Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

146 5. Anhang. 
erft nach dem Aufrafttreten dieje3 Bertrags auf Grund des Ariedens- 
vertrag? von Berfaille3 oder eines der übrigen den Srieg von 1914 
beendigenden Friedensperträge zufallen follten. 
Staat3angehörigfeit der im Gebiete der Tjhbecho- 
jlovafei geborenen Berjomen. 
Artifel 6. 
Die beiden vertragfchließenden Teile find darin einig, day ee 
Berjon, die nach dem Aufrafttreten des zmwifchen den alliierten 1md 
affoziierten Hauptmädten und der Tjchehoflomaliichen Wepublif abge- 
ihloffenen Bertrag3 im Gebiete der Iebteren geboren ift oder geboren 
wird, Durch Die Geburt die tichechoflovalifche Staatsangehürigfeit nur 
daun erwerben joll, wenn fie nicht durch Abftanımıng eine andere Stunt$- 
angebörigfeit befißt. 
Artifel 7. 
Die beiden vertragjchließenden Teile find darüber einig, Dal Die 
Staat3angehörigfeit derjenigen Berjonen, die vor dem Snkrafttreten 
des zwijchen den alliierten und affoziierten Hauptmädhten und Der 
Tihehoflovafifhen NRepublit abgefchloffenen Vertrag in dem Gebiete, 
da3 auf Grund de3 Friedendvertragd von Berjailles der Tfchedho- 
flovafifhen Republif zugefallen ift oder noch zufällt, al3 Kinder damals 
dort wohnender deutscher Reichsangehöriger geboren find und die bein 
Snerafttreten des Friedenspertrags die deutfhe Neichsangehörigfeit 
bejaßen, jich wie folgt bejtimmt: 
a) für foldhe Berjonen, die zur Zeit des Snkrafttretens des Tric- 
denövertrag3 ihren Wohnfig in dem Gebiete Hatten, das nach Artikel 83 
Abf. 1 und 4 der Tichechoflovafei zugeteilt worden ift oder zufallen 
wird, gelten die VBorfchriften der Artikel 3 und 4; 
b) für folde Perjonen, die in dem angegebenen Zeitpunkt ihren 
Wohnfi in einem der anderen Durch den Triedendvertrag der Tichedo- 
flovalei zuerfanuten Gebiete hatten, gelten die Vorfchriften des Ar- 
titel3 5: 
c) folde Perfonen, die ihren Wohnfig im angegebenen Zeitpunkt 
im Deutfchen Reicye mit Ausnahme der unter‘ a) bezeichneten Gebiete 
hatten, bleiben deutiche Reich3angehörige; 
d) alle anderen Perfonen der oben bezeichneten Art werden von 
ben "beiden vertragichließenden Teilen al3 ausfchließlich tfchechoflova- 
fifhe Staatsangehörige anerfannt. Sie fünnen jedody innerhalb zweier 
Sahre nad) dem AIntrafttreten des zwijchen den alliierten und affoziierten 
Hauptmädten und der Tichechoflovafifchen, Nepublit abgejchloffenen 
Vertrag vor den bon der Tichehojlovafifchen Regierung zu bejtim« 
menden Behörden im Lande ihres Wohnfites erklären, daß fie auf das 
tihechoflovafifche Staat3bürgerreht verzichten und werden fodann nicht 
mehr als tihehoflovafiihe Staatsangehörige betradjtet; die Erflärung 
des Ehemannes wirft für die Ehefrau und die Erflänug der Eltern 
für die weniger al3 achtzehn Sahre alten Rinder. 
| Artifel 8. 
Wirtfung der Optionserflärung. 
Die beiden vertragichließenden Teile find darüber einig, daß die 
ben Beitimmungen de3 Friedensvertrag3 don BVerfailles unb Diefes Ver-
	        
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