Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

3, Abfchnitt. Staatdangehörigkeit in einem Bundesftaate. 8815,16. 49 
16. Ein Eintommen aus Gebühren für Dienftlide AInanfprud» 
nahme durch Private ift fein GCinfommen aus der Heichslaffe.. Es 
fommen bier Hauptfählid die Wahltonfuln in Betradt. 
17. Auch Hier fann fi) der Angejftellte an jeden Bundesftaat und 
an jede zur Verleihung der unmittelbaren Reich3angehörigfeit ermächtigte 
Behörde wenden. Tiefe find aber, wie im alle bes 8 8 des Gef., voll- 
ftändig frei in der Entfchließung darüber, ob jie auch im Jalle der 
gejeglihen Zuläffigfeit die Einbürgerung erteilen wollen oder nidt. 
Wenn 8 40 Abi. 1 allgemein auf $ 15 vermweilt, jo ift Died ungenau, 
Die Verweifung fann fihd nur auj $ 15 Nbf. 2 erjter Halbjaß beziehen. 
Als gejegliche Vorausfegungen für die Zuläfjigfeit der Einbürgerung 
fomnıen nur in Stage die Tatfachen der Anftellung im Reich3dienit, des 
Dienftlichen Mohnfißes im Auslande und des Nichtbezuges eine3 Tienfi- 
einfommens aus der Neich3tajie. 
Wegen der Zuftändigkeit j. Anm. 14. 
18. Die erforderte Zujtimmung des Neichstanzlers (jegt: Des 
Reichsminifterium3 des Innern) hat diefelbe Bedeutung wie der Schluß- 
fag in $ 13. Will die zuftändige Behörde das Gefuh um Einbürgerung 
ohne weiteres abmweijen, fo bedarf es der Einvernahme de3 Reiches 
nicht mehr. Xm übrigen f. Anm. 10 mit 12 zu & 13. 
19. ©. Anm. 15. 
& 16. 
I Die Aufnahme? oder Einbürgerung? wird wirffam* mit der 
AushändigungS der von der höheren Berwaltungsbehörde® hier- 
über”? ausgefertigten® Urfunde? oder der Urkunde !P über die unter 
den Vorausfegungen des $ 14 oder des $ 15 Abf. 1 erfolgte An- 
ftellung. + 
1 Die Aufnahme oder Einbürgerung erftredt fich, infofern nicht '? 
in der Urkunde ein Vorbehalt 1? gemadht wird, zugleich auf Die 
Ehefrau !* und auf diejenigen Kinder, !° deren gejegliche Vertretung 
dem Angenommenen oder Eingebürgerten fraft elterlicher Gewalt ’* 
zufteht. Ausgenommen find Töchter, die verheiratet find oder 
verheiratet gewejen find. 
1. Die Beftimmung jaßt die $$ 10 und 11 des früher geltenden 
Gefeges zujammen, ohne deren Inhalt wefentlih zu ändern. 
2. Die Fälle der Aufnahme f. in den 8$ 7 und 14 des Ge). 
3. Die Fälle der Einbürgerung jind in den $$ 8 mit 15, 26, 30, 
31 und 32 behandelt; dazu fommen noch die Fälle de3 Erwerbs der 
unmittelbaren NReichsangehörigfeit nach den $$ 33 mit 35 des Gei. 
4. Die Wirffamleit befteht darin, daß der Aujgenommene oder 
Eingebürgerte die Rechte erwirbt, die jedem Staat3angehörigen unter 
den gleihen Boraugfegungen zuftehen, und daß er die diefen Staats 
angehörigen obliegenden Pilichten zu erfüllen Hat. 
5. Die Urkunde über die Aufnahme, Einbürgerung, Anftellung 
oder Beftätigung muß in den Befiß und zur Kenntnis desjenigen ge 
Wocher, Reiht- und Staatsangehörigkeitsgefeg. 3. Aufl. 4
	        
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