Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

218  Der  Staat.

der  4  ¼  prozentigen  Guldenschuld  in  eine  gleichfalls  zu  4  Proz.  verzinslich
  neue  Schuld  in  Mark,  sofern  hier  zu  einem  Kurs  von  99  an  einem
Gesamtbetrage  von  167  ¼  Mill.  C#/4  gegen  158  ½  Mill.  M  einfach  umgewandelt
  werden  konnten  und  nur  für  die  kleine  Summe  von  8  ¾  Mill.  41/6
Rückzahlung  begehrt  worden  ist.  Der  Börsenkurs  der  WMürttemb.
Staatspapiere  war  für  die  4  ½  prozentige  Schuld  mit  aufgeschobener
Tilgung  beim  Beginn  des  Jahrs  1881  105  ¾,  am  Schluß  des  Jahrs
105  "  und  im  Maximum  106  /,  für  die  4prozentige  Schuld  ebenso
100  ¼,  101  ¼  und  102  ¼.

Ende  Mai  1882  belief  sich  die  Staatsschuld  in  runder  Summe
auf  423¾  Mill.  c/6,  worunter  100  Mill.  zu  4½⅛  und  nahezu  300  Mill.
zu  4  Proz.,  ferner  ½  Mill.  zu  5  Proz.,  nicht  kündbar,  endlich  21  Mill.
zu  3½  Proz.  und  5  Mill.  A.  Schatzanweisungen.

Die  älteren  Staatsschuldstatute  von  1816,  1817  und  1820,  sowie
im  wesentlichen  damit  übereinstimmend  das  revidirte  Staatsschuldenstatut  vom
22.  Februar  1837  hatten  als  jährlichen  Kapitaltilgungsfonds  bestimmt:

a.  ein  halbes  Prozent  der  Staatsschuld  nach  ihrem  höchsten  Stande,

b.  die  Jahreszinse  aus  den  getilgten  Schulden,

e.  etwaige  Ersparnisse  am  Zinsenzahlungsfonds.

Die  Ablösungsordnung  aber  war  so  geregelt,  daß  in  erster  Linie  die  von  den
Gläubigern  selbst  aufgekündigten  Posten,  dann  die  höher  zinsenden,  weiter,  nach  den
früheren  Statuten,  die  der  Zeit  der  Aufnahme  nach  älteren,  nach  dem  Statut  von
1837  die  Kapitalposten  von  100  Gulden  oder  weniger,  endlich  —  wieder  nach  allen
Statuten  bis  1837  einschließlich,  die  durch  das  Loos  bestimmten  Schuldverschreibungen
zu  tilgen  gewesen  sind.

Diese  in  Art.  7  des  Gesetzes  von  1837  vorgeschriebene  Ablösungsordnung
hat  das  Gesetz  vom  4.  September  1853  in  Art.  3  aufgehoben.  Außerdem  hat  dasselbe
  auch  den  Kapitaltilgungsfonds  anders  geordnet,  indem  es  in  Art.  1  bestimmte,
der  für  jedes  Jahr  auszusetzende  Kapitaltilgungsfonds  für  die  kündbare  Schuld  sei
nach  den,  den  einzelnen  Bestandtheilen  dieser  Schuld  zu  Grunde  liegenden
vertragsmäßigen  Bestimmungen  über  deren  Tilgung  zu  bemessen.  Zugleich
wurden  die  strengeren  Grundsätze  der  älteren  Statute,  welche  die  völlige  Rückzahlung
  der  ganzen  damaligen  Schuld  binnen  etwa  45  Jahren  gesichert  hätten,  verlassen
  und,  allerdings  im  Einklang  mit  den  seit  1845  abgeschlossenen  Anlehensverträgen,
  Regierung  und  Stände  freier  gestellt.  Thatsächlich  hat  man  daran
festgehalten,  für  jedes  einzelne  Anlehen  einen  Tilgungsplan  zu  vereinbaren,
nach  welchem,  in  der  Regel  mit  dem  Aufnahmejahr  beginnend,  mittelst  der  die
Zinsen  und  Tilgungsquoten  in  sich  begreifenden  Annuitäten  meist  binnen  fünfzig
Jahren  das  ganze  Anlehen  zurückbezahlt  werden  soll.  Ausnahmen  hievon  kamen  erst
im  letzten  Jahrzehnt  nach  den  zwei  Richtungen  hin  vor,  daß  die  Tilgung  in  den
ersten  Jahren  nach  der  Aufnahme  der  Anlehen  überhaupt  ausgeschlossen,  und  daß
bei  den  letzten  Anlehen  von  1879  und  1880,  die  Tilgungsfrist  von  fünfzig  Jahren
auf  siebzig  Jahre  ausgedehnt  wurde.

Das  Gesetz  vom  20.  März  1881,  betreffend  die  Staatsschuld,  ist  nun  noch
einen  Schritt  weitergegangen,  indem  dort  in  Art.  1  bestimmt  wurde,  daß  bei  den
bis  zum  Ablauf  der  Finanzperiode  1881/83  aufzunehmenden  Staatsanlehen  rücksichtlich