Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

10 2. Das Reichs: und StaatSangehörigfeitögefe. 
Yu beachten ijt die Verfehiedenheit in der Regelung der örtlichen 
Zuftändigfeit, foferne &3 ji um die Fejtitellung der beftritte- 
nen Staat3angehörigfeit oder um die Auzftellung 
der Heimatfheine und Staatsangehörigfeitsauxs 
weise handelt (vgl. BollzB. Nr. 1 und 53). Während im erjteren 
Falle nur bei Niederlaffung oder Aujenthgalt im Inland jchon bie örtlich 
zujtändige Bezirfsverwaltungsbehörde beitimmt, im rigen aber ihre 
Beitimmung dem Staat3minijterium de3 Innern vorbehalten ift, wurde 
im leßteren Falle die Bolizeidireltion Münden auch danı für zu: 
ftändig erflärt, wenn die YZuftändigfeit einer anderen Bezirksvertwal- 
timgsbebörde nach den aufgeftellten Gejichtspunften nicht mehr ue 
geben ift. 
Relhe Behörden in den einzelnen Bundesftaaten befugt jind, 
Staatsangehörigleit3ausmweije und Heimatjcheine auszufertigen, ijt aus 
ber Anlage 8 der bayer. Bollzugsbelanntmacdung erfichtlich (jiehe Abt. 3). 
über den Nachweis der Staat3angehörigfeit von Auslanddeutichen, 
die früher in Rußland. gelebt Haben, vgl. die Min.-Bel. vom 16. Mär; 
1921 und vom 4. Mai 1921 (StNnz. Nr. 65 u. Nr. 105); unten ©. 106/7 
g 2") 
'Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als 
Bundesstaat.‘ 
Ü Die Schutzgebiete’ gelten im Sinne dieses Gesetzes 
als Inland.® 
1. Die Bundesitaaten waren in Urt. 1 der Reichsverfaffung vom 
16. April 1871 aufgezählt. Die Faljung des Abf. I entjpricht dem Art. I 
Abj. 4 des Gejeßes über die Berjajfung Cljaß-Lothringene vom 31. Mai 
1911 (RIBL. ©. 225). Eljaß-Lothringen war nicht Bundezftaat, fondern 
der Reihs- und Staat3angehörigfeit al3 folder zu be- 
andeln. 
Cljaß-Lothringen ijt jebt von grantreich anneftiert (Art. 51 des 
Berfaifler Diktates). Siehe unten ©. 135 ff., mojelbft auch die Beitimmun- 
gen über die Staat3angehörigfeit der Eljaß-Lothringer abgedrudt find. 
2, Diefe Borjehrift wurde aus 89 Abf. III des Schubgebietägefehes 
in der Faffung vom 10. Sept. 1900 (RGBL. ©.815) übernommen. über 
die deutfchen Schußgebiete jiehe nunmehr Art. 119ff. des Berfailler 
Tiltates, REBT. 1919 ©. 89% (unten ©. 142). 
3. Die Eingeborenen in den Schußgebieten waren Untertanen des 
Deutihen Neiches, nicht aber beifen Angehörige (f. au 833 Ziff. 1). 
..,*) Der Fazagrap) ift zurzeit gegenftandslos und wird deshalb hier 
in liegender lateinischer Schrift gebrudt; gleiches gilt ganz ober teil- 
mweife von den 88 22, 26, 30, 32 u.a. 
 
	        
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