Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

74  Kostenvorschuß  an  den  Rechtsanwalt.

wird,  so  müssen  sie  auch  im  ungemischten  Senate
das  anerkennen,  was  das  Oberappellationsgericht
in  einem  gemischten  Senate  ausspricht  und  es  geht
nicht  an,  daß  ein  ungemischtes  Kriminalgericht  erster
  Instanz  einen  Ausspruch  des  Oberappellationsgerichts
  im  gemischten  Senate  als  das  ungemischte
Gericht  nicht  bindend  ansehen  pürfte  10).

Arnold.

Mittheilungen  aus  der  Praris,
1.
Kostenvorschuß  an  den  Rechtsanwalt.

Ein  Advokat  ist  nicht  verbunden,  den  Geldvorschuß,
  welchen  er  in  seiner  Eigenschaft  als  Rechtsanwalt
  von  seinem  Mandanten  erhalten  hat,  ausschließlich
  oder  vorzugsweise  zu  Sportelnzahlungen
für  letztern  zu  verwenden.  Dergleichen  Vorschüsse,
welche  sich  Advokaten  nach  §.  8  der  Diseipl.-Vorschriften
  v.  23.  März  1813  von  ihren  Klienten  geben
lassen  dürfen,  haben,  wie  sich  aus  dieser  gesetzlichen
  Bestimmung  und  der  Natur  ver  Sache  ergibt,
die  Sicherstellung  des  Anwalts  wegen  seiner  Gebühren
  und  Auslagen  zum  Zweck,  indem  derselbe
nicht  verbunden  ist,  einer  zahlungsfähigen  Partei
umsonst  zu  dienen,  oder  aus  eigenen  Mitteln  Auslagen
  für  dieselbe  zu  beltreiten.  Es  besteht  auch
keine  besonvere  gesetzliche  Vorschrift,  welche  den
Anwalt  verpflichtet,  den  empfangenen  Vorschuß
ausschließlich  oder  vorzugsweise  zu  Erlegung  der
seinen  Mandanten  treffenden  Gerichtssporteln  zu
verwenden.  Eine  solche  Verbindlichkeit  läßt  sich
aus  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  ebenfalls  nicht
und  um  so  weniger  ableiten,  da  der  Anwalt  gesetzlich

  befugt  ist,  seine  richterlich  festgesetzten  Gebüh-16)

  OAGEuntschl.  v.  26.  Mal  1843,  17243/63.