50 2. Das Neichd- und Staatsangehörigteitsgejeß.
langen, um defjen Aufnahme oder Einbürgerung c3 fid) Handelt. Cine
Aushändigung an amilienangehörige, Angeftellte u. Dgl., die nicht zu
einer Aushändigung an die aufzunehmende oder einzubürgernde Perfon
führt, bat nicht die Wirkung einer Aufnahme oder Einbürgerung. Das
gegen genügt die Aushändigung an einen genügend Bevollmächtigten;
ei nicht geichäftsfähigen Berjonen tft die Aushändigung an dei gejeh-
lichen Bertreter erjorderlich.
St die Urkunde von der zujtändigen Behörde ausgejertigt, fo Dat
fie mit der Aushändigung die Wirfung der Aufnahme oder Einbürgerung,
auch wenn die materiellen oder formellen Vorausfegungen für die Muf-
nahme, Einbürgerung, Anftellung oder Betätigung nicht vorlagen. Tie
Rerleihung der Staatsangehörigkeit durch Aushändigung der Urkunde
ift ein Zormalalt. Die Zurüdnahme (Unfehhtung) der Staatsangehürig-
feitöperleihfung muß jedoch dann als zuläfjig erachtet werden, wenn die
_verleihende Behörde durch falfche Angaben, gefäljchte Papiere des ne
tragfteller3 oder fonftige vorfäßliche Täufhung über das Vorhandenjein
der für die Staatsangehörigkfeitäperleihung erforderliden rechtlichen
Borausjegungen in Sırrtum verjeßt worden ijt. Jm übrigen unterliegt
die Berleihbung Teinem Anfedhtungd- oder Nichtigfeitäperfahren. DBogl.
dazu Seydel-Biloty, Bayr. Staatsredht, Bd. I ©. 146 und Keller-
Trautmann, RStG. Anm. II zu $ 16 (S. 214—217).
Eine Anftellungsurfunde; dur die in Bayern die Staatsunge-
börigleit erworben wird, foll regelmäßig erjt an dem Tage ausgehändigt
werden, an dem die Anftellung wirffam wird (BollzB. Nr. 27 Abj. 2).
Rachweis des Taged, an dem die Aufnahme-, Einbürgerungs- oder
Anftellungsurfunde ausgehändigt wurde, ift zu den amtlichen Berhand-
Iungen zu nehmen (BollzB. Nr. 29 Abi. 1).
6. Zur Erteilung der Aufnahme find in Bahern die Bezirfsver-
waltungsbehörden zuftändig, zur Erteilung der Einbürgerung die Kreis
regierungen, Kammern de3 Innern (BollzB. Nr. 9 und 18). (Wegen der
übrigen Bundesftaaten |. Spalte 4 der Anlage 8 zu den PVBollgugs-
vorjhriften im Anbange). _
7. Rur die Urkunde über die Berleihung der Staatsangehörige.
feit oder über die Anjtellung oder Beltätigung einer Anjtellung Hat die
Wirkung, daß fie mit ihrer Aushändigung den Belih der Staatsange-
börigfeit erzeugt und zwar auch dann, wenn die Borausfeßungen für
den Berleihungdaft nicdyt vorlagen. Eine Urkunde, die den Befib ver
Staat3angehörigfeit beitätigt, hat diefe Wirkung nit. Eine irrtümlid)
ausgejtellte und ausgehändigte Bejtätigung über den Befiß der Staat3-
angehörigkeit ift ohne Rechtswirkung für die Staatsangehörigfeit.
8. Eine Ausfertigung der Urfunde liegt vor, wenn fie mit
Tatum und dem Amt3fiegel verfehben ift und die eigenhändige Unter-
ichrift des Beamten trägt, der zur Aufnahme, Einbürgerung, Anftellung:
oder Beitätigung ermächtigt it. E3 A aa nidt eine ihrer der
Urkunde, audy nicht eine beglaubigte Abfchrift der Urkunde, jelbft wenn
die Beglaubigung durch; den Beamten erfolgt wäre, der die Ausfertigung
zu unterzeichnen hat. Ebenfomwenig hat e3 Bedeutung, wenn der Inhalt
der Urkunde fchriftlich oder mündlich mitgeteilt wird.
Ber zur Ausfertigung der Anftellungs- und Beitätigungsurfunden
bejugt ift, bemißt fi nad den für jedes Dienjtgebiet für da3 Neich
und für die Bundezftaaten jeweilö beftehenden Sondervorfcriften.