Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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Schuldenzinsen  und  andere  rechtsverbindliche  Lasten,  soweit  solche  von  den
Steuerpflichtigen  angegeben,  bezw.  von  den  unter  §  2  Abs.  2  Genaunten  als
auf  dem  steuerpflichtigen  Grundbesitz  lastend,  nachgewiesen  werden,

die  an  den  Staat  zu  entrichtenden  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern,
die  Beiträge  für  Versicherung  gegen  Feuer.,  Hagel  und  Viehschäden,

die  in  Folge  Dienstverhältnisses  oder  gesetzlicher  Bestimmungen  an  Wittwenund
  Waisen-Pensionskassen,  für  Kranken-,  Alters,  und  Invaliditätsversicherung
zu  zahlenden  Beiträge.

**-66.


Bei  Berechnung  des  Einkommens  kommen  insbesondere  nicht  in  Abzug:
Verwendungen,  welche  als  Kapitalanlage,  namentlich  zum  Zwecke  von  Bodenverbesserungen
  und  Betriebserweiterungen  anzusehen  sind,
Ausgaben  zur  Bestreitung  des  Haushaltes  und  zum  Unterhalte  Angehöriger,
einschließlich  des  Geldwerthes  der  zu  diesem  Zwecke  verbrauchten  eignen  Er.
zeugnisse  des  Grundtesitzes  und  Gewerbebekriebes,
.  Unterstützungen,  welche  freiwillig  an  Andere  gewährt  werden,
Gemeindeabgaben,
Lebensversicherungsprämien  und  Kapital.-Tilgungsrenten.

87.

Außerordentliche  Elnnahmen  aus  Erbschaften,  Schenkungen,  Lebensversichelungen

  gelten  nicht  als  steuerpflichtiges  Einkommen,  sondern  als  Vermehrung  des
Stammvermögens.

88.

Fefislehende  Elnnahmen  sind  nach  dem  Stande  ihres  Jahresbetrags  zur  Zeit
der  Veranlagung  in  Rechnung  zu  ziehen.
·  Unbestimmte  oder  schwankende  Einkünfte  dagegen  sind  nach  dem  Durchschnittsertrage
  in  den  der  Veranlagung  unmittelbar  vorangegangenen  drei  Jahren  und  wenn
solche  noch  nicht  so  lange  bestanden  haben,  nach  dem  Durchschnittsertrage  des  beguichen
  kürzeren  Zeitraums  oder  nach  muthmaßlichem  Auschlag  in  Ansatz  zu
ringen.

Sind  Einnahmen  nach  den  ortsüblichen  Preisen  zu  veranschlagen,  so  werden,
wenn  diese  nicht  ausreichenden  Anhalt  bieten,  die  in  der  Umgegend  üblichen  Preise
zu  Grunde  gelegt.

89.
Das  Einkommen  der  einem  Haushalte  angehörigen  Famllienglieder  wird  dem
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