Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

8814,  15.  Sonst.  Abgaben  an  die  polit.  Gemeinde.  Kirchen=  u.  Schulanlagen.  29

haben,  bestimmt  sich  nach  den  örtlichen  Steuerordnungen  (vgl.  für
Dresden:  Gemeindesteuerordnung  vom  17.  Dez.  1914  8  2  Ziff.  1,
8  10.  Für  Leipzig:  Ordnung  für  die  Grundsteuer  und  Einkommensteuer
  vom  24.  Nov.  1909  88  11,  14).

§  14.  Sonstige  Abgaben  an  die  politische  Gemeinde.

Bei  den  Grundsteuern,  den  Besitzwechselabgaben,  der  städtischen
Wanderlagersteuer  und  der  Zuwachssteuer  sowie  den  sonstigen  örtlichen
  Abgaben  bestehen  Befreiungen  zugunsten  der  Kriegsteilnehmer
nicht.  Von  der  in  Dresden  bestehenden  Einwohnersteuer  sind  „aktive
Militärpersonen“  befreit.  Damit  sind  m.  E.  nur  die  Militärpersonen
des  Friedensstandes  gemeint.

§  15.  Kirchen=  und  Schulanlagen.

a)  Für  die  persönlichen  Kirchen=  und  Schulanlagen  gelten
folgende  Grundsätze:

Die  Miilitärpersonen  des  Friedensstandes,  die  nicht  im  Hauptmanns=
  oder  einem  höheren  NRange  stehen,  sind  schon  im  Frieden
hinsichtlich  ihres  nicht  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbe  herrührenden
Einkommens  befreit.

Die  im  Hauptmanns=  oder  einem  höheren  Range  stehenden
Militärpersonen  des  Friedensstandes  (Berufsoffiziere)  sind  auch  im
Kriege  steuerpflichtig  (auch  bezüglich  ihres  Alilitäreinkommens).  In
manchen  Orten,  so  in  Leipzig,  ist  die  persönliche  ev.-luth.  Schulanlage
  in  der  Gemeindeeinkommensteuer  enthalten  und  bildet  einen
bestimmten  Prozentsatz  derselben.  Von  den  Offizieren,  die  nur  die
Schulanlage  zu  zahlen  haben,  wird  nur  dieser  Prozentsatz  erhoben.

Die  Angehörigen  des  Beurlaubtenstandes  und  der  Landwehr
unterliegen  auch  während  der  Einberufung  der  Steuer  (frei  ist  jedoch
  das  Militäreinkommen,  wenigstens  nach  der  in  Leipzig  geltenden
  Praxig).

Das  Gesetz  vom  12.  Dez.  1855  §  8  und  das  Gesetz  vom  10.  Febr.  1888
8  2  sind  bisher  mit  Recht  dahin  aufgefaßt  worden,  daß  sie  die  Steuerpflicht
der  Militärpersonen  des  Friedensstandes  erschöpfend  regele,  daß  also  die
Militärpersonen  bis  zum  Oberleutnant  einschließlich  gegenüber  Kirche  und
Schule  —  abgesehen  vom  Einkommen  aus  Grundbesitz  und  Gewerbe  —
steuerfrei,  daß  aber  anderseits  die  Offiziere  in  höherem  Range  der  Steuer
gegenüber  Kirche  und  Schule  mit  ihrem  gesamten  Einkommen  unterliegen,
also  auch  wegen  des  Militäreinkommens.  8§  89  des  Mandats  vom  19.  Juli
1828  RKommt  deshalb  zugunsten  der  Berufsoffiziere  nicht  zur  Anwendung;
wohl  aber  zugunsten  der  setzt  einberufenen  Angehörigen  des  Beurlaubtenstandes
  und  des  Landsturms.  Der  Anwendung  des  8§  89  auf  die  letzterwähnten
  Militärpersonen  steht  auch  nicht  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  vom

12.  Dez.  1855  entgegen.  Denn,  wenn  es  dort  heißt,  daß  alle  in  8  8  nichterwähnten
  Befreiungen  aufgehoben  werden,  so  sind  damit,  wie  der  Zu-