Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

30 2. Das Reichd- und Staatdangehörigfeitägejep. 
Die Vorschriften des Abi. 1 finden feine Anwendung" 
1. auf ehemalige Angehörige? de8 Bundesftantes, bei dei der 
Antrag geftellt wird, auf deren Kinder oder Enfel® jowie 
auf PBerjonen, die von einem Angehörigen des Staates an 
Kindes Statt angenommen? find, es jei denn, 1! dal der 
Antragiteller einem ausländiichen Staate angehört; 
2. auf Ausländer, ! die im Deutjchen Weich 1? geboren Sind, 
wenn jie jich in dem Bundesitaate, bei dem der Antrag ge» 
jtellt wird, big zur Vollendung des 21. Yebensjahres dauernd 
aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier 
Sahre !! nad) diefem Zeitpunft beantragen. 
1. Tiefer Paragraph baut den Bundesrat3befhluß vom 22. Januar 
1891 meiter aus. Auf Grund diejes Beichluffes jollten die Bundes- 
regierungen „auf Naturalifationsgefuche früherer Neichsangehüriger 
oder joldher Reichsausländer, welche Jich in einem anderen Bundesitaate 
aufgehalten haben oder noch aufhalten, nicht eher. Entfcheidung treffen, 
ala bi3 den Behörden derjenigen Bundezftaaten Gelegenheit zur Auße- 
rung gegeben tar, die entweder als SHeimatftaat de3 Antragftellers 
oder, weil Diejer ji) auf ihrem Gebiete aufgehalten hat vder och) auf- 
hält, im Binblid auf 8 1 Nr. 1 Freigüg®. oder S 7 des Bundes- und 
Staatsangehörigfeit3®. von 1. Suni 1870 ein SSnterefje zur Sade 
haben” Durch Diejes Berfahren follte den mitbeteiligten Bundes- 
ftaaten die Möglichfeit gegeben merden, fich gegen unliebfamen Zuzug 
infoweit zu jchüßen, al3 die von ihren Organen im gegebenen Falle 
geltend gemachten Einwendungen nad bundesfreundlidem Ermeifen 
der zur VBerbefheidung de3 Naturalijationdgefuches zuftändigen Behörde 
alS zutreffend anerfannt wurden. Dieje Beftimmung ift von Bayern 
zunädhjt aufrecht erhalten morden. 
Hatte nämli der Gefudjlteller nad) vollendeten 12. Lebenzjahr 
früher in Bayern eine Niederlaffung oder einen Aufenthalt, jo ijt die 
Bezirfsperwaltungsbehörde des Niederlajjungg- oder Aufenthaltsort3 
über das Einbürgerungsgefuh zu hören (VollzB. Nr. 17 Ab. 2). 
Hat der Gefuchiteller früher bereit3 einem veutjchen Bundesitaat 
angehört oder fi im Gebiet eine3 Bundesjtaates aufgehalten, jo ıjl 
den Behörden diefer Bundesjtaaten Gelegenheit zur Wußerung über das 
Einbürgerungsgefud) zu geben. Bu diefem Zmed Hat ich die Bezirk?- 
berwaltungäbehörde an die Behörden zu wenden, die nach Anlage 8 ber 
Bollz.B. zur Ausftellung der Einbürgerungsurfunden zuftändig find. 
(VollzB. Nr. 17 Abf. 3). 
Der Gedanfe wurde in fachlich erweiterter Yorım in das Gejeß 
übernommen und zugleih die Möglichfeit vorgefehen, daß etivaige 
Meinungsverichiedenheiten durch den Bundesrat ausgeglichen werden. 
Die Ausführung der BVBorfchrift gefchieht in der Weife, daß pen 
einzelnen Bundesregierungen die erforderlichen Mitteilüngen über die 
aufzunehmenden Perfonen innerhalb beftimmter Zeiträume und umter 
Bertvendung von Lilten gemacht werden; das Mujter für diefe Lilten 
wurde vom Bundesrat beitimmt (f. Anlage 7 zur Boll3B.). Das ”Ber-
	        
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