Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

84 2. Das Reichd- und Staatsangehörigfeitägejek. 
1 Die Landeszentralbehörden? beftimmen, welche Behörden im 
Sinne diejes Gejeßes ala höhere VBerwaltungsbehörden und als 
Militärbehörden* anzujehen find. 
1. Der Bundesrat hat in feiner Sikung dom 27. Nov. 1913 die 
Mufter für diefe Urkunden feitgejtellt (j. ZB. für das Deutfche Neid) 
Jr. 59/1913 ©. 1201ff. und bayer. VollzB. vom 16. März 1914, 
MABI. ©. 133 ff. mit MinBel. vom 16. Nov. 1918, MABT. ©. 343). 
Bei Berwendung der Mufter für Einzelperfonen müjfen die auf 
Samilienangehörige bezüglichen Wordrude gejtrichen oder abgeändert 
werden; insbefondere bedarf der Borbehaltvermer? der Aufnahme- 
und Einbürgerungsurfunden bei der Verwendung der vorge- 
ichriebenen Mujter für Einzelperjonen einer Anderung. ES empfiehlt 
fi, dem PVorbehaltsvermerf bei der Aufnahme oder Einbürgerung 
pon Einzelperfonen folgende Fafjjung zu geben, die fich dem vom Bundes» 
rat vorgejchriebenen Wortlaut eng anfchließt: 
„Die Aufnahme (Einbürgerung) erftredt fih nicht auf Yamilien- 
angehörige” (MEntichl. vom 4. Mai 1914 Nr. 5604a 32). 
2. Die Heimatjdheine und Staatsangehörigkeit3ausmeife jtellt iı 
Bayern die Bezirfsverwaltungsbehörde aus, in deren Bezirk der Atı- 
tragjteller feine Niederlajjung und bei Mangel einer folchen feinen 
Aufenthalt Hat oder zulegt hatte (e3 ift nicht notwendig, daß der Yırf- 
enthalt freiwillig ift). Trifft feine diejer Vorausfegungen zu, jo ijt 
die Bezirfsverwaltungsbehörde der leßten Niederlajjung und bei Mangel 
einer jolchen des leßten Aufenthaltes der Eltern oder de3 leßtlebenden 
Elternteil3 de3 Antragiteller3 zuftändig.e Sn Münden ijt die Polizei- 
Direktion (Polizeiämter) zujtändig. Diefe ift auch zujtändig, wenn eine 
Behörde nad) Sat 1 und 2 niit vorhanden it (VBollzB. Nr. 53). (Bal. 
aud) Anm. 6 zu 8 1). 
Melde Behörden in den anderen Bundesftaaten zuftändig find, 
Staat3angehdrigkfeitsaustmeife und Heimatjcheine auszufertigen, it aus 
Spalte 3 der Anlage 8 zur VBollgzB. erfichtlich. 
Die Gültigkeit eirres Heimatfcheines Ffanıı bis zu einem Zeitraunte 
von 10 Fahren — früher fünf Fahren — bemeijen werden (VBolzB. Nr. 54). 
Wenn der Bezirläverwaltungsbehörde die perjünlicden VBerhältniffe 
de3 Antragiteller3 nicht befannt find, Hat fie vor Auöftellung des 
Heimatjcheines zu prüfen, ob Anlaß bejteht, an feiner Gefchäftsfähigfeit 
zu zweifeln, dann, ob anzunehmen ijt, daß fich der Antragiteller des 
Heimatjcheine3 bedienen wird, um fich wefentlicden öffentlich-rechtlichen 
Tflihten im Inland zu entziehen. Hierbei fommen befonder3 in Be- 
tradt die PVereitelung der Strafverfolgung und des GStrafoollzugs, er- 
hbeblihe NRüdjtände an öffentlichen Leitungen gegenüber dem Staate 
oder den Gemeinden, mefentliche Belajtung der öffentlichen Armenpflege 
durh Nichterfüllung der gejeglichen Unterhaltspflicht (VollzB. Nr. 55, 
f. auh Anm. 12 zu & 23). 
Der Staat5angehörigfeit3ausmweis ijt nur auszuftellen, wenn bet 
Untragfteller den Bejig der Staat3angehörigfeit nachgewiejen Hat 
(VollzB. Nr. 57). Über den Nachmwei3 der GStaat3angehörigfeit von 
Auslanddeutihhen, die fiy früher in Rußland aufgehalten Haben, f. bie 
MinVel. vom 16. März 1921 und 4. Mai 1921 (StAnz. Nr. 65 u. 105), 
unten ©. 106/7. | |
	        
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