Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Kriegsjahre.

8  17.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  Beschluß  im  Namen  des  Reichs.

Der  Beschluß  enthält  die  Namen  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Entscheid
mitgewirkt  haben,  und  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterschreiben.  Er  ist  mit
Gründen  zu  versehen,  wenn  das  Reichsschiedsgericht  dies  für  angezeigt  erachtet

Der  Beschluß  wird  mit  der  Eingangsformel  «

„Im  Namen  des  Reichs“
ausgefertigt.  Die  Ausfertigung  ist  von  dem  Schriftführer  zu  beglaubigen.

§  18.  Der  Vorsitzende  hat  die  Überweisung  des  festgestellten  Ubernahmepreise
an  den  Empfangsberechtigten  binnen  zwei  Wochen  nach  Ergehen  der  Entscheidung
zu  veranlassen.  ,

An  deutsche  und  neutrale  Beteiligte  erfolgt  die  Überweisung  durch  Zahlung
nach  Anordnung  des  Vorsitzenden.  Die  Regelung  der  Überweisung  an  Angehörige
feindlicher  Staaten  bleibt  vorbehalten.

Bestehen  Zweifel  über  die  Person  des  berechtigten  Empfängers,  so  darf  der
Vorsitzende  anordnen,  daß  der  Übernahmepreis  ganz  oder  teilweise  unter  Verzicht
auf  das  Recht  der  Rücknahme  bei  der  Reichsbank  hinterlegt  wird.

§l  19.  Die  Kosten  des  Schätzungsverfahrens  fallen  dem  Reiche  zur  Loast.

Auf  Antrag  können  den  Beteiligten  notwendige  Auslagen  erstattet  werden
deren  Betrag  festzusetzen  ist;  die  Entscheidung  erfolgt,  wenn  sie  nicht  in  dem  Beschlusse
  des  Reichsschiedsgerichts  (§  17)  getroffen  ist,  endgültig  durch  den  Vorsitzenden.

20.  Die  Mitglieder  des  Reichsschiedsgerichts  erhalten  bei  Dienstverrichtungen
außerhalb  ihres  Wohnsitzes  aus  Reichsmitteln  Tagegelder  und  Reisekosten  nach
den  Sätzen  für  vortragende  Räte  der  obersten  Reichsbehörden.

Kllerhöchster  Erlaß,,
betreffend  die  Kurechnung  der  Jahre  1914  und  1015
als  RKriegsjahre.
Vom  7.  September  1915.

Auf  Ihren  Bericht  vom  3.  September  1915  bestimme  Ich  auf  Grund  des  §  17
des  Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906  und  des  §  7  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  vom  gleichen  Tage:

Als  Teilnehmer  an  dem  gegenwärtigen  Kriege  gelten:

1.  die  Angehörigen  des  Deutschen  Heeres,  der  Marine,  der  Schutz=  und
Polizeitruppen  in  den  Schutzgebieten,  die  während  des  Krieges  an  einer
Schlacht,  einem  Gefecht,  einem  Stellungskampf  oder  an  einer  Belagerung
  teilgenommen  haben,  gleichgültig,  ob  diese  Teilnahme  bei  den
deutschen  oder  den  Streitkräften  eines  mit  dem  Deutschen  Reiche  verbündeten
  oder  befreundeten  Staates  erfolgt  ist,

2.  die  Angehörigen  des  Deutschen  Heeres,  der  Marine,  der  Schutz=  und
Polizeitruppen,  die,  ohne  vor  den  Feind  gekommen  zu  sein  (Ziffer  1),
sich  während  des  Krieges  aus  dienstlichem  Anlaß  mindestens  zwei  Monate
im  Kriegsgebiet  aufgehalten  haben.

Als  Kriegsgebiet  sind  anzusehen:  "

a)  das  Gebiet  der  Staaten,  mit  denen  das  Deutsche  Reich  und  die  mit  ihm
verbündeten  oder  befreundeten  Staaten  sich  im  Kriege  befinden,  einschließlich
  der  Kolonien  dieser  Staaten  und  Luxemburg,

b)  sämtliche  deutsche  Schutzgebiete,

o)  die  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  und  der  mit  ihm  verbündeten  oder
befreundeten  Staaten,  soweit  in  ihnen  kriegerische  Operationen  stattgefunden
  haben,

d)  das  gesamte  Meeresgebiet  und

e)  das  Küstengebiet,

soweit  sie  vom  Feinde  gefährdet  sind.

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