Verfahren beim Ausbruch eines Feuers. 293
Feuer beschädigt, so muß rechtzeitig darauf Bedacht genommen werden, durch
Anbringung von interimistischen Unterzügen 2c. die nöthige Unterstützung herzustellen.
«
3) Brände in den oberen Etagen: Bei Bränden in den oberen Etagen wird im Allgemeinen
ebenso verfahren, wie bei solchen in Erdgeschossen, indeß sind nicht nur in
den oberen, sondern auch in den unmittelbar unter der brennenden Etage befindlichen
Räumen zu dem bei II, 2, d angegebenen Zwecke Posten aufzustellen.
Der Fußboden des vom Feuer ergriffenen Raumes muß, wenn irgend möglich,
sofort aufgeräumt und gereinigt werden, damit die Decke des darunter befindlichen
Raumes durch das Wasser nicht zerstört wird.
4) Dachbrände: » « « * ·
a) Bei Bränden im Dach ist soviel als möglich das Herausstoßen der Dachsteine
zu vermeiden, damit nicht Luftzug entsteht.
b) Ist das Feuer nur unbedeutend, so hat sich die Mannschaft dem Heerde desselben
zu nähern und das Feuer auszugießen; bei größeren Bränden sind die etwa
vorhandenen Verschläge einzureißen und die brennbaren Materialien fortzuschaffen;
während es für den Fall, daß das Feuer schon zu sehr um sich gegriffen
haben sollte, am vortheilhaftesten ist, mit dem Einreißen des ganzen
Daches nicht zu zögern.
III. Amstellung der Brandstelle.
Hat das Feuer bereits zu sehr um sich gegriffen, brennt also z. B. schon das ganze
Gebäude einschließlich des Daches oder liegen andere Umstände vor, welche einen
direkten Angriff unmöglich machen, so muß die Brandstelle so eng als möglich umgrenzt
werden.
Die Löschmaßregeln haben sich in diesem Falle vorzugsweise darauf zu erstrecken, die
Verbreitung des Feuers zu verhindern und nicht nur die benachbarten Gebäude
an denjenigen Punkten zu decken, an welchen durch brennbare Stoffe die Verbreitung des
Feuers zuerst befürchtet werden muß, sondern auch aus diesen Gebäuden alle brennbaren
Stoffe möglichst zu entfernen.
Man muß also die Dächer, Giebel, Gesimse naß erhalten.
Man thut dies durch Bespritzen, bei Dächern auch durch Besetzen mit Mannschaften,
welche die Dächer begießen, oder die Funken mit nassen, umwickelten Besen („Feuerklatschen“
2c.) ausschlagen.
Das Spritzen in die auflodernden Flammen (Flammenspritzen) oder in eine Gluth,
welche zu groß ist, um gelöscht zu werden, ist nutzlos.
Deshalb vereinige man dann alle Kräfte dahin, die nächsten vom Feuer bedrohten
Gebäude zu schützen, selbst auf die Gefahr hin, daß das brennende Gebäude vollends zusammenbrennt,
denn die Erhaltung der noch stehenden Nachbargebäude und die Verhinderung
der weitern Verbreitung des Feuers hat mehr Werth, als die Löschung einiger
brennender Balken 2c.
3. Kapitel.
Verfahren beim Ausbruch eines Feuers.
§ 1. Jeder, in dessen Wohnung oder Behausung ein Feuer ausbricht, ist
den Vorfall sofort kund zu machen und die öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen
schuldig. (S 51 d. Feuer= u. Löschordn. f. d. platte Land d. Prov. Brandenburg
u. d. Kreise Dramburg und Schievelbein v. 11. Oktbr. 1847, Minist.-Bl.
1848, S. 7.)
§ 2. Wer einen in seiner Wohnung ausgebrochenen Brand absichtlich verheimlicht,
soll mit Strafe belegt werden. (8 52 a. a. O.)
8§3. Wer den Ausbruch eines Feuers bemerkt, hat, bei Strafe, für die
sofortige Kundmachung zu sorgen: — Nachtwächtern und solchen Personen, denen
vermöge ihres Amtes eine besondere Aufmerksamkeit zur Pflicht gemacht ist, liegt
hierzu ganz besonders die Verpflichtung ob. (8 53 a. a. O.)