8814, 15. Sonst. Abgaben an die polit. Gemeinde. Kirchen= u. Schulanlagen. 29
haben, bestimmt sich nach den örtlichen Steuerordnungen (vgl. für
Dresden: Gemeindesteuerordnung vom 17. Dez. 1914 8 2 Ziff. 1,
8 10. Für Leipzig: Ordnung für die Grundsteuer und Einkommensteuer
vom 24. Nov. 1909 88 11, 14).
§ 14. Sonstige Abgaben an die politische Gemeinde.
Bei den Grundsteuern, den Besitzwechselabgaben, der städtischen
Wanderlagersteuer und der Zuwachssteuer sowie den sonstigen örtlichen
Abgaben bestehen Befreiungen zugunsten der Kriegsteilnehmer
nicht. Von der in Dresden bestehenden Einwohnersteuer sind „aktive
Militärpersonen“ befreit. Damit sind m. E. nur die Militärpersonen
des Friedensstandes gemeint.
§ 15. Kirchen= und Schulanlagen.
a) Für die persönlichen Kirchen= und Schulanlagen gelten
folgende Grundsätze:
Die Miilitärpersonen des Friedensstandes, die nicht im Hauptmanns=
oder einem höheren NRange stehen, sind schon im Frieden
hinsichtlich ihres nicht aus Grundbesitz oder Gewerbe herrührenden
Einkommens befreit.
Die im Hauptmanns= oder einem höheren Range stehenden
Militärpersonen des Friedensstandes (Berufsoffiziere) sind auch im
Kriege steuerpflichtig (auch bezüglich ihres Alilitäreinkommens). In
manchen Orten, so in Leipzig, ist die persönliche ev.-luth. Schulanlage
in der Gemeindeeinkommensteuer enthalten und bildet einen
bestimmten Prozentsatz derselben. Von den Offizieren, die nur die
Schulanlage zu zahlen haben, wird nur dieser Prozentsatz erhoben.
Die Angehörigen des Beurlaubtenstandes und der Landwehr
unterliegen auch während der Einberufung der Steuer (frei ist jedoch
das Militäreinkommen, wenigstens nach der in Leipzig geltenden
Praxig).
Das Gesetz vom 12. Dez. 1855 § 8 und das Gesetz vom 10. Febr. 1888
8 2 sind bisher mit Recht dahin aufgefaßt worden, daß sie die Steuerpflicht
der Militärpersonen des Friedensstandes erschöpfend regele, daß also die
Militärpersonen bis zum Oberleutnant einschließlich gegenüber Kirche und
Schule — abgesehen vom Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbe —
steuerfrei, daß aber anderseits die Offiziere in höherem Range der Steuer
gegenüber Kirche und Schule mit ihrem gesamten Einkommen unterliegen,
also auch wegen des Militäreinkommens. 8§ 89 des Mandats vom 19. Juli
1828 RKommt deshalb zugunsten der Berufsoffiziere nicht zur Anwendung;
wohl aber zugunsten der setzt einberufenen Angehörigen des Beurlaubtenstandes
und des Landsturms. Der Anwendung des 8§ 89 auf die letzterwähnten
Militärpersonen steht auch nicht § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom
12. Dez. 1855 entgegen. Denn, wenn es dort heißt, daß alle in 8 8 nichterwähnten
Befreiungen aufgehoben werden, so sind damit, wie der Zu-