88 32—35. — 4. Ubjchnitt. Schlußbeftimmungen. 8 36. 81
unmittelbare NReichsangehörigfeit verliehen werden, wenn er ein
Dienfteinfommen aus der Neich3faffe bezieht; fie fannı ihm ver-
lieben werden, wenn er ein jolches Einkommen nicht bezieht.
1. Ste VBorfchrift entjpriht dem $ 15 Abi. 2. ©. biefen Para-
graphen und die Anm. Dazu.
835.
Auf die unmittelbare Reichsangehörigfeit finden die VBorjchriften
diefes Gejeges über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesjtaate
mit Ausnahme! der Borichriften des S 4 Abf. 2, de S 8 Abf. 2,
des 5 10 Sat 2, de8 S 11 Sab 2, des S 12 Sab 2 und der
SS 14, 21 mit der Maßgabe entiprechende Anwendung, daß an
die Stelle der Zentralbehörde des Bundesftaats der Reichsfanzler ?
und an die Stelle der höheren Berwaltungsbehörde der Neichg-
fanzler? oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.
1. ie Ausnahmen ergeben fich jeweil3 aus der Natur ber be-
treffenden Borjehrift; nur die Ausnahme von der Vorjchrift bes 8 4
Abf. 2 beruht auf einer Zmermäßigfeitserwägung. Im übrigen finden
die Borfchriften des Gejehes über die mittelbare NeichSangehörigteit
entjprehende Anwendung. Danad) wird auch die unmittelbare Neich?-
angehörigfeit durch Geburt, Legitimation, Ehefchließung und Einbürge-
rung erworben; au geht die unmittelbare NReicdhdangehdrigleit aus
den in 8 17 aufgeführten Gründen verloren. Am übrigen fiehe bei
jedem Paragraphen die Bemerkung, inwieweit die VBorjehrift auf die
unmittelbare NReichdangehörigfeit Anwendung findet.
2, Sebt: das Neichdminijteriun des Snnern.
Vierter Abjchnitt.
a) Schlußbeitimmungen.
8 36.'
Unberührt bleiben die Staatöverträge, die von Bundegitaaten ?
mit auzländiichen Staaten vor dem Inkrafttreten diefes Gefebes
geichloffen find.
1. Daß die Staatsverträge des Neichd durd) das Gefe nicht be-
rührt werben, ift jelbjtverjtändlidh. Siehe aud) Art. 282 ff. des Diktat
von PVerfailles (NGBE. 1919 ©. 1089) und den Friedensvertrag ntit
den Vereinigten Staaten don Amerifa von 25. Wug. 1921 (RGHT.
©. 1317 und 1369).
2. Zür Bayern fonımt insbefondere der Vertrag mit Nordamerifa
vont 26. Mai 1868 (fogenannter Banfroftvertrag) über die Gtaats-
angehörigfeit der wechjelfeitigen Einwanderer in Betracht (f. auch Anm. 6
zu 8 25). Ter Bertrag ift abgedrudt im Neg®l. 1868 ©. 2153 ff. und
lautet in feinen Art. I-WV:
Woeber, Reichs: und Staatdangebörigkeltägefeg. 3. Aufl. 6