Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

Verfahren  beim  Ausbruch  eines  Feuers.  293

Feuer  beschädigt,  so  muß  rechtzeitig  darauf  Bedacht  genommen  werden,  durch
Anbringung  von  interimistischen  Unterzügen  2c.  die  nöthige  Unterstützung  herzustellen.
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3)  Brände  in  den  oberen  Etagen:  Bei  Bränden  in  den  oberen  Etagen  wird  im  Allgemeinen
  ebenso  verfahren,  wie  bei  solchen  in  Erdgeschossen,  indeß  sind  nicht  nur  in
den  oberen,  sondern  auch  in  den  unmittelbar  unter  der  brennenden  Etage  befindlichen
  Räumen  zu  dem  bei  II,  2,  d  angegebenen  Zwecke  Posten  aufzustellen.

Der  Fußboden  des  vom  Feuer  ergriffenen  Raumes  muß,  wenn  irgend  möglich,
sofort  aufgeräumt  und  gereinigt  werden,  damit  die  Decke  des  darunter  befindlichen
Raumes  durch  das  Wasser  nicht  zerstört  wird.

4)  Dachbrände:  »  «  «  *  ·

a)  Bei  Bränden  im  Dach  ist  soviel  als  möglich  das  Herausstoßen  der  Dachsteine
zu  vermeiden,  damit  nicht  Luftzug  entsteht.

b)  Ist  das  Feuer  nur  unbedeutend,  so  hat  sich  die  Mannschaft  dem  Heerde  desselben
zu  nähern  und  das  Feuer  auszugießen;  bei  größeren  Bränden  sind  die  etwa
vorhandenen  Verschläge  einzureißen  und  die  brennbaren  Materialien  fortzuschaffen;
  während  es  für  den  Fall,  daß  das  Feuer  schon  zu  sehr  um  sich  gegriffen
  haben  sollte,  am  vortheilhaftesten  ist,  mit  dem  Einreißen  des  ganzen
Daches  nicht  zu  zögern.

III.  Amstellung  der  Brandstelle.

Hat  das  Feuer  bereits  zu  sehr  um  sich  gegriffen,  brennt  also  z.  B.  schon  das  ganze
Gebäude  einschließlich  des  Daches  oder  liegen  andere  Umstände  vor,  welche  einen
direkten  Angriff  unmöglich  machen,  so  muß  die  Brandstelle  so  eng  als  möglich  umgrenzt
werden.

Die  Löschmaßregeln  haben  sich  in  diesem  Falle  vorzugsweise  darauf  zu  erstrecken,  die
Verbreitung  des  Feuers  zu  verhindern  und  nicht  nur  die  benachbarten  Gebäude
an  denjenigen  Punkten  zu  decken,  an  welchen  durch  brennbare  Stoffe  die  Verbreitung  des
Feuers  zuerst  befürchtet  werden  muß,  sondern  auch  aus  diesen  Gebäuden  alle  brennbaren
Stoffe  möglichst  zu  entfernen.

Man  muß  also  die  Dächer,  Giebel,  Gesimse  naß  erhalten.

Man  thut  dies  durch  Bespritzen,  bei  Dächern  auch  durch  Besetzen  mit  Mannschaften,
welche  die  Dächer  begießen,  oder  die  Funken  mit  nassen,  umwickelten  Besen  („Feuerklatschen“
  2c.)  ausschlagen.

Das  Spritzen  in  die  auflodernden  Flammen  (Flammenspritzen)  oder  in  eine  Gluth,
welche  zu  groß  ist,  um  gelöscht  zu  werden,  ist  nutzlos.

Deshalb  vereinige  man  dann  alle  Kräfte  dahin,  die  nächsten  vom  Feuer  bedrohten
Gebäude  zu  schützen,  selbst  auf  die  Gefahr  hin,  daß  das  brennende  Gebäude  vollends  zusammenbrennt,
  denn  die  Erhaltung  der  noch  stehenden  Nachbargebäude  und  die  Verhinderung
  der  weitern  Verbreitung  des  Feuers  hat  mehr  Werth,  als  die  Löschung  einiger
brennender  Balken  2c.

3.  Kapitel.
Verfahren  beim  Ausbruch  eines  Feuers.

§  1.  Jeder,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  ein  Feuer  ausbricht,  ist
den  Vorfall  sofort  kund  zu  machen  und  die  öffentliche  Hilfe  in  Anspruch  zu  nehmen
schuldig.  (S  51  d.  Feuer=  u.  Löschordn.  f.  d.  platte  Land  d.  Prov.  Brandenburg
  u.  d.  Kreise  Dramburg  und  Schievelbein  v.  11.  Oktbr.  1847,  Minist.-Bl.
1848,  S.  7.)

§  2.  Wer  einen  in  seiner  Wohnung  ausgebrochenen  Brand  absichtlich  verheimlicht,
  soll  mit  Strafe  belegt  werden.  (8  52  a.  a.  O.)
8§3.  Wer  den  Ausbruch  eines  Feuers  bemerkt,  hat,  bei  Strafe,  für  die
sofortige  Kundmachung  zu  sorgen:  —  Nachtwächtern  und  solchen  Personen,  denen
vermöge  ihres  Amtes  eine  besondere  Aufmerksamkeit  zur  Pflicht  gemacht  ist,  liegt
hierzu  ganz  besonders  die  Verpflichtung  ob.  (8  53  a.  a.  O.)