Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

48 2. Das Reichd- und Stantdangehörigleitägefeh 
4. Die Anftellung eines Deutjhen im Neichsdienft bringt in 
dbefien Stantsangehörigkeit teinerlei Anderung hervor. 
5. 83 handelt fich hier nicht um den Begriff der Niederlaffung, 
wie in den 88 7 und 8 bes Gefeßes, fondern um den Wohnfig im 
Einne des S 7 BGB. 
6 5. Anm. 11 zu $ 14. 
7. ©. Anm. 12 zu 8 14. 
8. ©. Anm. 13 zu 8 14. 
9 ©. Anm. 3. 
1®. &. Anm. 5. 
11. Zum Ausland gehörten nicht die deutschen Schußgebiete. Hatte 
Der Angeftellte feinen dienftlichen Wohnfiß in einem Schußgebiete, fo 
fand Abf. 1 diefes Paragraphen auf ihn Anwendung. Der Angeftellte 
erwarb die ummittelbare Reichdangehörigkeit (8 35 des Gef.). 
12. 3 fommt nicht darauf an, ob da3 Dienjteinflommen ein etats- 
mäßiges ift oder nit. Der Schwerpunft Liegt nur darin, daß ber Nır- 
geftellte feine ganze Tätigkeit dem Reichsdienft widmet und nicht die 
ihm übertragene Funktion als ein Ehren- oder Nebenamt verfieht. E3 
handelt fih hier hauptjählih um das an den Botfchaiten, Gejandt- 
fhaften oder Konjulaten angeftellte Schreib» und Unterperfonal (Ranzlei- 
gebilfe, Kanzleidiener, Biörtner ufmw.), das vielfach aus den Angehörigen 
eine fremden Staates genommen tird. 
13. E83 beiteht ein im PBerwaltungsrechtsverfahren verfolgbarer 
Anfpruch (S 40 des Gef. mit Art. 8 Ziff. 1 bayer. BGHG.), der keinerlei 
weitere Borausfebung hat ala die ZTatjadhde der Anjtellung im Neichs«- 
dient, des dienjtlichen Wohnfikes im Ausland und des Bezuges eines 
Dienfteinlommens aus Der NReich3faffe. $ I Abi. 1 des Gef. findet Feine 
Anwendung. Die Einbürgerungsurfunde muß in diefem Falle nicht 
gebührenfrei erteilt werden (f. 8 38 Abj. I des Gef.), für Bayerı ift 
jedoch die Sebührenfreiheit durch VBollzB. Nr. 49 Abi. 2 für alle Fälle 
angeordnet, in denen ein NRecht3anfpruch auf Einbürgerung beiteht. 
14. Der Ungeitellte hat vollftändig freie Wahl, in welhem Bundes 
ftaate er die Staat3angehörigfeit erwerben will; er, Tann fi) auch für 
die Erwerbung der unmittelbaren Reihangehörigkeit entjcheiden (& 35 
be3 Gef.). An Bayern beitimmt das Staat3minifterium des Aunern 
jeweil3 die zur Einbürgerung zuftändige Regierung, Kammer des Innern 
(BollzB. Nr. 28). 
15. Die Wirfung der Einbürgerung auf Ehefrau und Kinder be- 
mißt fi nach $ 16 Abf. 2 des Gel. 
Soweit bier Nichtchriften in YGrage kommen, deneit nach ihrer 
Religion und auch nad) den Gejehen ihres bigherigen Staates die Piel- 
ehe gejtattet war, wird jeweils zu erwägen fein, welcher Vorbehalt be- 
zügli der Ehefrau und Rinder in der Urkunde über die Einbürgerung 
zu machen ift. 
Die Einbürgerung des Gefuchiteller3 muß erfolgen, audy ohne daß 
er feine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ob die Einbürgerung 
in Deutfchland den Berluft der bisherigen Staatsangehdrigkeit nach jich 
zieht, bemißt fi) nach den Gefeben de3 Staated, dem der Angeitellte 
bisher angehörte.
	        
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