172 Pflichten und Rechte des Beurlaubtenstandes.
Diese Eigenschaften soll er sich auch im bürgerlichen Rock nicht rauben lafsen,
auch dann nicht, wenn das Leden ihn lüchtig durch und durch schilticik und ihm
schwere, sorgenvolle Tage und Wochen bringt, Wer ernstlich mil sich zu Rate geht,
wird eingestehen mitssen, baß unsere staallichen Einrichtungen noch jederzeit den
Vergleich mit denen anderer Staaten aushalten können, und daß unser monoarchisch
regiertes Waterland doch zu den am besten verwalteten Stauten der Erde gehört.
Über das Eintreten in Kriegervereine s. oben.
Laßt uns unser Deutschtum als Heiligtum bewahren, unferen Patriottsmus
vererben, deshalb laßt uns unsere Kinder in Gottesfurcht und zu vaterlandsliebenden
Menschen erziehen, wir wollen ihnen den tapferen tentonischen Geist einimpfen,
wollen sie an neidlose Genügsamkeit gewöhnen und sie vor allem lehren die
Arbeit Lachbalten, den Müßiggang aber verachten, damit sie dermaleinst würdige
und zufriedene Stastsbürger und tüchtige Soldaten werden! «
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weniger darauf an, „Was man gibt", als varaus, „Wie man es gibt!"
Wenn der Kaiser oder Landesherr in die Gegend kommt, so schmücke mon
sein Heim, und wenn's auch nur mit einem grünen Kranze ist; der einfache Kranz,
vom einfachen Mann mit Liebe vor die Tür gehängt, wiegt die schönfte Dekoration auf.
Pflichten und Rechte des Beurlaubtenstandes.
Einteilung des Deutschen Reiches. Das Demsche Reich zerfällt
in 24 Ersatzbezirke, entsprechend der Einteilung in Armeekorps. Unter-
abteilungen sind die Infanterie-Brigade-Bezirke und Landwehr-Inspek-
tionen, von denen jede aus mehreren Landwehrbezirken bestett. Bei
letziern gibt es Kontrollstellen (Hauptmelveamt, Meldeamt, Bezirksfeldwebel),
die über das Vorhandensein und den Aufenthaltsort der in den Listen ge-
führten Leute des Beurlaubtenstandes stets genau unterrichtet sein müssen.
Der Weurkauhtlenstand.
Beruf. Den Mannschaften des Beurlaubtenftandes saln die ehrenvolle Be-
stimmung zu. sich zur Verteidigung von Thron und Vaterland zu gestellen.
Zum Beurlaubtenstnude gepörre alle Perlonen des Beurlaubtenstandes, die
nicht zum aktiven Diens einberufen sind, nämlich:
a) bie Offiziere, Sanlläls###flziere, Veterin#äroffiziere, Beamten und Mannschasten der
Reserve sowte der Landwehr l. und II. Aufgebots und der Erfatzreserve:
b) die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen;
ej die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition
der Ersatzbehörden enrtassenen Mannschaften und
d) die vor erfüllter aktiper Dienstpflicht zur Disposition der Truppenteile beur-
raubten Mannschaften. #
Vorgesetzte. — Dienstliche Gesuche und BWeschwerden.
Vorgesetzte: Die nächsten Vorgesetzeen der Mannschaften des Beuriaubtenstandes
sind der Feldwebel des Kompagniebezirks oder bes Hauptmerdeamts oder Meldeamts,
zu deren Bezirk der Aufenthaltsort gehört, der Bezirksofftzier, der Kontrollofftzter
und der Konmandeur des Landwehrbezirks sowic deren Stellvertreter.
Lerkehr mit Vorgesetzten: Die Mannschaften des Beurlanbtenstandes find
im vienstlichen Verkehr zel ihren Vorgesetzten oder, wenn sie in Militäruniform
erscheinen fim Entllassungsanzug), der milttärischen Disziplin unterworsen!
Dienstliche Gesuche und Beschwerden: Bei Anbringung dienstlicher Ge-
suche und Beschwerden sind die Mannschaften des Beurlaubienstandes verpflichtet.
den vorgeschriebenen Dienstweg und bie festgesetzten Beschwerdefristen einzuhalten
(Gesuche ü#nd an den Bezirksfeldwebel der Kontrollnelle zu richten, Beschwerden dem
Bezirkskommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen letztern, so ist e