148 5. Anhang.
Dptionsfrift ein Widerrufungsrecdht zu, wenn jie vor Ablauf diejer Frift
da3 achtzehnte Lebensjahr vollendet Haben, oder wenn vor Ablauf der
Stift der Grund der gejeglichen Bertretung fortgefallen ift. Auf Die
Abgabe der Widerrujserflärungen finden die VBorfchriften des Artifels3 9
de3 gegenwärtigen Vertrag? entjprechende Anmendung.
AUrtifel 12.
VBahrung der Kedhte der Optanten.
ı1Dte beiden vertragichließenden Teile werden die Beitinnmung,
wonach die Optanten da3 unbeweglidhe Bermögen im Staate, von dem
jie wegoptieren, behalten dürfen, durch feinerlei Gejege, Verordiumgen
ober jonjtige Vorfchriften beeinträchtigen, die nicht ganz allgemeiner -
Natur find und nicht auch auf die eigenen Staat3angehörigen und auf
alle im Staate wohnhaften Angehörigen anderer Staaten Anwendung
finden.
2PRerjonen, die gemäß Artifel 85 Abi. 3 des Friedensvertrags
ihren Wohnfig in da3 Gebiet de3 Staates verlegen, für den fie optiert
haben, dürfen in der ihnen in Xrtifel 85 Abi. 4 Sab 2 des Bertrags
gewährleifteten Befugni3 zur Mitnahme ihrer beweglichen Habe dur
feinerlei Au3fuhrverbote oder fonftige gefegliche oder Berwaltungsmaß-
nahmen de3 bisherigen Aufenthaltsjtaat3 befchränft werden. Sie mer
den in3bejondere feinerlei Ausfuhrabgaben irgendwelcher Art zu zahlen
haben. Die vertragichließenden Teile behalten ich vor, über die jteuer-
liche Behandlung joldher Optanten bejondere Vereinbarungen zu treffen.
3 Verjonen, die ihren Wohnfiß in das Gebiet des Staates, für
den jie optiert haben, verlegt und im Gebiete des von ihnen verlaffenen
Staate8? gemäß AXrtifel 85 Abf. 4 Saß 1 de3 Friedenövertrag3 un
bewegliche® Gut zurüdgelaffen haben, find berechtigt, zur Verwaltung
de3 zurüdgelajjenen Gutes im Gebiete des verlajjienen Staates zeit-
mweilig Aufenthalt zu nehmen. Als unbemweglidhes Gut im Sinne diejes
Artifel3 und des Artifels 85 Abf. 4 Sab 1 find auch Necdhte jeder Art
an gemerblihen Unternehmungen anzujehen.
YUrtifel 13.
Reuaufnahmen.
Die beiden vertragfchließenden Teile verpflichten fich, Fünftige
Neuaufnahmen*), von StaatSangehörigen des anderen Teile3 in ihren
Staat3verband, jomweit diefe Neuaufnahmen niht auf den Borfchriften
de3 Friedensvertrags von Berjailles beruhen, erjt durchzuführen, wenn
ber andere Staat die in den StaatSverband neu aufzunehmenden Per-
jonen aus feinem Staate entlajjen hat.*) Die Entlaffung fann dem-
jenigen nicht verjagt werden, der nachmweift, daß er jeinen Wohnfik in
daS Gebiet des anderen Teiled verlegt Hat oder im Begriff ift, ihn
dorthin zu verlegen. Sie gilt al3 nicht erfolgt,***) wenn der Entlaffene
beim Ablauf von jeh3 Monaten ***, nach der Aushändigung der Ent-
laffjung3urfunde feinen Wohnfig noch oder wieder im Gebiete des bi3-
herigen Wufenthaltsjtaat3 hat.
*, Nach) dem Sprachgebrauch de3 deutfchen Gefeges: Einbürge-
rungen, $ 3 gif. 5 RSt®.
++, Giehe jedod oben ©. 27, Anm. 7 zu 88 RSG.
”) Diefe Beltimmung ift unvereinbar mit $ 24 NStG.!