Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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4. Beschluß 
über Verhängung der Bundesexrekution. 
Art. 19 d. R WV. 
Die Befugnis des Bundesrates, die Vollstreckung der 
Bundesexekution über ein Bundesglied zu beschließen, ist bereits 
oben 9?7) des näheren besprochen. Wir haben dort gesehen, daß 
die Tätigkeit des Bundesrates auf diesem Gebiete eine doppelte 
ist, einmal die Beschlußfassung über die Voraussetzungen der 
Exekution, dann aber auch darüber, daß die Exekution über das 
unbotmäßige Bundesglied zu verhängen sei. Es ist unverkenn- 
bar, daß die Entscheidung des Bundesrates über das Vorhanden- 
sein der Voraussetzungen zur Exekution ein Rechtsspruch, ein 
richterliches Erkenntnis in der Sache selbst sein muß, weil auf 
ihm, als der rechtskräftigen Geststellung der bundesmäßigen WVer- 
pflichtungen der Gliedstaaten, sich der weitere Beschluß des 
Bundesrates über Vollstreckung bezw. Nichtvollstreckung der 
Exekution gründet. Dieser involviert daher zweifelsohne eine 
richterliche Sentenz; „denn es kann die Bundesexekution nicht 
anders als ein Akt der Administrativjustiz aufgefaßt werden, 
die dem Reich gegen die Einzelstaaten als notwendiges Korre- 
lat der den Einzelstaaten gewährten, umfassenden Selbstver- 
waltung zusteht“ 98). 
  
Orittes Kapitel. 
Der Schutz der einzelstaatlichen Rechte auf 
Organtätigkeit im Reiche. 
Wir haben gesehen, daß das Reich zur Bildung seines 
Staatswillens seiner Organe bedarf und daß der Bundesrat 
als die Gesamtheit der Vertreter der einzelstaatlichen Regie- 
rungen bei Ausübung seiner Mitwirkungsrechte die Stellung 
  
97) S. 33f. unter II, 3. 
98) Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 268.
	        
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