Einrede des Irrthumes. Not. Ges. Art. 14. 41
wahren Willen und dessen urkundlicher Erklärung
mangle, daß der Wille, welcher nach dem an
der Urkunde gebrauchten Ausdrucke anzunehmen wäre,
in der That gar nicht vorhanden gewesen
sei, so ist von einem die Eingehung des Rechtsgeschäftes
veranlassenden Irrthume, für welchen
allein die Vorschriften der angezogenen Landrechtsstelle
gelten, hier gar nicht die Sprache, sondern
es handelt sich um einen derjenigen Fälle, welche,
weil sie eigentlich außer dem Gebiete der Lehre vom
IOrrthume liegen, und weil bei ihnen der Irrthum
nur ein begleitender Umstand, der positive Grund
des Schutzes aber die bloße Abwesenheit des
Willens ist, Savigny im Syst. d. heut. röm. R.,
Bd. III S. 263 u. 440 (siehe auch Bl. f. RA.
Bd. VII S. 268), als Fälle des Unächten Irrthumes
bezeichnet.
Die Behandlung dieser Fälle, welche von den
Fällen des ächten Irrthumes sorgfältig zu trennen
sind, kann je nach den Umständen eine verschiedene
sein; im vorliegenden Falle ist die Sache (Savigny
a. a. O. S. 267) einfach und klar.
Das Dasein des Willens, dessen Abwesenheit
der Beklagte behauptet, ist hier durch die Notariatsurkunde
bewiesen, und es ist demnach dem Beklagten
als Bedingung des Rechtssieges die Aufgabe gestellt,
die Beweiskraft dieser Urkunde zu
zerstören.
Hiezu genügt nach dem bestehenden Prozeßrechte,
dessen Grundsätze hier allein entscheiden, der
Nachweis, daß, wie Beklagter behauptet, der Inhalt
der Urkunde im fraglichen Punkte unwahr und
die Unterschrift derselben durch eine falsche Erklärung
dieses Inhaltes herbeigeführt, sohin gleichsam
erschlichen sei; und es hat hiebei nicht noch darauf
anzukommen, ob das Mißverständniß bezüglich des
gebrauchten Auesdruckes durch den Notar oder den