Full text: Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

Pflichten und Rechte des Beurlaubtenstandes. 17°: 
bei dem vorgesetzten Bezirks, oder Kontrollosfizier, wenn ein solcher nicht vorhanden, 
beim Bezirksad jutanten anzubringen). Die Beschwerde darf erst am folgenden Tage 
oder nach Verbilßung einer ekwa verhängten Strase erhoben und muß innerhalb 
einer Frist von fünf Tagen angebracht werden. 
Meldepsticht. — Militärpaß. 
Um nun genaue Kontrolle auslüben zu können, sind den Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes Meldungen vorgeschrieben, deren Verabsäumen mit Recht 
große Strafen im Gesolge hat. , 
Die Mannschaften, die aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben sich 
innerhalb 14 Tagen bei der Kontrollstelle (Bezirksfeld webel) anzumelden, der der 
von ihnen gewählte Aufenthalt unterstellt ist. 
Diese Meldung ist auch dann erforverlich, wenn der Entlassene an dem Stano= 
orte seines bisherigen Truppenteils bleibt. 
Genauere Einzelheilen über Aufenthaltswechsel, Reifen, Aufenihait im Rus- 
lande, fsowie dieserhalt zu erstattende Meldungen sind im MWilitärpast, den jeber 
Mann des Beurlaubienstandes erhält, unter 11 ausführlich angegeben. Bemerkt sei 
nur, baß es sich im allgemeinen fast immer um eine Meldefrist von 14 Tagen 
ondelt, die sich nach ausgesprochener Mobilmachung auf 48 Stunden verkiczn. 
Das genaue Durchlesen der Milltärpaß-Bestimmungen rann nicht dringend 
genunz empfohlen werven; denn hierdurch erspart man sich mancherlei Unannehmlich- 
keiten, wenn nicht gar Strafen! — Wer soinen Militärpaß verliert, beantrage 
schleunigft bei seiner Kontrollstelle mündlich oder schriftlich vie- Ausstellung eines neuen 
Passe (Duplikats), wofür 50 Pf. zu vergüten sind. Dies ist deshalb so nötig, weil 
der Milirärpaß bei jeder Meldung und Einzlehung usw. mitzubringen in. Es sei 
daran erinnert, vaß schriftliche Meldungen und Gesuche von sämtlichen Unteroffizieren 
und Mannschaften z. B. nur an den Bezirksfeldwebel zu richten sind. 
Kontrollversammklungen. 
Die Pflicht, an Kontrollversammlungen teilzunehmen, ist im Militärpah unter 
III beschrieben. Diese Bersammlungen sind durchaus nötig, um über die wirklich 
vorhandenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes Aufschluß zu erhalten, auch vienen 
diefelben zu Bekannrmachungen aller Act, wie z. B. Übertritt von der Reserve zur 
Landwehr, Verlei#en von Kriegsartikeln usw. Zuletzt, aber nicht an letzter Stelle 
sei erwöähnt, daß vie Kontrollversammlungen wesentlich dazu da find, den beurlaubten 
Mannschaften die militärische Subordination in Erinnerung zu bringen. Von 
größter Wichtigkeit in der Satz: „Die zu Kontrollversammilungen berufenen 
Mannschaften stehen ven ganzen Tag, an dem vie Konlrollversammlung start- 
findet, unter den Militärgesetzen!"“ Dus Vorhanvenfein der Kriegsbeorde- 
tungen oder der Paßbnotizen wird bei den Kontrollversammlungen goprüst. 
Nsungsptlicht. 
Die Berpstichtung zu Übungen ist im Militärpaß unter IV genau beschrieben. 
Gebüßrnisse während der Abungen. 
Sobald ein Mann des Beurlaubtenftandes zu einer Übung seinen Gestellungs= 
befehl erhalten, begibt er sich mil demselben zum Gemeinvevorsteher ulw., um dport 
die zuständigen Marschgelber in Empfang zu nehmen, falls vie Entfernung 
20 km und mehr beträgt. Bekommt er biese Gebührnisse vorl nicht ausgezahlt, 
so meldek er sich gleich nach Anwitt seiner Ubung beim Kompagniechef usw., der 
veranlassen wird, daß ihm dieselben verabsolgt werden, 
Die Familie eines verheirnteten Arbeiters vom VBeurlaubtenstand erhält 
während der Übung etwa den halben ortsüblichen Tagelohn als Entschädigung. 
Der Anspruch auf diese Enrschsvigung erlischt 4 Wochen nach ubgeseilleter Uhung! 
Für Tragen eigener, kriegobrunchbarer Stiesel! waährend der Usung 
erhäll der Mann eine Entschädigung von 3 Mark. Die Mannschatften dürsen nur 
nuch Ablauf von 6 Jahren erneut ein Paar liesel käuflich vom Truppenteist erwerben. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes können gelegentlich ver Ubungen neue 
Sienststiefel zu billigem Preis (ca. 10 Mark) käuflich erwerben. Werden diese Sliefel
	        
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