IV. Die auf die Staatsangehörigfeit bezliglichen Beftimmungen ufw. 145
gebend. Die Erflärung hierüber ift dem Minifterium de3 SJnnern Des-
jenigen Staates, in defjen Gebiete fich der nach dem Wunjche des Betei-
ligten maßgebende Wohnfig befindet, binnen jehhd Monaten nach dem
Smefrafttreten Diejes Bertrags fchriftlich abzugeben. Sie ift unverziig-
lich der Negierung de3 anderen Staate3 mitzuteilen.
Artitel 2.
Die beiden vertragichließenden Teile jind darin einig, dab als
Zihechoflovafen deutfcher Reich3angehörigfeit im Sinne des Artikels 85
Abi. 1, Sab 2 und Abf. 5 des Friedenspertragd die deutfchen NReidh3-
angehörigen tichechoflovafifher Rajfe und Zunge anzufehen find. AIZ
Hauptmerfmal foll dabei gelten, ob eine Perfon von Kindheit an Die
tichechoflovafifhe Spradhe al3 Mutterfpracdhe gefprodhen hat. Al3 Zjche-
hojlovafe deutfher Neichsangehörigkeit foll nicht angejehen werben,
wer von einem Bater deutfcher Kaffe und Zunge abftammt, e3 jei denn,
ab der Vater bereit3 gejtorben ijt oder getrennt von feiner Familie
ebt. ı
Artifel3.
Staat3angehörigfeit der Bewohner des Yultjdhiner
Lande.
Die beiden vertragfchließenden Teile find darüber einig, Daß Die-
jenigen deutijchen Neich3angehörigen, die Zur Zeit des Snfrafttretens
des Friedensvertrag von Berjailles ihren Wohnfiß in dem durch Ar-
tifel 83 Abj. 1 diefes Vertrags al3 Beitandteil der Tichechoflovafei an-
erfannten Gebiete hatten, mit bdiejem Zeitpunfte tichechoflovafifche
Staat3angehörige geworden und berechtigt find, nad) Maßgabe des Nr-
tifel3 85 für die deutfche NReich3angehörigfeit zu optieren.
Artilel 4.
Staat3angebörigfeit der Bewohner des Kreijes
Leobihiüß.
Fall das in Artitef 83 Abf. 4 des Friedensvertrag von Ber-
faille8 bezeichnete Gebiet der Tichechoflovafifchen Republit zugeteilt
werden follte, erwerben die zur Zeit der Zuteilung dort wohnhaften
beutfchen NReich3angehörigen mit diefem Zeitpunkt die tfchechoflovafifche
Staat3angehörigfeit. Die Optiondfrift (Artifel 85, Abf. 1) läuft vom
Tage der Zuteilung.
Artifeld.
Staat3angehörigfeit der Bewohner anderer Ge-
biete der Tihehoflonpakei.
1 Diejenigen Berforen, die beim AInfrafttreten des Friebensver-
trag von WBerfailles die deutfhe Neich3angehörigleit befaßen und
ihren Wohnfiß in anderen al3 in den Artikeln 3 und 4 bezeichneten
Zeilen der Tichehoflovafiichen Republif Hatten, find deutfche Reichs-
angehörige geblieben .*)
2 bj. 1 findet entjpredhende Anmendung auf diejenigen Berfonen,
welche in Gebieten wohnhaft find, die der Tichechoflopatiichen Nepublit
*, Siehe oben Fußnote auf ©. 140.
Woeber, Reihe» und Staatdangehörtgkeltägefeg. 3. Aufl. 10