Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$  25.  Unmittelbarer  Zwang.  31]

3.  Das  Verhältnis  zwischen  den  Einzelnen  kennt  Fälle,  wo
erlaubterweise  Gewalt  geübt  wird  von  dem  Menschen  an  dem
Menschen  um  einer  Gefahr  willen,  in  welcher  der  Vergewaltigte
selbst  schwebt.  Der  Geisteskranke,  den  der  Begegnende  aufgreift,
um  ihn  zur  Anstalt  zu  bringen,  der  Trunkene,  welchen  der  Freund
gewaltsam  nach  Hause  schleppt,  darf  sich  über  solche  wohlwollende
Gewalttat  nicht  beklagen.  Der  Hauptfall  ist  der  der  Rettung
aus  Lebensgefahr,  die  nach  Umständen  geradezu  unter  Mißhandlungen
  stattfindet,  wie  z.  B.  der  im  Wasser  Versinkende  an  den
Haaren  gepackt  oder  sogar,  um  für  den  Retter  ungefährlich  zu
werden,  durch  einen  Faustschlag  betäubt  wird.  Das  Mißverhältnis
zwischen  der  kleinen  Gewalttat  und  dem  großen  Dienst  deckt
den  Täter.

Dieser  Notstandsgedanke  wird  noch  deutlicher  in  der  rettenden
  Gewaltanwendung,  die  auf  polizeilichem  Gebiete  vorkommen
  kann.  Ein  Mensch  wird  nachts  auf  der  Straße  von  der
Übermacht  seiner  Gegner  verfolgt  und  bedroht;  die  Polizeimannschaft
  ist  seinen  Angreifern  gegenüber  zu  schwach  oder
wenigstens  einem  harten  Kampfe  ausgesetzt.  Wenn  sie  ihn  verhaftet
  und  gewaltsam  wegschafft,  sind  die  anderen  zufrieden  und
ist  er  gerettet.  Vielleicht  bittet  er  selbst  darum;  aber  auch  gegen
seinen  Willen  kann  ihm  solcher  Schutz  bereitet  werden.  Das  ist
Polizei,  insofern  mit  obrigkeitlicher  Gewalt  die  Störung  der
guten  Ordnung  beseitigt  wird;  die  Gewalt  muß  unmittelbar  auftreten
  wegen  der  Dringlichkeit  der  Gefahr;  die  Eigenart  der
Gefahr  bringt  es  aber  mit  sich,  daß  sie  sich  zweckmäßigerweise
nicht  gegen  deren  Ausgangspunkt  wendet,  sondern  den  mehr  oder
weniger  unschuldigen  Gegenstand  erfaßt;  auch  das  ist  zulässig
wegen  der  Geringfügigkeit  des  Nachteils,  den  der  kurze  Polizeigewahrsam
  bedeutet  gegenüber  dem  geretteten  Leben?®.  Von
Entschädigung  ist  eben  deshalb  hier  keine  Rede.

die  Frage  einer  öffentlich-rechtlichen  Entschädigung,  von  der  unter  $  53  noch
zu  handeln  sein  wird.

»0  Preuß.  Ges.  v.  12.  Febr.  1850,  86.  G.  Meyer-Dochow,  Verw.R.
$  146:  „Auch  ohne  ausdrückliche  gesetzliche  Ermächtigung  muß  der  Polizei
als  Ausfluß  ihrer  allgemeinen  Zwangsgewalt  die  Befugnis  zugestanden  werden,
Verhaftungen  vorzunehmen,  wenn  diese  zum  eigenen  Schutze  der  verhafteten
Person  notwendig  erscheinen“.  So  einfach  hingesetzt,  hat  dieses  „Muß“  immerhin
  den  Wert  eines  Zeugnisses  für  die  allgemeine  Anschauung.