Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

36 2. Das Reiche» und Staatsangehörigleitägefeb. 
Ss 11. 
Ein ehemaliger Deutjcher, der al Minderjähriger die Neichs- 
angehörigkeit durch Entlafjung? verloren hat, muß? auf jeinen 
Antrag von dem Bundezftaat,* in defjen Gebiet er fich nieder- 
gelafjen? hat, eingebürgert $ werden, wenn er den Erfordernijjen' 
des 8 8 Abi. 1 entipricht und den Antrag innerhalb® zweier Jahre 
nah der Bolljährigfeit? ftellt.e Die Vorjchrift des SS Abi. 2 
findet Ammwendung.'® 
1. Auch dieje Bejtimmung bedeutet wie Die des S 10 eine Turch- 
brechung des Sabes, daß ein Rechtsanjpruch auf Einbürgerung nicht bes 
fteht. Sie hat den Ztwed, Berjonen, die im Stande der Minderjährig- 
feit die deutiche Staatsangehörigfeit auf Antrag verloren haben, den 
Wiedereriverb innerhalb zweier Jahre nad erreicdhter Volljährigkeit zu 
erleichtern. 
2. Ter SBaragraph bezieht ich Jomwohl auf die „Zälle, in Denen 
ein minderjähriger Deutjcher jeine Staatsangehörigfeit durch die Ente 
lafjung jeine3 Vaters oder jeiner Mutter verloren hat, als auch auf die 
PBerjonen, die ihre Stantsangehörigfeit als Minderjährige auf Yntrag 
oder mit Zujtimmung ihres gejeglichen Vertreters jelbjtändig verloren 
haben. Alle anderen Arten von Berfujtgründen der Staat3angehörig- 
feit werden nicht berührt. 
3. 5 bejteht ein im Berwaltungsrechtsverjahren verfolgbarer Anz- 
jpruh auf Einbürgerung (8 40 des Gef. mit Mit. 8 Ziff. 1 VGHGS.). 
Der Prüfung des Berwaltungstichter3 unterliegen alle Vorausfeßungen 
de3 Anjpruch3, aljo aud) die des $ 8 Abf. 1 Ziff. 1 mit 4. 
Ein Berjahren nad) $ I Abj. 1 findet nicht jtatt. Die Einbürgerung 
erfolgt gebührenfrei ($ 38 Ab. I des Gej.). 
4. Welhem Bundesftaat der Gefuchjteller früher angehört Hat, ijt 
gleichgültig; er fann auch die unmittelbare Neichsangehörigfeit befejfen 
haben. 
5. ©. Anm. 4 zu $ 7. 
6. Daß die ausländische Staatsangehsrigfeit aufgegeben wird, ijt 
nicht erforderlih. Ob die ausländiihe Staatsangehörigkeit durch die 
Einbürgerung verloren wird, bemißt fich nach dem Mechte des auslän- 
dDiihen Staates, dem der Sefuchjteller bisher angehörte. 
Die BVirfung der Einbürgerung auf die Ehefrau und auf Sinder 
de3 Gejuchitellers bemißt fi nach S 16 Abi. 2 des Gef. 
7.6. $8 Anm. 8 mit 16. 
8. Der Anfprud) auf Einbürgerung Fann nicht vor erreichter Volle 
jährigfeit geltend gentacht werden. 
9. Ob der Gejuchiteller volljährig ijt, bemißt ji) nad) dem Nechte 
des Staates, dem er bisher angehörte. Die Staaten, in denen die Boll» 
jäbrigfeit abweichend vom deutfchen Nechte geregelt ijt, f. in YUnm. 10 
zu 88. Sit der Gefudhlteller nach feiner Entlaffung au3 der deutjchen 
Staatsangehörigkeit ftaatlos geblieben, jo ift für die Volljährigkeit ba3 
deutihe Recht maßgebend (Art. 29 EG. BGB.). 
10. ©. Anm. 17 zu8 8.
	        
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