Zweck dieser Einschränkung in der Reichsverfassung geht am
klarsten hervor aus der Rede des Staatsministers Delbrück bei
der ersten Verfassungsberatung 19), in der er den Zusatz „als
eine Verstärkung des föderativen Elementes in der Bundes-
verfassung charakterisiert“ und es als im Interesse des Bundes
liegend bezeichnet, „auch dem Auslande gegenüber in der
Bundesverfassung selbst zum Ausdruck zu bringen, was der
Bund ist, nämlich ein wesentlich defen sives Staatswesen.“
Das Zustimmungsrecht zur Kriegserklärung ist dem
Bundesrat nur für den JFall der Offensive gegeben, während es
bei einem Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten der
Zustimmung nicht bedarf. Da nun in Art. 11 Abs. 2 d. R.
nur von einem Angriffauf das Bundesgebietselbst
gesprochen wird, so muß man daraus den Schluß ziehen, daß bei
einer Kriegserklärung zu einem Kriege in den Schutzgebieten,
gleichgültig ob es sich um einen Angriffs= oder Verteidigungs-
krieg handelt, immer die Zustimmung des Bundesrates not-
wendig ist 50). Denn die Schutzgebiete sind für das Reich zwar
nicht fremde, sondern eigene Gebiete, wie dies vor allem im
völkerrechtlichen Verhältnis zu anderen Mächten zur Geltung
kommtz nicht aber sind sie dem Reiche einverleibt, sie sind nicht
Bundesgebiet im staatsrechtlichen Sinne, im Sinne des
Art. 1 d. Re., sondern Ausland 51).
Bei Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten ist eine
Mitwirkung der Einzelstaaten in der Regel nicht erforderlich.
An sich steht das Recht, Bündnisse und andere Verträge abzu-
schließen, dem Kaiser uneingeschränkt zu. Nur soweit die Ver-
träge sich auf Gegenstände beziehen, die nach Art. 4 d. RW. in
den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist die Zustimmung
49) Stenographische Berichte, a. a. O. in der 2. außerordentlichen
Session, S. 70.
50) v. Seydel, Kommentar, S. 161.
51) Laband, Staatsrecht, Bd. II S. 287.
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