Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abichnitt. Staat3angehörigkeit in einem Bunbdezftaate. 87. 21 
„NRieberlajjung” fuüpft an rein tatfächlihe Merfmale au und it meiter- 
gehend als der Begriff „Wohnfig“. 
Rad) der Nechtfprehung des bayer. BSH. iWd. 4 EZ. 91) erfordert 
ber Begriff „Niederlaffung” nur den Befig einer eigenen Wohnung vder 
eines bejtimniten Unterfommeng, verbunden mit der erklärten WAbjicht, 
Dauernden Aufenthalt in dev Wohngenteinde zu nehmen: f. auch Neger 
Bd. 37 ©. 193. | 
5. Wer einen Anipruch auf Aufnahme geltend machen will, mu 
lid in den Bundesftaat niedergelaffen haben; die Abjicht, jic nieder- 
lajffen zu wollen, genügt nicht. Wenn die Semeindebehörde nicht aus 
eigener Stenntnis die Niederlaffung bejtätigen fann, jo hat der Gejurh- 
jteller die erforderlichen Unterlagen für diefe Bejtätigung beizubringen 
(VBolzB. Nr. 3). Wenn Die Abficht des Bleibens nach Erwerb der Staats- 
angehörigkeit wieder aufgezeben wird, jo hat dies auf Die erworbene 
StaatSangehörigfeit feinen Einffup. 
6. liber die Gritmde, die die Abweijung eines NWeuanziehenden vr. 
die Berjagung der Fortjegung des Aufenthaltes rechtfertigen, j. div SS 3 
mit 5 Sreizügd. (vgl. dazı Ziegler Yufenthaltsgejeß und sreizügig- 
feit3gefeß, 2. Aufl. S. 75ff.), die folgendes beftimmen: 
„3 3. snfoweit bejtrafte Perjonen nach den Yandesgejegen 
Aufenthaltsbefchränfungen durch) die Wolizeibehörde wuntermorjen 
werden fünnen, behält es dabei jein Bemenden. 
Soldyen Berfonen, welche derartigen Aufenthaltsbejchränfungenr 
in einem Bundesjtaate unterliegen, oder welche in einem Bunde-- 
jtaate innerhalb der legten zwölf Wionate wegen wiederholicu 
Bettelnd oder wegen wiederholter Yandjtreicherei bejtraft worden 
ind, ann der Aufenthalt in jeden anderen Bundesftaate von ber 
Zandespolizeibehörde veriveigert werden. 
Die befonderen Gejeße und Brivilegien einzelner Ortjichaften 
und Bezirke, welche Aufenthaltsbefhränfungen gejtatten, werden 
hiermit aufgehoben. 
8 4. Tie Gemeinde ift zur Abmweijung eines eu Anziehenden 
nur dann befugt wenn jie nachmweifen Faın, daß derfjelbe nicht 
hinreichende Kräfte befißt, um jich und feinen nicht arbeitsfähigen 
Angehörigen dem motdürjtigen Lebensunterhalt zu verjchaffen, md 
wenn er foldhen weder aus eigenen Vermögen bejtreiten fann, noch 
bon einem dazıt verpflichteten WVerwandten erhält. Ten Landes 
gefegen bleibt vorbehalten, diefe Befugnis der Genteinden zu 
beichränfen. 
Tie Beforgnis vor Fünjtiger Berarnmug berechtigt Den Ges 
meindevorjtand nicht zur Yuriüchveifung. 
s 5. Offenbart fi) nach dem Anzuge die Notwendigkeit einer 
öffentlichen Imterjtüßung, bevor der neu MAnziehende an dent Wufs 
enthaltsorte einen Unterjtüßungsmohnjig (Beimatrehht) erworben 
hat, und weit die Gemeinde nad, dab die Unterjtüßung aus ats 
deren Brimden, al3 wegen einer nur vorübergehenden YWrbeits- 
unfähigfeit notwendig geworden tjt, jo fann die Fortjegung Des 
Aufenthaltes verjagt werden.“ 
Bei der Prüfung der Frage, ob einen Aufnahmegejuch Berjagungs 
gründe aus den SS 4 oder 5 Freizügd. entgegenjtehen, 1jt zu unter»
	        
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