18 2. Das Neichd- und Staatsangehörigkeitsgefep.
feit vom 1. Suni 1870 (Bundes-Gejetbl. ©. 355) durch zehn=
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren hat,” muß® von dem
Bundesstaat, in defien Gebiet er fich niedergelaffen? hat, einge-
bürgert“ werden, wenn er feinem Staate angehört.”
IDas gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen! eines
Bundesftaat? oder eines in einen jolchen einverleibten Staates,!!
der bereit3 vor dem Inkrafttreten? des Gefeges vom 1. Suni 1870
nad; Landezrecht!? feine Staatsangehörigfeit durch Aufenthalt
außerhalb feines Heimatjtaat3 verloren hat.'?
1. Um denjenigen Deutjchen, ivelche beim SInkrafttreten diejfes &e-
fees ihre Staat3angehörigfeit auf Grund des S 21 Abi. 1 des früher
geltenden Gejeßes3 verloren Haben, nicht die ihnen bisher zujtehende
Möglichleit des erleichterten Wiedererwerbs abzufchneiden, ijt die Bor-
Ihrift des $ 21 bj. 5 Hieher übernommen worden. Die beränderte
Faflung foll Iediglich zur Befeitigung eines früher aufgetretenen Ymeifels
ausdrüden, daß aubh in dDiefem Kalle der Befiß einer
jremden StaatsSangehörigfeitdenerleidhterten Vie-
ersgmers dereinheimifhenausfhließt Bgl. Neger38
>. 209.
Auf ehemalige Deutfche, Die, ohne ji) im Snland niederzulafjen,
ihre frühere Staat3angehörigfeit wiedererwerben wollen, findet der $ 13
des Gef. Anwendung.
Sm Abi. 2 ift eine neue Vorfchrift Hinzugefügt worden, un den«
jenigen Angehörigen eine3 deutfchen Bundezjtaat3, die ihre Gtaat3-
angehörigleit bereitS vor dem Beitehen de3 früheren Neich3gejeßes nad)
Landesreht durch Aufenthalt außerhalb ihres Heimatjtaates verloren
hatten, den Wiedererwerb zu erleichtern.
2. Ehefrauen und Kindern, die ebenfall3 durch) Aufenthalt im Aus»
land, wenn auch mit dem Ehemann oder Vater, die Reich3angehürigkeit
verloren haben, jteht ebeufalls ein jelbjtändiger Anjpruch auf Einbürges
rung zu. Wurde die Ehe aber erjt nad) Verlujt der Staat3angehörig-
feit gefchlofjen, jo beiteht ein folcher jelbftändiger Anfprucdh nicht.
3. ©. Anm. 3 zu $ 30.
4. Die Gefeßesbeitimmung j. im Anhang, unten ©. 113.
5. Über den Eintritt des Verluftes fiehe Keller-Trautmann, RStG.
Anm. II zu 8 31 (©. 324—327), ferner Seydel-Piloty, Bayı. Staats»
tet, ©. 161—165, fodannı BGH. Bb.6 ©. 9, Bi. 12 3. 230,
Bd. 13 ©. 339, Bd. 19 ©. 138 und ©. 201, Bd. 26 ©. 88, Bd. 28
S. 205 und Reger Bd. 13 ©. 410, Bd. 20 ©. 477, Bd. 22 ©. 408,
Bd. 24 ©. 201, Bd. 26 ©. 136 und ©. 557, Bb. 28 ©. 132, Bd. 29
©. 110, Bd. 30 ©. 513, Erg.-Bd. 3 ©. 165 und ©. 359.
6. E53 bejteht in Bayern ein im PVermwaltungsrechtämwege verfolg-
barer Anjpruh (8 40 mit Art. 8 Hiff. 1 VEH8.). $ 9 des Gef. findet.
feine Anivendung. Die Einbürgerung erfolgt gebührenfrei (8 38).
7. ©. Anm. 4 3u$ 7.
8. Die Wirkung auf Ehefrau und Kinder bemißt fich nach $ 16 Abi. 2.