1. Einleitung.
I.
Im alten Deutfchen Reihe war der Begriff der Staat3angehörigfeit
nicht jcharf gefaßt; Die Zugehörigkeit zu ewmem Staate umd damit Zum
Neiche beruhte entweder auf dem Wohnfi oder auf der Zugehörigkeit zu
einer Gemeinde.
Erit nach der Auflöfung des alten Deutfchen Reiches (1806) haben fich
die einzelnen Staaten eine vom Wohnfiß und von der Zugehörigkeit zu
einer Gemeinde unabhängige Staatsangehörigkeit gefchaffen, jo Bayern
durch das Sindigenatsedift vom 26. Mai 1818. Nah dem bayerifchen
Sndigenatdedift wurde da3 Sndigenat erworben dur Abftammung von
einem Bayern, durch Verebelichung miteinem Bayern, dur) Anfäffigmachung
und durch Iandesherrliche Verleihung; e8 ging verloren durch Ermwerbung
oder Beibehaltung eines fremden SndigenatS ohne befondere königliche
Bewilligung, durch Auswanderung und durch Verheiratung einer Bayerin
mit einem Ausländer.
Das Neichägefeb über die Erwerbung und den Berluft der Bundes-
und StaatSangehörigfeit vom 1. Suni 1870 (BEBT. ©. 355) hat an die
Stelle der verfchiedenen einzelnen Zandesgejeßgebungen über den Erwerb
und den Berluft der Staatsangehörigfeit ein einheitliche8 Neichärecht
gelebt. Das Gefeb Hat nicht ein neues Recht geichaffen, fondern fi im
wejentlichen auf die Wiedergabe deflen beichränft, was der Diehrzahl der
Bundesitanten nach den bisherigen Einzelgeleßgebungen gemeinfam war.
Anderungen diefes NReichsgefebes ergaben fih nur injofern, als die
auf die Angehörigen der füddeutfchen Staaten fich beziebenden Vorschriften
($ 1 Abi. 2, 8 8 Abf. 3, 8 16) befeitigt, fowie bei feiner Einführung in
Bayern und in Elfaf: Lothringen die Borfchriften den entfprechenden Be-
ziehungen de8 Neich3 angepaßt wurden ($ 9 des Gefeßes vom 22. April
1871, betr. die Einführung norddeutfcher Gelebe in Bayern (RGBL. ©. 87]
und Art. 2 des Gefebed vom 8. Sanuar 1873 [ROBL. ©. 51)). TGerner bat
5 60 Abi. ı RMIG. vom 2. Mai 1874 (NGBI. S. 45) den $ 15 Abi. 2
geändert und endlich find bei Einführung des Bürgerlichen Gefebbucheg,
foweıt erforderlich, die Vorichriften des Gejehes mit diefem in Überein-
ftimmung gebradt worden. (Art. 41 EG. BEB) Sm übrigen wurde
fein Ssnhalt noch berührt dur) da8 Gejeh, betreffend die Naturalijation
bon Ausländern, welche im Neichädienft angeftellt find, vom 20. Dezember
Woeber, Reis: und Stautdangehörigleitägefeg. 3. Aufl. 1