23, Abichnitt. Stantsangehörigkeit in einem Bunbesftaate. 8814,15. 47
"Hat der Angeftellte? feinen dienftlihen Wohnfig !% im Aus-
land! und bezieht er ein Dienfteintommen !? aus der Reichatafie,
fo muß? er von dem Bundesftaate, bei dem er den Antrag jtellt, '*
eingebürgert !° werden; bezieht er fein Dienfteinfommen aus der
Reichzkafje,!® jo fann!”er mit Zuftimmung !° des Neichstanzlers
eingebürgert!? werden.
1. Der WAbf. 1 entjpridt dem $ 9 Abf. 2 des früher geltenden
Nechte2.
Der x 9 Abi. 2 des früher geltenden Nechtes erwähnte nur Aus
länder, die in einem Binpdesftaat ihren dienftliden Wohnfig haben.
Dagegen fonnten Die im Neichsdienft angejtellten Ausländer, deren
bienftlicher WoHnfiß im Ausland lag, die Neichgangehörigfeit nicht er-
werben, weil es zu einer Einbürgerung ihrer Niederlafjung im Reich
gebiet bedurjt hätte. Ta aber gerade Ddiefe ein crhebliche3 ntercfie
daran Haben fönnen, ji) durdy Erlangung der Reihsangehörigleit den
Schub des Meiches zu fidern, au) nad) dem S 29 Ziff. 2 und $ 57
Ziff. 1 Neichsbeanten®. vom 31. März 1873 (ROGB. S. 61) nur die im
Befig der Neichsangehörigfeit befindlihen Reih3beamten Anjprudh auf
Bartegeld und Nubegehalt haben, jo wurde, um den im Yuslande
wmohnenden KReidygbeamten gerecht zu werden, durch das Gefeb betreffend
die Naturalifation von Ausländern, welche im Reichäbienjt angeitellt find,
vom 20. Dez. 1875 (RSBL. S. 324) audy diefen, foferne fie ein Dienft-
einfommen aus der Neichstafje beziehen, ein Anfpruh auf Einbürgerung
gegeben. Diefer gejeßgeberiiche Gedanke ijt im erjiten Sabe ded Abi. 2
diefe3 Paragraphen wiederholt. Das Gejeg gewährt aber Daneben aud
den im Ausland im Neich3dienft angeftellten Ausländern, die fein Dienjt-
einfommen aus der Neichsfafje beziehen, aljo insbefondere den Wahl-
fonfuln, die Möglichkeit, eine deutfche Staat3angehörigkeit zu erwerben.
2. Zm NReichbienft fteht ein jeder, der — bis Rovember 1918 —
burch ben Kaifer, durch den Neichöfanzler oder burd; eine vom Reiche»
fanzler oder durch NReichdgefeß ermädhtigte Behörde oder, nach dem jebt
geltenden Nect, Durch den Neichgpräfidenten oder die Durch Reichägejeg
ermädtigten Behörden im Neichsdienjt angejtellt wurde.
Zum Neicdhsdienjt gehört auch der Dienjt in der Neichswehr (Reich
heer und NeihhSmarine); die Anjtellung von Ausländern wird bier jedoch
in der Regel nicht in Betracht fommen, da 3 1 Abi. 2 des Webrgei.
bon 23. März 1921 vorjchreibt, das alle Angehörigen der Wehrmadt
die deutiche Staatsangehörigfeit bejigen müjfen.
3. Über die Unjtellung der Neihgbeamten ($S 1 des Reih3db.)
und Offiziere der Naiferlichen Marine nah früherem NRedte j.
RB. vom 16. April 1871 Art. 18, 50, 53, 56, ferner die Taiferliche Vere
ordnung bon 23. Nov. 1874 (RSBI. S. 135).
Kad) Art. 46 der derzeit geltenden R®. vom 11. Yugujt 1919
ernennt der Neichspräjident die Neichsbeamten und Vffiziere, jomeit
nicht durch Gefeg ettvas anderes bejtimmt ift; er fanıı da3 Ernennung
recht durch andere Behörden auzüben laffen. E8 wird hierbei im mefent-
lien noch nad) den in der oben angeführten BD. vom 23. Nov. 187%
feftgelegten Grundjäßen verfahren.