3, Abfchnitt. Staatdangehörigkeit in einem Bundesftaate. 8815,16. 49
16. Ein Eintommen aus Gebühren für Dienftlide AInanfprud»
nahme durch Private ift fein GCinfommen aus der Heichslaffe.. Es
fommen bier Hauptfählid die Wahltonfuln in Betradt.
17. Auch Hier fann fi) der Angejftellte an jeden Bundesftaat und
an jede zur Verleihung der unmittelbaren Reich3angehörigfeit ermächtigte
Behörde wenden. Tiefe find aber, wie im alle bes 8 8 des Gef., voll-
ftändig frei in der Entfchließung darüber, ob jie auch im Jalle der
gejeglihen Zuläffigfeit die Einbürgerung erteilen wollen oder nidt.
Wenn 8 40 Abi. 1 allgemein auf $ 15 vermweilt, jo ift Died ungenau,
Die Verweifung fann fihd nur auj $ 15 Nbf. 2 erjter Halbjaß beziehen.
Als gejegliche Vorausfegungen für die Zuläfjigfeit der Einbürgerung
fomnıen nur in Stage die Tatfachen der Anftellung im Reich3dienit, des
Dienftlichen Mohnfißes im Auslande und des Nichtbezuges eine3 Tienfi-
einfommens aus der Neich3tajie.
Wegen der Zuftändigkeit j. Anm. 14.
18. Die erforderte Zujtimmung des Neichstanzlers (jegt: Des
Reichsminifterium3 des Innern) hat diefelbe Bedeutung wie der Schluß-
fag in $ 13. Will die zuftändige Behörde das Gefuh um Einbürgerung
ohne weiteres abmweijen, fo bedarf es der Einvernahme de3 Reiches
nicht mehr. Xm übrigen f. Anm. 10 mit 12 zu & 13.
19. ©. Anm. 15.
& 16.
I Die Aufnahme? oder Einbürgerung? wird wirffam* mit der
AushändigungS der von der höheren Berwaltungsbehörde® hier-
über”? ausgefertigten® Urfunde? oder der Urkunde !P über die unter
den Vorausfegungen des $ 14 oder des $ 15 Abf. 1 erfolgte An-
ftellung. +
1 Die Aufnahme oder Einbürgerung erftredt fich, infofern nicht '?
in der Urkunde ein Vorbehalt 1? gemadht wird, zugleich auf Die
Ehefrau !* und auf diejenigen Kinder, !° deren gejegliche Vertretung
dem Angenommenen oder Eingebürgerten fraft elterlicher Gewalt ’*
zufteht. Ausgenommen find Töchter, die verheiratet find oder
verheiratet gewejen find.
1. Die Beftimmung jaßt die $$ 10 und 11 des früher geltenden
Gefeges zujammen, ohne deren Inhalt wefentlih zu ändern.
2. Die Fälle der Aufnahme f. in den 8$ 7 und 14 des Ge).
3. Die Fälle der Einbürgerung jind in den $$ 8 mit 15, 26, 30,
31 und 32 behandelt; dazu fommen noch die Fälle de3 Erwerbs der
unmittelbaren NReichsangehörigfeit nach den $$ 33 mit 35 des Gei.
4. Die Wirffamleit befteht darin, daß der Aujgenommene oder
Eingebürgerte die Rechte erwirbt, die jedem Staat3angehörigen unter
den gleihen Boraugfegungen zuftehen, und daß er die diefen Staats
angehörigen obliegenden Pilichten zu erfüllen Hat.
5. Die Urkunde über die Aufnahme, Einbürgerung, Anftellung
oder Beftätigung muß in den Befiß und zur Kenntnis desjenigen ge
Wocher, Reiht- und Staatsangehörigkeitsgefeg. 3. Aufl. 4