Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

58 2. Das Neichs- und Staatsangehörigfeitägefek. 
Zeitlic” finden die Beichiwverde und die weitere Beichwerde ihre 
Grenze darin, daß jie gegenjtandslos werden, wenn eine Inftanz die Zu> 
ftimmung zum Entlafjungsantrag gegeben hat und daraufhin die Ent- 
lafjung redhtswirffam (j. $ 23) erfolgt ift. Siehe aber Anm. 1 Abi. 2 
14. Wird die Entlaffung von dem Inhaber der elterlichen Gewalt 
zugleich für jih und feine Rinder beantragt, jo entfallen die ivejent- 
lihen Gründe für die in Abf. 1 getroffene Regelung. 
15. Die Sorge für die Berfon des Kindes ift von der elterlichen 
Gemalt getrennt in den Yällen der 8S 1628, 1630 mit 1795 und 1796, 
1635 und 1637 BGB. bei ehelichen und im Falle des 8 1707 BGB. 
bei unehelichen Rindern. Siehe Reger Bd. 38 ©. 67. 
16. ©. BGB. 88 1687. Der Beiltand hat feine Beitallung nach- 
zumweijen (Voll3zB. Nr. 32). 
17. Die Genehmigung ijt ein mwejentlicher Bejtandteil des Antrags. 
$ 20. 
Die Entlafjung aus der Staatsangehörigfeit in einem Bundes- 
jtaate? bewirft® gleichzeitig die Entlafjung aus der Staatsange- 
hörigfeit in jedem anderen Bundezftaate, foweit fi) der Entlaffene 
nicht die StaatSangehörigfeit in einem anderen Bundesitaate dur) 
eine Erflärung* gegenüber der zuftändigen® Behörde des ent-- 
lafienden Staates vorbehält.* Diejer Vorbehalt muß? in der 
Entlaffungsurfunde vermerft werden. 
1. Unter der Herrichaft des früheren Gejeßes haben fih nicht mur 
aus dem gleichzeitigen Befibe der Neich3angehörigfeit und einer aus 
ländifhen Staatsangehörigfeit, jondern auch dur) die Zugehörigkeit 
zu mehreren Bundezftaaten Unzuträglichfeiten ergeben. Diefe Unzus 
träglichfeiten waren im lebteren Falle allerdings nicht fo bedenklich, 
weil hier infolge des jtaatsredhtlihden Bandes zwifchen den Bundes- 
ftaaten von einem Wideritreite politifher Pflichten, in3bejondere der 
Treuverpflidhtung, nicht Die Nede fein EFonnte. Ammerhin erjcheint 
e3 mit dem Grundbegrifie der Staat3angehörigfeit nicht recht verein- 
bar, daß ganze Generationen duch zufällige Ereigniffe, wie durch die 
borübergehende Anjtellung eines Vorfahren im Dienfte eine3 Bundes» 
jtaate8 oder im Yalle der Aufnahme in einem neuen Wohnfikftaate durch 
die unbeabjichtigte Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigfeit, 
mehreren „Bundezftaaten angehören, ohne die Beziehungen zu ihmen 
irgendivie aufrecht zu erhalten. Praftifh unerwünjdhte Folgen zeigten 
fi beijpielämweije, wenn ein mehreren Bundesftaaten Angehövender zum 
Bwed der Auswanderung feine NReichsangehörigfeit aufgeben tmoollte, 
feine Entlaffjung aber, jei e3 aus Unfenntnis de3 Gefehes, fei es, weil 
er fih feiner mehrfadhen Staatsangehörigkeit nicht bewußt war, nur 
aus einen Bundezftaat nahm; denn in einem folden Falle Hatte er 
wider feinen Willen die NReich3angehörigfeit und die fi) daraus er 
gebenden Rechte und Pflichten beibehalten.
	        
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