Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

1. Einleitung. 
I. 
Im alten Deutfchen Reihe war der Begriff der Staat3angehörigfeit 
nicht jcharf gefaßt; Die Zugehörigkeit zu ewmem Staate umd damit Zum 
Neiche beruhte entweder auf dem Wohnfi oder auf der Zugehörigkeit zu 
einer Gemeinde. 
Erit nach der Auflöfung des alten Deutfchen Reiches (1806) haben fich 
die einzelnen Staaten eine vom Wohnfiß und von der Zugehörigkeit zu 
einer Gemeinde unabhängige Staatsangehörigkeit gefchaffen, jo Bayern 
durch das Sindigenatsedift vom 26. Mai 1818. Nah dem bayerifchen 
Sndigenatdedift wurde da3 Sndigenat erworben dur Abftammung von 
einem Bayern, durch Verebelichung miteinem Bayern, dur) Anfäffigmachung 
und durch Iandesherrliche Verleihung; e8 ging verloren durch Ermwerbung 
oder Beibehaltung eines fremden SndigenatS ohne befondere königliche 
Bewilligung, durch Auswanderung und durch Verheiratung einer Bayerin 
mit einem Ausländer. 
Das Neichägefeb über die Erwerbung und den Berluft der Bundes- 
und StaatSangehörigfeit vom 1. Suni 1870 (BEBT. ©. 355) hat an die 
Stelle der verfchiedenen einzelnen Zandesgejeßgebungen über den Erwerb 
und den Berluft der Staatsangehörigfeit ein einheitliche8 Neichärecht 
gelebt. Das Gefeb Hat nicht ein neues Recht geichaffen, fondern fi im 
wejentlichen auf die Wiedergabe deflen beichränft, was der Diehrzahl der 
Bundesitanten nach den bisherigen Einzelgeleßgebungen gemeinfam war. 
Anderungen diefes NReichsgefebes ergaben fih nur injofern, als die 
auf die Angehörigen der füddeutfchen Staaten fich beziebenden Vorschriften 
($ 1 Abi. 2, 8 8 Abf. 3, 8 16) befeitigt, fowie bei feiner Einführung in 
Bayern und in Elfaf: Lothringen die Borfchriften den entfprechenden Be- 
ziehungen de8 Neich3 angepaßt wurden ($ 9 des Gefeßes vom 22. April 
1871, betr. die Einführung norddeutfcher Gelebe in Bayern (RGBL. ©. 87] 
und Art. 2 des Gefebed vom 8. Sanuar 1873 [ROBL. ©. 51)). TGerner bat 
5 60 Abi. ı RMIG. vom 2. Mai 1874 (NGBI. S. 45) den $ 15 Abi. 2 
geändert und endlich find bei Einführung des Bürgerlichen Gefebbucheg, 
foweıt erforderlich, die Vorichriften des Gejehes mit diefem in Überein- 
ftimmung gebradt worden. (Art. 41 EG. BEB) Sm übrigen wurde 
fein Ssnhalt noch berührt dur) da8 Gejeh, betreffend die Naturalijation 
bon Ausländern, welche im Neichädienft angeftellt find, vom 20. Dezember 
Woeber, Reis: und Stautdangehörigleitägefeg. 3. Aufl. 1
	        
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