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eines Reichsorganes einnimmt. Bei einem Vergleich dieser
Mitwirkungsrechte der Einzelstaaten mit den politischen Rechten
der einzelnen Bürger in einem Staate lassen sich zweifellos viele
Ahnlichkeiten finden, da es sich bei beiden um die Ausübung
staatlicher Funktionen handelt. Nur in einem Punkte zeigt sich
ein wesentlicher Anterschied. Während jedem einzelnen Bürger
die Verwirklichung seines Anspruches auf Teilnahme am po-
litischen Leben durch das Vorhandensein von verfassungsmäßigen
Bestimmungen gewährleistet wird, fehlt es für den Einzelstaat
an einer ausdrücklichen Norm, die ihm bei Verletzung seines
Mitwirkungsrechtes richterlichen Schutz angedeihen läßt.
Wenn es aber auch an einer ausdrücklichen Bestimmung
fehlt, so ist dennoch ein Schutz der Mitwirkungsrechte in der
Existenz des Staates und seiner Verfassung selbst zu finden.
Denn ebenso wie der Staat zur Erhaltung seiner Eristenz für
sein verfassungsmäßiges Verhalten Sorge zu tragen hat, ist er
auch verpflichtet, die Rechte seiner Glieder, die er selbst ihnen
verliehen hat, anzuerkennen und gegebenenfalls ihnen zur Durch-
führung ihrer Ansprüche seinen Schutz zukommen zu lassen. Hat
nun einmal das Reich den Einzelstaaten das subjektive Recht auf
Mitwirkung eingeräumt, dann ergibt sich daraus die notwendige
Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß die Einzelstaaten ihre
RKechte auch ungehindert ausüben können.
Aber nicht nur die Existenz des Reiches und seiner Ver-
fassung ist es allein, die den Einzelstaaten die Ausübung ihrer
Mitwirkungsrechte sichert. Die Reichsverfassung kennt außer-
dem noch ein besonderes Organ, den vielfach genannten Bundes-
rat, in welchem den Einzelstaaten die Möglichkeit gegeben ist,
durch Stellung von Initiativ-Anträgen 1) auf Fehler in der
Verfassung hinzuweisen und deren Beseitigung zu veranlassen.
Läßt nun ein Gliedstaat durch seinen Bevollmächtigten im
Bundesrat einen Initiativ-Antrag stellen, durch den er die
Verletzung eines seiner Mitwirkungsrechte verhindert oder wie-
1) Art. 7 Abs. 2 d. RV.
Diss. Wolf. 4