74 Kostenvorschuß an den Rechtsanwalt.
wird, so müssen sie auch im ungemischten Senate
das anerkennen, was das Oberappellationsgericht
in einem gemischten Senate ausspricht und es geht
nicht an, daß ein ungemischtes Kriminalgericht erster
Instanz einen Ausspruch des Oberappellationsgerichts
im gemischten Senate als das ungemischte
Gericht nicht bindend ansehen pürfte 10).
Arnold.
Mittheilungen aus der Praris,
1.
Kostenvorschuß an den Rechtsanwalt.
Ein Advokat ist nicht verbunden, den Geldvorschuß,
welchen er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
von seinem Mandanten erhalten hat, ausschließlich
oder vorzugsweise zu Sportelnzahlungen
für letztern zu verwenden. Dergleichen Vorschüsse,
welche sich Advokaten nach §. 8 der Diseipl.-Vorschriften
v. 23. März 1813 von ihren Klienten geben
lassen dürfen, haben, wie sich aus dieser gesetzlichen
Bestimmung und der Natur ver Sache ergibt,
die Sicherstellung des Anwalts wegen seiner Gebühren
und Auslagen zum Zweck, indem derselbe
nicht verbunden ist, einer zahlungsfähigen Partei
umsonst zu dienen, oder aus eigenen Mitteln Auslagen
für dieselbe zu beltreiten. Es besteht auch
keine besonvere gesetzliche Vorschrift, welche den
Anwalt verpflichtet, den empfangenen Vorschuß
ausschließlich oder vorzugsweise zu Erlegung der
seinen Mandanten treffenden Gerichtssporteln zu
verwenden. Eine solche Verbindlichkeit läßt sich
aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ebenfalls nicht
und um so weniger ableiten, da der Anwalt gesetzlich
befugt ist, seine richterlich festgesetzten Gebüh-16)
OAGEuntschl. v. 26. Mal 1843, 17243/63.