrags fchriftlich abzugeben. Sie ift unverziig- 
lich der Negierung de3 anderen Staate3 mitzuteilen. 
Artitel 2. 
Die beiden vertragichließenden Teile jind darin einig, dab als 
Zihechoflovafen deutfcher Reich3angehörigfeit im Sinne des Artikels 85 
Abi. 1, Sab 2 und Abf. 5 des Friedenspertragd die deutfchen NReidh3- 
angehörigen tichechoflovafifher Rajfe und Zunge anzufehen find. AIZ 
Hauptmerfmal foll dabei gelten, ob eine Perfon von Kindheit an Die 
tichechoflovafifhe Spradhe al3 Mutterfpracdhe gefprodhen hat. Al3 Zjche- 
hojlovafe deutfher Neichsangehörigkeit foll nicht angejehen werben, 
wer von einem Bater deutfcher Kaffe und Zunge abftammt, e3 jei denn, 
ab der Vater bereit3 gejtorben ijt oder getrennt von feiner Familie 
ebt. ı 
Artifel3. 
Staat3angehörigfeit der Bewohner des Yultjdhiner 
Lande. 
Die beiden vertragfchließenden Teile find darüber einig, Daß Die- 
jenigen deutijchen Neich3angehörigen, die Zur Zeit des Snfrafttretens 
des Friedensvertrag von Berjailles ihren Wohnfiß in dem durch Ar- 
tifel 83 Abj. 1 diefes Vertrags al3 Beitandteil der Tichechoflovafei an- 
erfannten Gebiete hatten, mit bdiejem Zeitpunfte tichechoflovafifche 
Staat3angehörige geworden und berechtigt find, nad) Maßgabe des Nr- 
tifel3 85 für die deutfche NReich3angehörigfeit zu optieren. 
Artilel 4. 
Staat3angebörigfeit der Bewohner des Kreijes 
Leobihiüß. 
Fall das in Artitef 83 Abf. 4 des Friedensvertrag von Ber- 
faille8 bezeichnete Gebiet der Tichechoflovafifchen Republit zugeteilt 
werden follte, erwerben die zur Zeit der Zuteilung dort wohnhaften 
beutfchen NReich3angehörigen mit diefem Zeitpunkt die tfchechoflovafifche 
Staat3angehörigfeit. Die Optiondfrift (Artifel 85, Abf. 1) läuft vom 
Tage der Zuteilung. 
Artifeld. 
Staat3angehörigfeit der Bewohner anderer Ge- 
biete der Tihehoflonpakei. 
1 Diejenigen Berforen, die beim AInfrafttreten des Friebensver- 
trag von WBerfailles die deutfhe Neich3angehörigleit befaßen und 
ihren Wohnfiß in anderen al3 in den Artikeln 3 und 4 bezeichneten 
Zeilen der Tichehoflovafiichen Republif Hatten, find deutfche Reichs- 
angehörige geblieben .*) 
2 bj. 1 findet entjpredhende Anmendung auf diejenigen Berfonen, 
welche in Gebieten wohnhaft find, die der Tichechoflopatiichen Nepublit 
*, Siehe oben Fußnote auf ©. 140. 
Woeber, Reihe» und Staatdangehörtgkeltägefeg. 3. Aufl. 10 
 
	        
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