Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

38 2. Das Reichd- und Staatsangehörigleitägefeb. 
ührt und die Einbürgerung erteilt werden muß, wenn Die 
usjehungen ded 8 8 Abf. 1 gegeben find und von andern Bundes- 
jtaaten Teine Bedenlen erhoben werden. 
Das Erfordernis des 8 8 Abi. 1 Hilf. 2 des Gefehes erjtredt jich 
auch auf die Führung während der aftiven Dienftzeit. 
Eradhtet die zuftändige Behörde des WBunbesjtaates, in dem Die 
Einbürgerung beantragt wird, die Borausjeßungen des $ 8 Ab. 1 nicht 
für gegeben, dann eröffnet fie dem Gejuchiteller die Abmweifung de3 Ge- 
jucdhe3, ohne daB eine Einvernahme der anderen Bundezftaaten zuvor 
erfolgt. Dem Gefuchfteller fteht hiegegen das Recht der Bejchtwerde an 
Die Bentralbehörbe de3 Bundesftaates zu. 
Eracdhtet die Behörde des Bundesftaates, in dem die Einbürgerung 
beantragt wird, die Borauzfegungen de3 $ 8 Ab. 1 für gegeben, dann 
greift da3 Verfahren nach $ I des Gejehes Pla (j. Anm. 3 und 4 zu 
$ 9). Liegt jebod ein Fall des S 9 Abf. 2 Ziff. 1 oder 2 vor, dann 
finden die Borfchriften de3 S 9 Abi. 1 felbitveritändlich auch in diejem 
Falle feine Anwendung. 
beten $ 12 bie Einvernahme der anderen Bundesftaaten nad x 9 
ora 
& 13. 
Ein ehemaliger? Deuticher, der fih nicht im Inland nieder- 
gelafien Hat, Tann? von dem Bundesftaate,? dem er früher ange= 
hört bat, auf feinen Antrag eingebürgert5 werden, wenn er den 
Erfordernifien® des S 8 Abf. 1 Nr. 1, 2 entipridt; dem ehe- 
maligen Deutjchen fteht gleich, wer von einem folcden abjtammt ‘ 
oder an Kindes Statt? angenommen ift. Vor der Einbürgerung ? 
ift dem Neichsfanzler 1? Mitteilung zu machen; die Einbürgerung 
unterbleibt,!! wenn der Reichsfanzler Bedenken 1? erhebt. 
1. Dieje Beitinnmung bedeutet einen Ausbau des in $ 21 Abj. 4 
Des früher geltenden Gefebes niedergelegten Gedandens. Die Möglich 
feit der Einbürgerung au ohme Niederlajfung im Inland dient dem 
Beftreben, Deutihe im Ausland, die die ftaatsrechtliche YZugehörigteit 
zum Reiche aus irgendwelchen Gründen verloren haben, dem Peutfchen 
Reiche wieder zu geivinnen. 
Das Gefeh geht über die Beitimmung des $ 21 Abf. 4 de3 früher 
geltenden Gefeße3 in dreifacher Richtung hinaus. Einmal fieht e3 die 
Röglichleit der Wieberaufnahme in den Reichöverband ohne Begründung 
einer inländifchen Niederlaffung nit nur für ehemalige Deutfche vor, 
jondern audh für Abfömmlinge von ehemaligen PDeutichen. Sodanı 
befteht dDiefe_ Möglichkeit ohne Rüdficht auf den Grund, auß dem der 
Wiederaufzunehmenbe ober fein Borfahr Die Reichdangehörigfeit verloren 
haben. Endlich befehränft fich Diefe Möglichkeit nicht auf ftaatlofe Per- 
fonen, jondern ift auch für foldye frühere Deutfche oder Ablömmlinge 
von früheren Deutfchen gegeben, Die eine fremde Staatsangehörigfeit 
erworben haben. 
. Beim Bollzug diefes Paragraphen wird, mit NRüdficht auf den atı- 
gefirebten Biwed, große WVeitherzigleit am Plaße fein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.