Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

3. Wuszug aus dem Neidsneieh genen die Steuerfludt 
vom 26. zuli 1918, ROBL. 6. 951. 
  
$ 22 AUbf. I. 
Mer als Steuerpflichtiger feinen dauernden Aufenthalt im 
Snlande aufgibt, ohne die im 8 4 vorgefchriebene Anzeige zu er- 
ftatten oder die ihm nach) S 5 obliegende Verpflichtung zur Sicher- 
heitzleiftung zu erfüllen, wird wegen Steuerflucht mit Gefäng- 
ni3 nicht unter 3 Monaten und mit Berluft der bürgerlichen 
Ehrenrechte beitraft; daneben ift auf eine Geldjtrafe bis zu 
100000 ME. zu erfennen. 
5 23.” 
I Angehörige des Deutfchen Reiches, die nad) Maßgabe des S 22 
rechtskräftig verurteilt find, Fünnen ihrer StaatSangehörigfeit durch 
Beichluß der Zentralbehörde des Bundesftaates, in dem jte die 
Staat3angehörigfeit befigen, verluftig erflärt werden. Gehören 
fte mehreren Bundesftaaten an, jo verlieren fie durch den Be- 
Ihluß die Staatsangehörigfeit in allen Bundesitaaten. 
Der Verluft der Staat3angehörigfeit erftredt fich, fofern nicht 
in der Erklärung nad Abfah 1 Sat 1 ein Vorbehalt gemadt 
it, zugleich auf die Ehefrau, fofern fie nicht dauernd von ihrem 
Ehemann getrennt lebt, und auf diejenigen Kinder, deren gejeß- 
lihe Vertretung dem Ausgefchiedenen Fraft elterlicher Gewalt 
zufteht. Ausgenommen find die Töchter, die verheiratet find 
oder verheiratet gewefen find. 
8 24. 
Die Landespolizeibehörden find befugt, Berjonen, welche ge= 
gemäß 8 23 die deutfche Staatsangehörigfeit verloren haben 
au dem NeichSgebiete zır verweilen. 
*) Siehe hierzu 88 27—29 NRStG. und die Anmerkungen dort- 
jelbft, oben ©. 72jf. 
 
	        
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