Volltext : Der Bundesrat als Reichsorgan.

Einrede  des  Irrthumes.  Not.  Ges.  Art.  14.  41

wahren  Willen  und  dessen  urkundlicher  Erklärung
  mangle,  daß  der  Wille,  welcher  nach  dem  an
der  Urkunde  gebrauchten  Ausdrucke  anzunehmen  wäre,
in  der  That  gar  nicht  vorhanden  gewesen
sei,  so  ist  von  einem  die  Eingehung  des  Rechtsgeschäftes
  veranlassenden  Irrthume,  für  welchen
allein  die  Vorschriften  der  angezogenen  Landrechtsstelle
  gelten,  hier  gar  nicht  die  Sprache,  sondern
es  handelt  sich  um  einen  derjenigen  Fälle,  welche,
weil  sie  eigentlich  außer  dem  Gebiete  der  Lehre  vom
IOrrthume  liegen,  und  weil  bei  ihnen  der  Irrthum
nur  ein  begleitender  Umstand,  der  positive  Grund
des  Schutzes  aber  die  bloße  Abwesenheit  des
Willens  ist,  Savigny  im  Syst.  d.  heut.  röm.  R.,
Bd.  III  S.  263  u.  440  (siehe  auch  Bl.  f.  RA.
Bd.  VII  S.  268),  als  Fälle  des  Unächten  Irrthumes
  bezeichnet.

Die  Behandlung  dieser  Fälle,  welche  von  den
Fällen  des  ächten  Irrthumes  sorgfältig  zu  trennen
sind,  kann  je  nach  den  Umständen  eine  verschiedene
sein;  im  vorliegenden  Falle  ist  die  Sache  (Savigny
a.  a.  O.  S.  267)  einfach  und  klar.

Das  Dasein  des  Willens,  dessen  Abwesenheit
der  Beklagte  behauptet,  ist  hier  durch  die  Notariatsurkunde
  bewiesen,  und  es  ist  demnach  dem  Beklagten
als  Bedingung  des  Rechtssieges  die  Aufgabe  gestellt,
  die  Beweiskraft  dieser  Urkunde  zu
zerstören.

Hiezu  genügt  nach  dem  bestehenden  Prozeßrechte,
  dessen  Grundsätze  hier  allein  entscheiden,  der
Nachweis,  daß,  wie  Beklagter  behauptet,  der  Inhalt
  der  Urkunde  im  fraglichen  Punkte  unwahr  und
die  Unterschrift  derselben  durch  eine  falsche  Erklärung
  dieses  Inhaltes  herbeigeführt,  sohin  gleichsam
erschlichen  sei;  und  es  hat  hiebei  nicht  noch  darauf
anzukommen,  ob  das  Mißverständniß  bezüglich  des
gebrauchten  Auesdruckes  durch  den  Notar  oder  den