Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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Uebrigens ist den Chirurgen erster Classe die Ausübung des Rafirens 
gestaktet. 
F. 5. 
Die Wundärzte zweiter Classe dürfen außer den, der dritten Classe der aestgrise der 
Chirurgen zugewiesenen Verrichtungen, den Aderlaß am Arm, die Application ru der 
der künstlichen Geschwüre, die Behandlung dußerer örtlicher Entzündungen und 
Geschwüre, einfacher Hieb-, Schnitt, und Stichwunden, einfacher Lurationen 
und Fracturen, so wie die Behandlung der Hernien und deren Incarceration 
bis zur Bruchoperation unternehmen. 
Innere Mittel zu verordnen, ist ihnen nicht erlaubt, weshalb sie in Fal- 
len, in welchen ihnen bei chirurgischen Kranken die Anwendung innerer Mittel 
nöthig erscheint, zuvor einem Wundarzte erster Elasse oder einem approbirten 
Arzte davon Nachricht zu geben und dessen Autorisation zu erwarten haben. 
. V. 
Die Wundaͤrzte dritter Classe sind außer dem Rasiren zum Schroͤpfen, Velugnifse de 
Aderlassen am Fuße, zum Ausziehen der Zaͤhne, zut Application der Klystire, wd In 
der Blasenzüge und deo Seidelbastes, so wie zur Behandlung kleiner Schnitt- "6 
wunden und Abseesse befugt. 
. . 
Jeder Candidat der Chirurgie, welcher in eine dieser drei Classen aufge-umehmg zu 
nommen zu werden wünscht, hat sich deshalb bei der betreffenden Oberbehörde) kusn und 
ufnahrit 
schriftlich anzumelden. in 
g. 8. 
Gleichzeitig mit der schriftlichen Meldung hat der Candidat eine von ihm e# 
selbst verfaßte kurze Beschreibung seines Lebenslaufes, so wie Attestate lber 
sein sittlicheo Betragen während seiner Lehr= und Dienstzeit alo Chirurg oder 
während des genossenen Unterrichto auf Universitäten und in medicinisch-chirur- u. 
gischen Anstalten einzureichen. 
. 9#. 
Zur Aufnahme in die erste Classe ist erforderlich, daß der Candidat die orserdemise 
Heilkunde in ihrem ganzen Umfange gefaßt, sich aber vorzugsweise auf die Aus- — 
übung der Chirurgie vorbereitet habe, weshalb die sich zur Prüfung für — 
Classe Anmeldenden nachweisen müssen, daß sie wenigstens 3 Jahre ein geord- Clafr 
nete meditinisch -chirurgisches Studium getrieben und den Operationscursus 
10“
	        
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