3. Wuszug aus dem Neidsneieh genen die Steuerfludt
vom 26. zuli 1918, ROBL. 6. 951.
$ 22 AUbf. I.
Mer als Steuerpflichtiger feinen dauernden Aufenthalt im
Snlande aufgibt, ohne die im 8 4 vorgefchriebene Anzeige zu er-
ftatten oder die ihm nach) S 5 obliegende Verpflichtung zur Sicher-
heitzleiftung zu erfüllen, wird wegen Steuerflucht mit Gefäng-
ni3 nicht unter 3 Monaten und mit Berluft der bürgerlichen
Ehrenrechte beitraft; daneben ift auf eine Geldjtrafe bis zu
100000 ME. zu erfennen.
5 23.”
I Angehörige des Deutfchen Reiches, die nad) Maßgabe des S 22
rechtskräftig verurteilt find, Fünnen ihrer StaatSangehörigfeit durch
Beichluß der Zentralbehörde des Bundesftaates, in dem jte die
Staat3angehörigfeit befigen, verluftig erflärt werden. Gehören
fte mehreren Bundesftaaten an, jo verlieren fie durch den Be-
Ihluß die Staatsangehörigfeit in allen Bundesitaaten.
Der Verluft der Staat3angehörigfeit erftredt fich, fofern nicht
in der Erklärung nad Abfah 1 Sat 1 ein Vorbehalt gemadt
it, zugleich auf die Ehefrau, fofern fie nicht dauernd von ihrem
Ehemann getrennt lebt, und auf diejenigen Kinder, deren gejeß-
lihe Vertretung dem Ausgefchiedenen Fraft elterlicher Gewalt
zufteht. Ausgenommen find die Töchter, die verheiratet find
oder verheiratet gewefen find.
8 24.
Die Landespolizeibehörden find befugt, Berjonen, welche ge=
gemäß 8 23 die deutfche Staatsangehörigfeit verloren haben
au dem NeichSgebiete zır verweilen.
*) Siehe hierzu 88 27—29 NRStG. und die Anmerkungen dort-
jelbft, oben ©. 72jf.