Aus= und Einfuhr 275
sogenannter Sparmetallverzichtskontingente für die einzelnen Länder,
die dem Reichskommissar die Möglichkeit gaben, für bestimmte hoch-
wertige Waren, für die vom Ausland Sparstoffersatz nicht zu erlangen
war, die Ausfuhrbewilligung ohne Mitprüfung des K.M. und unter
Anrechnung ihres Sparmetallinhalts auf das Verzichtskontingent zu
erteilen.
Trotzdem schon von 1916 an unsere Kohlen= und Eisenerzeugung
den Inlandbedarf nicht mehr voll deckte, haben sich K. M. und O. H.2.
unter Zurückstellung ihrer eigenen Bedürfnisse aus politischen und
kriegswirtschaftlichen Gründen dafür eingesetzt, neben dem Bedarf der
Bundesgenossen die dringendsten Forderungen der neutralen Länder
an Kohle und Eisen zu decken. Als nach Beginn des Hindenburgpro-
gramms ein starkes Nachlassen der Eisenausfuhr eintrat, wurde im
Einverständnis mit der O.H.L. ein beschränktes Ausfuhrkontingent, bis
zu 120 000t im Monat, festgesetzt, das zu der aus politischen Gründen
erwünschten Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens der neutralen Staa-
ten ausreichend erschien.
Besondere Zugeständnisse in der Eisenlieferung für Ausfuhrzwecke
wurden von dem K.M. auch der landwirtschaftlichen Maschinenindustrie
gemacht.
Eine weitere Unterstützung des Ausfuhrhandels erfolgte in der
Arbeiterfrage. Es wurde bestimmt, daß für Betriebe, die für die Aus-
fuhr arbeiteten, hilfsdienstpflichtige, in dringenden Fällen auch wehr-
pflichtige, ko.-Leute allerdings nur ganz ausnahmsweise, zurückge-
stellt werden könnten, wenn das Einverständnis der Abteilung A 8
vorlag. Auch bei der Zusammenlegung und Stillegung von Betrieben
wurde den Bedürfnissen der Ausfuhrindustrie Rechnung getragen.
Besondere Schwierigkeiten waren bei der Ausfuhr von Büchern und
Feitschriften zu beseitigen, für die die Entscheidung in die Zensurkom=
petenz der stellvertretenden Generalkommandos fiel. Es wurden vom
K. M. allgemeingültige Richtlinien herausgegeben, nach denen alle
vor 1914 erschienenen Bücher usw. nicht militärischen, technischen,
chemischen oder kartographischen Inhalts ohne weiteres ausfuhrfrei
waren, während alle anderen der Ausfuhrgenehmigung des General-
kommandos des Erscheinungsortes unterlagen und im Falle der JZu-
stimmung mit einem besonderen Kennzeichen dieses zu bedrucken waren.
Eine in Leipzig errichtete Zentralregistratur überwachte die einheitliche
18“