Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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wiederum dem Kaiser, bezw. dem Reichskanzler oder den Res— 
sortbehörden des Reiches ob ). 
Z. Das NRecht der Beschlußfassung 
über Auflösung des Reichstages während 
der Legislaturperiode nach Art. 24 Satz 2 und 
das Recht der Beschlußfassung 
über Verhängung der Bundesexekution nach 
Art. 19 d. R W. 
Ein weiteres Mitwirkungsrecht auf dem Gebiete der Ver- 
waltung ist dem Bundesrat durch Art. 24 Satz 2 d. R. zu- 
gewiesen. Hiernach hat er das Recht, über die Auflösung des 
Reichstages während der Legislaturperiode zu beschließen. Doch 
genügt sein Beschluß allein zur Auflösung des Reichstages 
nicht, erforderlich ist vielmehr noch die Zustimmung und eine 
dahin gehende Verordnung des Kaisers. Eine verfassungs- 
mäßige Dflicht des Kaisers, den Beschluß zu vollziehen, besteht 
jedoch nicht. Durch diese Bestimmung wird dem Kaiser gegen- 
über einem Bundesratsbeschluß ein VBeto eingeräumt. Macht 
der Kaiser nun von seinem Rechte Gebrauch, so wird das Mit- 
wirkungsrecht des Bundesrates illusorisch. 
Ein ähnliches Beschlußfassungsrecht wie nach Art. 24 S. 2 
steht dem Bundesrat nach Art. 19 d. R. zu, wo es sich darum 
handelt, über ein Bundesglied, das seine verfassungsmäßigen 
Dflichten nicht erfüllt, die Exekution zu verhängen. Wenn in 
der Reichsverfassung auch nur von der Beschlußfassung darüber 
gesprochen wird, ob die Bundesexekution zu verhängen sei, da- 
gegen eine Bestimmung darüber, wann und unter welchen 
Voraussetzungen die Exekution zulässig sei, nicht direkt getroffen 
ist, so wird diese scheinbare Lücke durch die Bestimmungen des 
Art. 7 Ziff. 3 d. RV., wonach der Bundesrat über Mängel, die 
bei der Ausführung der Reichsgesetze pervortreten, zu be- 
schließen hat, ausgefüllt. Mithin ist dem Bundesrat auch die 
  
47) Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 262. 
Disi. Wolf. 3
	        
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