Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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1. Das Recht des Bundesrates 
zum Erlaß von Verwaltunsvorschriften 
auf Grund d. Art. 7 Ziff. 2. 
Der Art. 7 Ziff. 2 d. R. weist dem Bundesrat die Be- 
fugnis zu, Beschlüsse zu fassen „über die zur Ausführung der 
Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes 
bestimmt ist.“ Mit Recht hat man aus dieser Bestimmung die 
Berechtigung des Bundesrates zum Erlaß von Verwaltungs- 
verordnungen abgeleitet. Die verschiedenartigen Ansichten über 
den Verordnungsbegriff zwingen jedoch dazu, im folgenden 
kurz auf das Wesen der Verordnung einzugehen. 
Durch die Frage nach dem Begriff und dem Wesen der 
Verordnung werden wir auf ein in der Theorie viel umstrittenes 
Gebiet, auf die Abgrenzung von Gesetz und Verordnung, ge- 
führt. Die herrschende Lehre, deren Begründung das große 
Verdienst Labands 17) ist, unterscheidet zwischen Gesetz im 
materiellen und Gesetz im formellen Sinn. Im materiellen Sinn 
ist es „die rechtsverbindliche Anordnung eines NRechtssatzes“ 18), 
im formellen Sinne dagegen eine staatliche Willensäußerung 
in Form des Gesetzes, die im Verfassungsstaat unter Mit- 
wirkung der Volksvertretung ergeht. Der Hauptgegner der 
herrschenden Lehre des Gesetzes= und Verordnungsbegriffes ist 
Arndt. Dieser will bestreiten, daß das Gesetz sowohl in der 
Reichsverfassung wie in der preußischen Verfassungsurkunde 
einen materiellen Inhalt habe; es sei vielmehr lediglich ein 
formeller Begriff, und zwar sei Gesetz in Preußen alles, was 
der König in Abereinstimmung mit dem Landtag anordne 150), 
im Reiche dagegen ein übereinstimmender Mehrhbeitsbeschluß 
von Reichstag und Bundesrat, der ohne Rücksicht auf den 
Inhalt nach erfolgter Sanktion durch den Bundesrat vom 
  
17) Staatsrecht, Bd. II S. 85ff. 
18) Ebenda S. 2. 
19) Arndt, Selbständ. Verordnungsrecht, S. 279.
	        
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