Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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eines Reichsorganes einnimmt. Bei einem Vergleich dieser 
Mitwirkungsrechte der Einzelstaaten mit den politischen Rechten 
der einzelnen Bürger in einem Staate lassen sich zweifellos viele 
Ahnlichkeiten finden, da es sich bei beiden um die Ausübung 
staatlicher Funktionen handelt. Nur in einem Punkte zeigt sich 
ein wesentlicher Anterschied. Während jedem einzelnen Bürger 
die Verwirklichung seines Anspruches auf Teilnahme am po- 
litischen Leben durch das Vorhandensein von verfassungsmäßigen 
Bestimmungen gewährleistet wird, fehlt es für den Einzelstaat 
an einer ausdrücklichen Norm, die ihm bei Verletzung seines 
Mitwirkungsrechtes richterlichen Schutz angedeihen läßt. 
Wenn es aber auch an einer ausdrücklichen Bestimmung 
fehlt, so ist dennoch ein Schutz der Mitwirkungsrechte in der 
Existenz des Staates und seiner Verfassung selbst zu finden. 
Denn ebenso wie der Staat zur Erhaltung seiner Eristenz für 
sein verfassungsmäßiges Verhalten Sorge zu tragen hat, ist er 
auch verpflichtet, die Rechte seiner Glieder, die er selbst ihnen 
verliehen hat, anzuerkennen und gegebenenfalls ihnen zur Durch- 
führung ihrer Ansprüche seinen Schutz zukommen zu lassen. Hat 
nun einmal das Reich den Einzelstaaten das subjektive Recht auf 
Mitwirkung eingeräumt, dann ergibt sich daraus die notwendige 
Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß die Einzelstaaten ihre 
RKechte auch ungehindert ausüben können. 
Aber nicht nur die Existenz des Reiches und seiner Ver- 
fassung ist es allein, die den Einzelstaaten die Ausübung ihrer 
Mitwirkungsrechte sichert. Die Reichsverfassung kennt außer- 
dem noch ein besonderes Organ, den vielfach genannten Bundes- 
rat, in welchem den Einzelstaaten die Möglichkeit gegeben ist, 
durch Stellung von Initiativ-Anträgen 1) auf Fehler in der 
Verfassung hinzuweisen und deren Beseitigung zu veranlassen. 
Läßt nun ein Gliedstaat durch seinen Bevollmächtigten im 
Bundesrat einen Initiativ-Antrag stellen, durch den er die 
Verletzung eines seiner Mitwirkungsrechte verhindert oder wie- 
1) Art. 7 Abs. 2 d. RV. 
Diss. Wolf. 4
	        
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