146 5. Anhang.
erft nach dem Aufrafttreten dieje3 Bertrags auf Grund des Ariedens-
vertrag? von Berfaille3 oder eines der übrigen den Srieg von 1914
beendigenden Friedensperträge zufallen follten.
Staat3angehörigfeit der im Gebiete der Tjhbecho-
jlovafei geborenen Berjomen.
Artifel 6.
Die beiden vertragfchließenden Teile find darin einig, day ee
Berjon, die nach dem Aufrafttreten des zmwifchen den alliierten 1md
affoziierten Hauptmädten und der Tjchehoflomaliichen Wepublif abge-
ihloffenen Bertrag3 im Gebiete der Iebteren geboren ift oder geboren
wird, Durch Die Geburt die tichechoflovalifche Staatsangehürigfeit nur
daun erwerben joll, wenn fie nicht durch Abftanımıng eine andere Stunt$-
angebörigfeit befißt.
Artifel 7.
Die beiden vertragjchließenden Teile find darüber einig, Dal Die
Staat3angehörigfeit derjenigen Berjonen, die vor dem Snkrafttreten
des zwijchen den alliierten und affoziierten Hauptmädhten und Der
Tihehoflovafifhen NRepublit abgefchloffenen Vertrag in dem Gebiete,
da3 auf Grund de3 Friedendvertragd von Berjailles der Tfchedho-
flovafifhen Republif zugefallen ift oder noch zufällt, al3 Kinder damals
dort wohnender deutscher Reichsangehöriger geboren find und die bein
Snerafttreten des Friedenspertrags die deutfhe Neichsangehörigfeit
bejaßen, jich wie folgt bejtimmt:
a) für foldhe Berjonen, die zur Zeit des Snkrafttretens des Tric-
denövertrag3 ihren Wohnfig in dem Gebiete Hatten, das nach Artikel 83
Abf. 1 und 4 der Tichechoflovafei zugeteilt worden ift oder zufallen
wird, gelten die VBorfchriften der Artikel 3 und 4;
b) für folde Perjonen, die in dem angegebenen Zeitpunkt ihren
Wohnfi in einem der anderen Durch den Triedendvertrag der Tichedo-
flovalei zuerfanuten Gebiete hatten, gelten die Vorfchriften des Ar-
titel3 5:
c) folde Perfonen, die ihren Wohnfig im angegebenen Zeitpunkt
im Deutfchen Reicye mit Ausnahme der unter‘ a) bezeichneten Gebiete
hatten, bleiben deutiche Reich3angehörige;
d) alle anderen Perfonen der oben bezeichneten Art werden von
ben "beiden vertragichließenden Teilen al3 ausfchließlich tfchechoflova-
fifhe Staatsangehörige anerfannt. Sie fünnen jedody innerhalb zweier
Sahre nad) dem AIntrafttreten des zwijchen den alliierten und affoziierten
Hauptmädten und der Tichechoflovafifchen, Nepublit abgejchloffenen
Vertrag vor den bon der Tichehojlovafifchen Regierung zu bejtim«
menden Behörden im Lande ihres Wohnfites erklären, daß fie auf das
tihechoflovafifche Staat3bürgerreht verzichten und werden fodann nicht
mehr als tihehoflovafiihe Staatsangehörige betradjtet; die Erflärung
des Ehemannes wirft für die Ehefrau und die Erflänug der Eltern
für die weniger al3 achtzehn Sahre alten Rinder.
| Artifel 8.
Wirtfung der Optionserflärung.
Die beiden vertragichließenden Teile find darüber einig, daß die
ben Beitimmungen de3 Friedensvertrag3 don BVerfailles unb Diefes Ver-