36 2. Das Reiche» und Staatsangehörigleitägefeb.
Ss 11.
Ein ehemaliger Deutjcher, der al Minderjähriger die Neichs-
angehörigkeit durch Entlafjung? verloren hat, muß? auf jeinen
Antrag von dem Bundezftaat,* in defjen Gebiet er fich nieder-
gelafjen? hat, eingebürgert $ werden, wenn er den Erfordernijjen'
des 8 8 Abi. 1 entipricht und den Antrag innerhalb® zweier Jahre
nah der Bolljährigfeit? ftellt.e Die Vorjchrift des SS Abi. 2
findet Ammwendung.'®
1. Auch dieje Bejtimmung bedeutet wie Die des S 10 eine Turch-
brechung des Sabes, daß ein Rechtsanjpruch auf Einbürgerung nicht bes
fteht. Sie hat den Ztwed, Berjonen, die im Stande der Minderjährig-
feit die deutiche Staatsangehörigfeit auf Antrag verloren haben, den
Wiedereriverb innerhalb zweier Jahre nad erreicdhter Volljährigkeit zu
erleichtern.
2. Ter SBaragraph bezieht ich Jomwohl auf die „Zälle, in Denen
ein minderjähriger Deutjcher jeine Staatsangehörigfeit durch die Ente
lafjung jeine3 Vaters oder jeiner Mutter verloren hat, als auch auf die
PBerjonen, die ihre Stantsangehörigfeit als Minderjährige auf Yntrag
oder mit Zujtimmung ihres gejeglichen Vertreters jelbjtändig verloren
haben. Alle anderen Arten von Berfujtgründen der Staat3angehörig-
feit werden nicht berührt.
3. 5 bejteht ein im Berwaltungsrechtsverjahren verfolgbarer Anz-
jpruh auf Einbürgerung (8 40 des Gef. mit Mit. 8 Ziff. 1 VGHGS.).
Der Prüfung des Berwaltungstichter3 unterliegen alle Vorausfeßungen
de3 Anjpruch3, aljo aud) die des $ 8 Abf. 1 Ziff. 1 mit 4.
Ein Berjahren nad) $ I Abj. 1 findet nicht jtatt. Die Einbürgerung
erfolgt gebührenfrei ($ 38 Ab. I des Gej.).
4. Welhem Bundesftaat der Gefuchjteller früher angehört Hat, ijt
gleichgültig; er fann auch die unmittelbare Neichsangehörigfeit befejfen
haben.
5. ©. Anm. 4 zu $ 7.
6. Daß die ausländische Staatsangehsrigfeit aufgegeben wird, ijt
nicht erforderlih. Ob die ausländiihe Staatsangehörigkeit durch die
Einbürgerung verloren wird, bemißt fich nach dem Mechte des auslän-
dDiihen Staates, dem der Sefuchjteller bisher angehörte.
Die BVirfung der Einbürgerung auf die Ehefrau und auf Sinder
de3 Gejuchitellers bemißt fi nach S 16 Abi. 2 des Gef.
7.6. $8 Anm. 8 mit 16.
8. Der Anfprud) auf Einbürgerung Fann nicht vor erreichter Volle
jährigfeit geltend gentacht werden.
9. Ob der Gejuchiteller volljährig ijt, bemißt ji) nad) dem Nechte
des Staates, dem er bisher angehörte. Die Staaten, in denen die Boll»
jäbrigfeit abweichend vom deutfchen Nechte geregelt ijt, f. in YUnm. 10
zu 88. Sit der Gefudhlteller nach feiner Entlaffung au3 der deutjchen
Staatsangehörigkeit ftaatlos geblieben, jo ift für die Volljährigkeit ba3
deutihe Recht maßgebend (Art. 29 EG. BGB.).
10. ©. Anm. 17 zu8 8.