Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abichnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesftaate, 8 14. 45 
Beftätigung mehr. Die Piründen des ehemals landesherrlichen, nun 
ftaatlihen Patronates werden aber bi3 auf meiteres, d. h. biß zum 
Abfchlujfe eines neuen Konfordates, vom Staate (Staat3minifterium für 
Unterriht und Kultus) übertragen. 
Die Ernennung der Hilfspriefter und die nur proviforifche Be- 
fegung der Piründen erfolgte fchon nah früherem Nedhte durch die 
Biihöfe ohne jede ftaatliche Mitwirkung, Hatte daher nie die Wirkung 
einer Yufnahme oder Einbürgerung. 
Sur die Anftellung al3 proteftantijher Pfarrer galt dag 
gleiche wie für die Übertragung einer Pfründe in der Tatholifchen Kirche. 
Auch bei ihr erfolgte entweder unmittelbare Anjtellung durch die Re- 
gierung oder die Beltätigung einer Präfentation. 
Da die protejtantiichen Hilfägeiftlichen teil8 dom Oberfonjijtorium, 
teil3 von den Konfiftorien angejtellt wurden und da diefen Stellen der 
Rang einer höheren Berwaltungsbehörde zufam, Hatte aud die An- 
jtellung als Hilfsgeijtliher der proteftantifchen Kirche in Bayern Die 
Wirfung der Aufnahme oder Einbürgerung, joferne die Form de3 $ 16 
Abf. 1 beachtet murde. | 
Seit Anfang 1920 (VO. betr. die Aufhebung der landestirchlichen 
Verfaffung der Broteftantifhen Kirdhe in Bayern r. d. Rh. und der 
Vereinigten protejtantifchen Kirche ber Pfalz vom 28. Jar. 1920, EPBI. 
©. 29) erfolgt die Anjtellung der proteftantifchen Geijtlichen ohne Mit- 
wirkung ftaatlidher Behörden. 
Bei den Yuden bedurfte die Wahl zum Rabbiner und Rabhiner- 
jubjtituten der Bejtätigung durch die Rreisregierung ($ 26 Audıd.), 
ebenfo die Anjtellung al3 Neligionslehrer (ME. vom 28. Yan. 1828); 
die Beftätigung durfte aber nur erteilt werden, twenn die betr. Kultug- 
beamten jchon deutiche Staatsangehörige waren. Eine Beitätigung der 
übrigen Kultusbeamten (Vorfänger, Borbeter, Kantoren, Bejchneider, 
Schhädhter) fand nicht ftatt. (Vgl. KultiMeE. vom 27. Juli 1914 Nr. 8361 
betr. den Vollzug des NESLGS.). 
11. Die VBorjchriften der $$ 7 mit 13 fommen bier nicht mweiter in 
Betradt. Die Anftellung oder Beitätigung der Anftellung vollzieht fich 
lediglich nad) dem jeweils geltenden Beamtenrecht. 
12. Die Einbürgerung eined Ausländer® durch Anjtellung im 
bayerifhden Stautsdienfte wird mir ausnahmsweile vorfommen, da 8 68 
Abf. 1 der bayer. VUrf. vom 14. Auguft 1919 (erheblich mweitergehend 
al3 Art. 3 Ziff. 1 de BG. vom 16. Auguft 1918) beftimmt: 
„gu einem Öffentlichen Amte Fan nur berufen werben, wer 
jeit mindeften3 fünf Jahren die deutjche Neich3angehörigfeit befikt. 
Ausnahmen find nur auf Grund eined Beichluffes des Gefamtr 
minifteriums zuläffig.“ 
‘m übrigen findet die Vorfchrift jelbjtverjtändlich aud) auf Frauen 
Anwendung, die im Dienfte eine3 Bundezftaates angeltellt werden. 
Die Wirkung auf die Ehefrau und auf Rinder bemißt fich nad 
8 16 Abf. 2 des Gefeße2. 
13. Wenn eine Anftellungs und eine Bejtätigungsurfunde au 
gefertigt wird, Tann der Vorbehalt vechtswirffam jomwohl in der einen 
al3 auch in der anderen, ald auch in beiden Urkunden erfolgen. 
 
	        
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