472 Die rechtlichen Grundlagen für den internationalen Verlehr zur See.
b) er erlaubt unter bestimmten Bedingungen den fremden Kriegsschiffen
den Eintritt in die Küstengewässer, fremden Handels.-schiffen
den Zutritt zum Verkehr; er läßt zollpflichtige Ladungen
an bestimmten Punkten zu 2c.;
e) er stellt zur Sicherung der Rechtsordnung im Küstenmeere
überhaupt und im Besondern für diese verschiedenen Gebiete
seiner Thätigkeit schützende Rechtsnormen auf, die er durch
Rechtsprechung in Gericht und Polizei zu verwirklichen sucht.
Der weitern Thätigkeit des Staates zum Zwecke seines Küstenschutzes,
der Regelung der Küstenfrachtfahrt, der Küstenfischerei, soweit
sich diese lediglich auf die eigenen Staatsangehörigen bezieht, haftet
keinerlei völkerrechtliches Moment an; hier liegen Aeußerungen der
Staatsgewalt vor, die sachlich den Rahmen des in nnerstaatlichen
Lebens nicht überschreiten und die daher, von besonderen rechtlichen oder
conventionellen Modificationen abgesehen,.) keinen Gegenstand völkerrechtlicher
Betrachtung abgeben.
II. Aus der unstaatlichen Natur des Meeres ergiebt sich aber mit
Nothwendigkeit, daß die sachlich unbegrenzte Zuständigkeit des Uferstaates
zur Ausdehnung und Fortsetzung seiner Verwaltungsthätigkeit über die
Grenzen der Küstenlinie hinaus, ergänzt werden muß durch eine räumliche
Abgrenzung seiner Competenz, weil sonst die örtliche Unbeschränktheit
aller gleichberechtigten souveränen Staaten die verkehrs- und somit völkerrechtswidrige
Collision aller Berechtigungen hervorrufen müßte.
Die Ermittlung einer den Umfang der räumlichen Competenz des
Staates seewärts genau abgrenzenden Linie war als wichtiges Requisit
für die rechtliche Ordnung des Seeverkehrs seit der Ausbildung des
internationalen Staatensystems das eifrige Bestreben der an der Aus.
bildung des Völkerrechts betheiligten Factoren.
Auf die geschichtliche Entwicklung des Begriffes der Seegrenze
hat von allem Anfange an die oben betonte, rein negative Betrachtung
des Rechtsverhältnisses des Uferstaates zum Küstengewässer
nachhaltig eingewirkt. Der strategische Gesichtspunkt der blosen Abwehr
kommt namentlich in der nach Bynkershoek mit Erfolg aufgestellten
und formulirten Theorie zum Ausdruck: Terrae dominium finitur,
ubi finitur armorum vis.“) Entsprach dieselbe ihrem, lediglich das
Factische constatirenden Inhalte nach den Epochen eines gering entwickelten
Seeverkehrs, war sie gleich der älteren Anschauung gegenüber, welche
die Grenzen des Küstenmeeres auf sechzig, hundert 2c. Meilen, auf Tagereisenausdehnung,
Horizontweite r2c. fixiren wollte,5) ein entschiedener
Fortschritt, so war dieselbe doch in keinem Falle geeignet, als ausreichendes
Ordnungsprincip für eine höhere Verkehrsentwicklung zu dienen.
Die meisten Verträge des vorigen Jahrhunderts stehen denn auch
auf der Grundlage dieser Groot. Bynkershoek'schen Anschauung. So
z. B. Art. 121 des Handelstractates zwischen Frankreich und den