218 Der Staat.
der 4 ¼ prozentigen Guldenschuld in eine gleichfalls zu 4 Proz. verzinslich
neue Schuld in Mark, sofern hier zu einem Kurs von 99 an einem
Gesamtbetrage von 167 ¼ Mill. C#/4 gegen 158 ½ Mill. M einfach umgewandelt
werden konnten und nur für die kleine Summe von 8 ¾ Mill. 41/6
Rückzahlung begehrt worden ist. Der Börsenkurs der WMürttemb.
Staatspapiere war für die 4 ½ prozentige Schuld mit aufgeschobener
Tilgung beim Beginn des Jahrs 1881 105 ¾, am Schluß des Jahrs
105 " und im Maximum 106 /, für die 4prozentige Schuld ebenso
100 ¼, 101 ¼ und 102 ¼.
Ende Mai 1882 belief sich die Staatsschuld in runder Summe
auf 423¾ Mill. c/6, worunter 100 Mill. zu 4½⅛ und nahezu 300 Mill.
zu 4 Proz., ferner ½ Mill. zu 5 Proz., nicht kündbar, endlich 21 Mill.
zu 3½ Proz. und 5 Mill. A. Schatzanweisungen.
Die älteren Staatsschuldstatute von 1816, 1817 und 1820, sowie
im wesentlichen damit übereinstimmend das revidirte Staatsschuldenstatut vom
22. Februar 1837 hatten als jährlichen Kapitaltilgungsfonds bestimmt:
a. ein halbes Prozent der Staatsschuld nach ihrem höchsten Stande,
b. die Jahreszinse aus den getilgten Schulden,
e. etwaige Ersparnisse am Zinsenzahlungsfonds.
Die Ablösungsordnung aber war so geregelt, daß in erster Linie die von den
Gläubigern selbst aufgekündigten Posten, dann die höher zinsenden, weiter, nach den
früheren Statuten, die der Zeit der Aufnahme nach älteren, nach dem Statut von
1837 die Kapitalposten von 100 Gulden oder weniger, endlich — wieder nach allen
Statuten bis 1837 einschließlich, die durch das Loos bestimmten Schuldverschreibungen
zu tilgen gewesen sind.
Diese in Art. 7 des Gesetzes von 1837 vorgeschriebene Ablösungsordnung
hat das Gesetz vom 4. September 1853 in Art. 3 aufgehoben. Außerdem hat dasselbe
auch den Kapitaltilgungsfonds anders geordnet, indem es in Art. 1 bestimmte,
der für jedes Jahr auszusetzende Kapitaltilgungsfonds für die kündbare Schuld sei
nach den, den einzelnen Bestandtheilen dieser Schuld zu Grunde liegenden
vertragsmäßigen Bestimmungen über deren Tilgung zu bemessen. Zugleich
wurden die strengeren Grundsätze der älteren Statute, welche die völlige Rückzahlung
der ganzen damaligen Schuld binnen etwa 45 Jahren gesichert hätten, verlassen
und, allerdings im Einklang mit den seit 1845 abgeschlossenen Anlehensverträgen,
Regierung und Stände freier gestellt. Thatsächlich hat man daran
festgehalten, für jedes einzelne Anlehen einen Tilgungsplan zu vereinbaren,
nach welchem, in der Regel mit dem Aufnahmejahr beginnend, mittelst der die
Zinsen und Tilgungsquoten in sich begreifenden Annuitäten meist binnen fünfzig
Jahren das ganze Anlehen zurückbezahlt werden soll. Ausnahmen hievon kamen erst
im letzten Jahrzehnt nach den zwei Richtungen hin vor, daß die Tilgung in den
ersten Jahren nach der Aufnahme der Anlehen überhaupt ausgeschlossen, und daß
bei den letzten Anlehen von 1879 und 1880, die Tilgungsfrist von fünfzig Jahren
auf siebzig Jahre ausgedehnt wurde.
Das Gesetz vom 20. März 1881, betreffend die Staatsschuld, ist nun noch
einen Schritt weitergegangen, indem dort in Art. 1 bestimmt wurde, daß bei den
bis zum Ablauf der Finanzperiode 1881/83 aufzunehmenden Staatsanlehen rücksichtlich