20 2, Das Neichd- und Staatangehörigfeitgejeb.
Die Bezirfsverwaltungsbehörde prüft die Vorlage md jtelft feit,
ob die Vorausfegungen de3 8 3 Freiziig®. gegeben find. Wen hiefir
nad) Zage der Verhältnifje feine Anhaltspunkte bejtehen, ijt vegelmäßig
von befonderen Erhebungen abzufehen (Vollzd. Nr. 8 Abi. 1).
Tie Aufnahme eines PDeutfchen fteht in Bayern der Bezirtsvper
waltung&behörde zu, in deren Bezirk er fiy niedergelajfen Hat (Bollz%.
Nr. 9).
achtet Die VBezirköverivaltungsbehörde die Worausfegungen der
Aufnahme nicht ala erfüllt, jo läßt fie den Gefudhiteller hiervon 1ıtter
furzer Angabe der Gründe verjtändigen und darüber vernehmen, vb er
das Gejuch aufrecht erhält. Sn diefem Fall hat die Bezirksperwaltungg-
behörde über das Gefuch verwaltungsrichterlicy zu entjcheiden (Bollz®.
Nr. 11).
Die Verhandlungen über die Aufnahme von Deutjchen jind bei
allen Stellen und Behörden mit möglichiter Beichleunigung und fojten-
jrei zu erledigen (BollzB. Nr. 12 und 8 38 des Gef.).
2, E3 bejteht ein im Berwaltungsrechtsverfahren erzwingbgrer Ylı=
Ipruch (S 40 des Gef. mit Urt. 8 Ziff. 1 des bayer. PGHGS.), wenn die
gejeglihen Borausjegungen gegeben find. Pieje Beitimmung regelt nur
die Borausjegungen, unter denen die Staatsangehörigfeit gewährt werden
muß; der Bundezjtaat fann von dem Borhandenfein diefer VBoraus-
jegungen abjehen. VBorausjeßung des NRechtsanfpruches ift alfo:
a) daß der Antrag von einem Deutfchen geitellt wird;
b) daß der Deutfche fich in dem Bundezftaat niedergelajfen hat;
c) daß fein Grund für die Abweifung eines Neuanziehenden oder
jür die Berfagung der Fortjeßung des Aufenthaltes vorliegt.
Wenn die VBorausfegungen unter b und c nicht vorliegen, ijt der
Bundesftaat nit verpflichtet, jedoh berechtigt, die Aufnahme
zu gewähren. Sedoch Tann in Bayern ohne vorherige Niederlaffung die
Aufnahme nur aus bejonderen Gründen mit Genehmigung de3 Gtaat3-
minifteriums des nnern erteilt werden (Voll3B. Nr. 10). Eine befondere
Beitimmung gilt für die ehemals Sadfjen-Loburg-Sothaifchen Staat3-
angehörigen, die nicht durch die Vereinigung Coburg mit Bayer
bayerifhe Staatsangehörige gemorden find; deren Aufnahme ijt in
Bayern gemäß $ 3 des Staatävertrages vont 14. Februar 1920 (GVBI.
©. 336) auch ohne vorherige Niederlaffung möglich. Siehe oben YInm. 2 B
zu $ 3 REES. -
3. Der Anjprud) jtcht nicht nur den mittelbaren, fondern aud) dei
unmittelbaren Reichsangehörigen zu. Der Befiß der Neich3angehörigfeit
ift nachzumeijen (VollzB. Nr. 3) und allenfalls al3 Zmwifchenpunft in
dent Verfahren über ben Anfpruh auf Aufnahme feftzuftellen (BOY:
8. 11 ©. 116). Der Erwerb der Staatsangehörigfeit durch; Aufnahme
ıjt ohne Einfluß auf den Erwerb des Unterjtügungsmohnfißes bei einen
Deutfchen, der jchon die mittelbare Neichsangehörigfeit bejaß; befah der
Deutjhe bisher mr die unmittelbare Neichsangehörigkeit, jo wird er im
Falle der Aufnahme landarm, da er vorher feinen Unterjtüßungsmoknfiß
bejaß und durch die Aufnahme Teinen erwirbt.
.. % Der Begriff der „Niederlafjung‘ ift verfchieden von den Be
grifie „WBohnfiß”, wie er in $ 7 BGB. behandelt ift. Der Begriff