3, Abfchnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesftaate. 888,9. 29
aber der Lebensiandel mur fejtgejtellt werden fanıı, wenn jid) ver
Gefuchjteller einige Zeit in Inland, wenn auch in einen anderen Bunte
desftaate aufgehalten Hat, wird man in der Pegel die Cinbitrgerumg
erft nac einer längeren Niederlaffungsdauer erteilen. In fait allen
Staaten ift eine mehr oder minder lange NWiederlafjjungsdauer vorges-
fhrieben, vor deren Ablauf die Ginbürgerung nicht erfolgen Darf.
(Siehe au) Anm. 5 zu 8 9.)
15. Der Begriff „Wohnung oder Unterfommen” entjpridt Dem
8 1 Abf. I Ziff. 1 des Freizügigfeitsgejege. Tie Wohnung vder Das
Unterfommen müffen auch für diejenigen Jamilienmitglieder ausreicheıt,
denen gegenüber der Gefuchiteller die gefegliche Unterhaltspfliht hat.
16. Der GBefuchiteller nıuß imjtande jein, an dem DOrte, den er
zu feiner Niederlaffung gewählt hat, fi und die Seinen zu ernähren.
Als Angehörige fommen diejenigen Perjonen in Betradht, denen gegen-
über er die gejeßliche Unterhaltspfficht hat und die mit ihm fraft Ge-
jeges eingebürgert werden. Der Begriff „ermähren” ijt int meitejten
Sinne zu fallen; er umfaßt all die Bedürfnifje, für welche bei mangeltt-
den Mitteln allenfall3 die Armenpflege einzutreten hat. Der Gefuche
jteller muß daher nicht nur jeßt, jondern vorausjichtlih dauernd uns
jtande fein, für fih und jeine Angehörigen nicht nur die Nahrung im
engeren Sinne, jondern aud Wohnung, Kleidung, Krankenpflege u. dgl.
durch redlihen Erwerb zu befhaffen. Die wirtihaftlidhe Eri-
ten; des Gefucdftellers muß gefidhert fein. E3 werden
ziwedmäßig jemweild die Vermögend-, Einfommens- und Bejteuerungs-
verhältnijje erhoben.
17. Ta in Bayern jede Gemeinde einen Mrmenverband bilder
(dayer. Armengefeß vom 21. Auguft 1914, Art. 16), wäre die Cinver-
nahme des Armenverbandes gefeslich nur danı nötig, wenn meb-
tere Gemeinden zu einem YArmenpverband vereinigt find. Xu 8 ahyern
it jcedodh die Einvernahme des Armenratez durch die
Vollzugsbefanntmahung borgejchrieben (WollB. Nr. 16.
Die Gemeinde oder der Wrmenrat haben nur ein Erinmerungs-
recht, niht aber ein Recht der Antragitellung oder Beidytmerde.
Die Erflärung ijt in Bayern durch Beihluf des Gemeinderates
vder Stadtrates und Dde3 Wrmenvates abzugeben. Tie Tatjachen, die
der Deichlußfafjung zugrunde liegen, müjjen aus den Erhebungen, aus
gemeindeamtlichen Bejtätigungen oder aus den Befchlüfjen jelbjit er-
\ichtlich jein (VollzB. Nr. 16). Bei Erwerb der umnrittelbaren Reichs-
angehörigkeit findet Abf. IT des 8 8 feine Anwendung (j. $ 35).
S 9,
I Die Einbürgerung? in einen Bundesjtant? darf erft erfolgen,
nachdem durch den Reichsfanzler feitgejtellt worden ift, daß feiner
der übrigen Bundezftaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt
ein. Bundezitaat Bedenken, jo entfcheidet* der Bundesrat. Die
Dedenfen fünnen nur? auf Tatjachen gejtügt werden, welche bie
Bejorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung de3 Antragftellers
Da8 Wohl de3 Neiches oder eines Bundesstaates gefährden würde.