IV. Die auf die Staatsangehörigfeit bezüglichen Beftimmungen ufw. O1
eutfchen Grenze, 3. 3. Stongreßpolend. Ununterbrocdene Beibehaltung
bes Wohnfißes in Rolen während der Zeit vom 2. Sanuar 1908 biß zum
10. Zanuar 1920 ijt nicht erforderlih. Wer fowohl in Polen al3 aud)
in Deutfchland feinen Wohnfib Hatte, ijt gleichfall3 optionäberedhtigt.
Unfreimillige Aufgabe des polnischen Wohnfiges nad dem 9. November
1918 infolge einer auf DVerlajien des Landes gerichteten Anordnung von
Stellen, bie amtliche Tätigfeit ausgeübt haben,. oder infolge Gewalt
oder Drohung mit gegenmwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bleibt
außer Betracht. Am diejen ‚zällen ift jo zu verfahren, al3 ob die in
Frage Tommenden TPerjonen am 10. Sanuar 1920 ihren” Wohnfih in
Polen noch gehabt hätten.
Als Polen deutjcher Neichsangehörigfeit, die unter den Voraus-
jeßungen de3 Artikels Y1 bj. 4 des Vertrag von PBerfailles für die
polniijhe Staatsangehörigfeit optieren Tönnen, haben deutjche Reidys.
angehörige polnifhen Stammes und polnifcher Mutterfpradje zu gelten.
Soweit Roten deutjcher Neichsangehörigkeit, die gemäß Art.91 Abf. 4
ded Vertrags von PVerjaille zur Option für die polnische Staatsange-
börigfeit beredtigt find, nad) dem 10. Sanuar 1920 ihren Wohniik
in Deutjchlandb aufgegeben haben und fih im Ausland einjchließlid,
Polen3 aufhalten, Fönnen fie dort.vor der zuftändigen amtlichen deutihen
Vertretung (8 2 Abj. 2 der Optionsordnung) für die polniiche Staat
angebörigfeit optieren. Dagegen fönnen Bolen deutjher Reich3ange-
börigfeit, die fi) am 10. Xanuar 1920 im Ausland einfchließlic Polen?
befunden haben, nicht vor deutjchen Behörden optieren. Für diefe Per-
fonen ift gemäß Art. 91 Abf. 9 des Vertrags von Berjailles der Erwerb
der polnijchen Staatsangehörigfeit polnifcherfeit3 zu regeln.
4. Die Option für die deutjiche Reichangehörigfeit bemirkt ven
Erwerb der früheren deutfchen Staatsangehörigkleit. Demnad, erwerben
3: B. ehemalige preußiihe Staatsangehörige, die in Bayern für Die
deutihe Neichsangehörigfeit optieren, hiermit Mieder die preußijche
Staatdangehörigfeit. Zum Nachtweije darüber, melde Staat3angehörig-
feit duch die Option wieder erworben wurde, muß e3 dem Optanten
jür die Deutfche Neichsangehörigfeit überlaffen bleiben, jid) einen Staatd«-
angehörigfeitSausmeis des in Trage fommenden deutjchen Landes zu
befchaffen.
5. Die Abgabe einer wirfjamen Optionserflärung hat weiter zur
Bolge, daß den DOptanten die im Artikel 91-Abf. 6 biß 8 des Vertrages
von PVerfailles bezeichneten Nechte zujtehen. €3 jteht ihnen aljo- frei,
in den nädften zwölf Monaten nad) Abgabe der Dptionserkflärung
ihren Wohnji in den Staat zu verlegen, für den fie optiert haben.
Sie fönnen das unbemwegliche Vermögen behalten, das fie im Gebiet
de3 anderen Staates, in dem fie vor der Option wohnten, bejißen, und
dürfen ihr gejamtes bewegliches Vermögen zoll- und abgabefrei in dan3
Land mitnehmen, für das fie optiert haben. Die gleichen Rechte haben
nah deuticher Auffaffung auch diejenigen deutichen Neichd3angehörigen,
die fich erft jeit dem 2. Xanuar 1908 im jeßigen Polen niedergelaffen
haben und daher nad) Art. 91 Abf. 2 a. a. DO. mur mit befonderer Er-
mäcdtiguna des polnifhen Staates die polnifhe Staatsangehörigfeit
erwerben Tonnen.