Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

86 2. Das Neich3- und Staatsangehörigfeitägejet. 
Keichd- und Staatsangehörigkeit handelt. Erjte Injtanz find Hier die 
Bezirtsvertvaltungsbehörden, zweite und lebte Anjtanz ii der Verwal- 
tungsgericht3hof (f. Anm. 6 zu 8 1 und BVBollzB. Nr. 1 
& 41. 
Diejeg Gefep tritt am 1. Ianuar 1914 gleichzeitig mit einem 
Sefege?! zur Abänderung des Neich3militärgefeges jorwie des Ge- 
jeßes, betreffend Anderung der Wehrpflicht, vom 11. Februar 
18SS ın Kraft. ? 
1. Siehe RED. 1913 ©. 593 und Wehrgejeß vom 23. März 1921 
(RSB. ©. 329) 8 48 Ziff. 20. 
2, Soweit am 1. Zanuar 1914 ein Eriverb oder Berluft der Staat3«- 
angehörigfeit nach dem bis dahin geltenden Necht tatjächlich eingetreten 
ift, behält er feine Wirkung, auch wenn da3 neue Nedt diejen Ermerb3- 
oder Berlujtgrund überhaupt nicht mehr oder nur unter veränderten 
Borausjegungen Tennt. Das gilt insbefondere für den Berluft der 
GStaat3angehörigkfeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.