30 2. Das Reichd- und Staatdangehörigfeitägejep.
Die Vorschriften des Abi. 1 finden feine Anwendung"
1. auf ehemalige Angehörige? de8 Bundesftantes, bei dei der
Antrag geftellt wird, auf deren Kinder oder Enfel® jowie
auf PBerjonen, die von einem Angehörigen des Staates an
Kindes Statt angenommen? find, es jei denn, 1! dal der
Antragiteller einem ausländiichen Staate angehört;
2. auf Ausländer, ! die im Deutjchen Weich 1? geboren Sind,
wenn jie jich in dem Bundesitaate, bei dem der Antrag ge»
jtellt wird, big zur Vollendung des 21. Yebensjahres dauernd
aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier
Sahre !! nad) diefem Zeitpunft beantragen.
1. Tiefer Paragraph baut den Bundesrat3befhluß vom 22. Januar
1891 meiter aus. Auf Grund diejes Beichluffes jollten die Bundes-
regierungen „auf Naturalifationsgefuche früherer Neichsangehüriger
oder joldher Reichsausländer, welche Jich in einem anderen Bundesitaate
aufgehalten haben oder noch aufhalten, nicht eher. Entfcheidung treffen,
ala bi3 den Behörden derjenigen Bundezftaaten Gelegenheit zur Auße-
rung gegeben tar, die entweder als SHeimatftaat de3 Antragftellers
oder, weil Diejer ji) auf ihrem Gebiete aufgehalten hat vder och) auf-
hält, im Binblid auf 8 1 Nr. 1 Freigüg®. oder S 7 des Bundes- und
Staatsangehörigfeit3®. von 1. Suni 1870 ein SSnterefje zur Sade
haben” Durch Diejes Berfahren follte den mitbeteiligten Bundes-
ftaaten die Möglichfeit gegeben merden, fich gegen unliebfamen Zuzug
infoweit zu jchüßen, al3 die von ihren Organen im gegebenen Falle
geltend gemachten Einwendungen nad bundesfreundlidem Ermeifen
der zur VBerbefheidung de3 Naturalijationdgefuches zuftändigen Behörde
alS zutreffend anerfannt wurden. Dieje Beftimmung ift von Bayern
zunädhjt aufrecht erhalten morden.
Hatte nämli der Gefudjlteller nad) vollendeten 12. Lebenzjahr
früher in Bayern eine Niederlaffung oder einen Aufenthalt, jo ijt die
Bezirfsperwaltungsbehörde des Niederlajjungg- oder Aufenthaltsort3
über das Einbürgerungsgefuh zu hören (VollzB. Nr. 17 Ab. 2).
Hat der Gefuchiteller früher bereit3 einem veutjchen Bundesitaat
angehört oder fi im Gebiet eine3 Bundesjtaates aufgehalten, jo ıjl
den Behörden diefer Bundesjtaaten Gelegenheit zur Wußerung über das
Einbürgerungsgefud) zu geben. Bu diefem Zmed Hat ich die Bezirk?-
berwaltungäbehörde an die Behörden zu wenden, die nach Anlage 8 ber
Bollz.B. zur Ausftellung der Einbürgerungsurfunden zuftändig find.
(VollzB. Nr. 17 Abf. 3).
Der Gedanfe wurde in fachlich erweiterter Yorım in das Gejeß
übernommen und zugleih die Möglichfeit vorgefehen, daß etivaige
Meinungsverichiedenheiten durch den Bundesrat ausgeglichen werden.
Die Ausführung der BVBorfchrift gefchieht in der Weife, daß pen
einzelnen Bundesregierungen die erforderlichen Mitteilüngen über die
aufzunehmenden Perfonen innerhalb beftimmter Zeiträume und umter
Bertvendung von Lilten gemacht werden; das Mujter für diefe Lilten
wurde vom Bundesrat beitimmt (f. Anlage 7 zur Boll3B.). Das ”Ber-