Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Strafprozeßrecht.  151

EBGB.).  Dagegen  kann  gewillkürte  Stellvertretung  nur  in  der  Erklärung,  nicht  im  Willen
als  statthaft  anerkannt  werden.

Mehrere  etwa  vorhandene  Antragsberechtigte  sind  voneinander  unabhängig  (§  62  StGBB.).
Auf  Passivseite  dagegen  ist  der  Antrag  „unteilbar“,  d.  h.  es  genügt  die  Antragstellung  gegen
einen  Schuldigen  zur  Strafverfolgung  gegen  sämtliche  Beteiligten,  sowie  den  Begünstiger
(&  63,  64  Abs.  2  StEB.).

Die  Antragsfrist  beträgt  drei  Monate  und  beginnt  mit  dem  Tage,  an  dem  der  Antragsberechtigte
  von  der  Tat  und  dem  Täter  Kenntnis  erlangt  hat  (§  61  St  GB.).  Eine  Sonderbestimmung
  gilt  in  dieser  Hinsicht  für  wechselseitige  Beleidigungen  und  Körperverletzungen
(&  198,  232  StGB.).  Die  Antragstellung  setzt,  um  wirksam  zu  sein,  eine  bestimmte  Form
voraus  (5  156  Abs.  2  St  PO.).

Grundsätzlich  ist  der  einmal  gestellte  Strafantrag  unzurücknehmbar.  Ausnahmen  gelten
nur  für  bestimmte  Delikte,  und  zwar  so,  daß  die  Zurücknahme  nur  bis  zur  Verkündung  eines
auf  Strafe  lautenden  Urteils  erfolgen  kann  (5  64  St  GB.).

2.  Die  sog.  „Ermächtigung"  (§  99,  101,  197  StGB.)  ist  eine  dem  Strafantrage
analoge  Strafklagerechtsvoraussetzung.  Sie  muß  aber  stets  von  Amts  wegen  von  der  Staatsanwaltschaft
  eingeholt  werden  und  ist  unbefristet  und  unzurücknehmbar.

III.  Eine  noch  weitergehende  Ausnahme  vom  Offizialprinzip  stellt  die  Privatklage
dar.  Zwar  nicht  in  dem  Sinne,  als  gebe  es  Delikte,  die  nur  von  privater  Seite,  nicht  durch
den  Staat  verfolgt  werden  könnten  (der  Staat  ist  für  alle  Delikte  parteifähig,  vgl.  St  P.  §  416);
wohl  aber  so,  daß  bei  den  Privatklagedelikten  (die  einen  Ausschnitt  aus  dem  Kreise  der  Antragsdelikte
  bilden)  außer  dem  Staate  und  unabhängig  von  ihm  auch  Private  zur  Klage  ermächtigt
sind,  also  das  staatliche  Klage  monopol  durchbrochen  ist  (uvgl.  oben  s  18  1I).

8  22.  B.  Das  Klageformprinzip.

Literatur:  Bgl.  zu  §  18.  Ferner:  Biener,  Abhandlungen  II  S.  36  ff;  Lienbacher,
Anklagegrundsatz  und  Anklageform  (Pest  1857);  Ortloff  (Lit.  zu  §  21);  Gneist,  Vier  Fragen
(1874)  S.  58  ff.;  Glaser,  Prinzip  der  Strafverfolgung  (Gesammelte  Schriften  Vo.  I  S.  429),
1868;  Eisler,  Die  Form  im  Strafprozesse  (1897);  Heinze  in  Goltd.  Arch.  Bd.  XXIV
S.  265  ff.;  v.  Kries,  Ztschr.  f.  St#W#.  Bd.  IX  S.  7;  Bierling,  Ztschr.  f.  StrR.  Bd.  X
S.  310  (1890);  Richard  Schmidt,  Die  Herkunft  des  Inquisitionsprozesses  (in  der  Festschrift
  der  Univers.  Freiburg  zum  50  jährigen  Regierungsjubiläum  des  Großherzogs  Friedrich  von
Baden)  (1902).

Obwohl  das  heutige  Recht  das  Akkusations  prinzip  grundsätzlich  ablehnt  (oben  §  21),
spielt  sich  doch  der  Prozeß  durchweg  in  der  Klage-  (Akkusations-)  Form  ab  und  nicht  in  der
Inqussitionsform,  —  processus  accusatorius,  nicht  inquisitorius,  —  d.  h.  das  Gericht  hat  nicht
gleichzeitig  Klagefunktionen,  sondern  die  Betreibung  des  Prozesses  in  der  Richtung  gegen  den
Beschuldigten  ist  Sache  eines  besonderen  Klägers;  speziell  hat  der  Staat  als  Kläger  ein  besonderes
Klageorgan:  die  Staatsanwaltschaft  (oben  §  19).  Deshalb  ist  der  heutige  Strafprozeß,  wenn
dies  auch  mitunter  bestritten  wird,  als  Parteiprozeß  zu  konstruieren  (vgl.  oben  §&  8),
wie  denn  auch  die  St  PO.  selbst  von  „Parteien"  spricht.  Der  Beschuldigte  ist  heute  nicht  bloßes
Inquisitionsobjekt,  und  das  Gericht  kann  Strafprozesse  niemals  ex  oflicio,  sondern  immer  nur
auf  Klage  einleiten  (§  151  St  PO.).  Daß  die  Strafverfolgung  stets  die  strengste  Gerechtigkeit
  zum  Ziele  hat,  die  Staatsklage  also  niemals  einseitig  nur  die  dem  Beschuldigten  ungünstigen
Momente  ins  Auge  faßt,  daß  die  Staatsanwaltschaft  sogar  „zugunsten"  des  Beschuldigten  Rechtsmittel
  einlegen  kann,  alles  das  widerstreitet  der  Konstruktion  des  Strafprozesses  als  Parteiprozeß
nicht.  Denn  bei  alledem  verfolgt  der  Staat  sein  eigenes  Interesse;  um  seinetwillen,  nicht  als
Anwalt  des  Beschuldigten  —  der  ja  Manns  genug  ist,  seine  Interessen  selber  wahrzunehmen,
und  dazu  Helfer  und  zahlreiche  prozessualische  Rechte  hat  —  setzt  der  Staat  alles  daran,  Unschuldige
vor  Strafe  zu  behüten  und  dem  Schuldigen  keine  ärgere  Strafe  als  die  ihm  gebührende  aufzubürden.


Starr  durchgeführt  ist  das  Klageformprinzip  freilich  nicht.  Es  ist  z.  B.  der  Zurücknehm.
barkeit  der  Klage  ein  Ziel  gesetzt  (I§s  154,  431  St  PO.),  und  die  Anträge  der  Parteien  bestimmen,
bedingen  und  begrenzen  das  gerichtliche  Handeln  im  allgemeinen  nicht  (von  manchen  Autoren