Full text: Sächsische Volkskunde.

178 Robert Wuttte: Stand und Wachstum. 
stellung alles dessen, was ein Verwaltungsbeamter über den Zustand und die 
Verhältnisse des Landes wissen muß. Eingehend werden in ihnen die bäuerlichen 
Verhältnisse dargestellt. Weiteren Aufschluß gewähren die Erbzinsregister 
von Dörfern, d. h. Urkunden, die beim Kauf oder Erbgang ausgestellt wurden 
und in denen die Zahl der Bauern, die Größe ihres Besitzes und die zu 
leistenden Dienste aufgezeichnet sind. Im Hauptstaatsarchiv zu Dresden 
haben sich aus dem letzten Drittel des 16. Jahrhunderts noch eine ganze 
Reihe solcher dörflicher Erbzinsregister erhalten. Unter Kurfürst August 
und Christian I. wurden dann Verzeichnisse der Dorfschaften eines Amtes, 
oder Verzeichnisse der einem Amte Zu= und Eingehörigen angelegt. Sie 
tragen schon einen rein statistischen Charakter, die ziffernmäßige Aufstellung 
verdrängt die Beschreibung. 
Aus diesem Quellenmaterial ergiebt sich für das 16. Jahrhundert 
das Bestehen mehrerer bäuerlicher Klassen und eng damit verknüpft eine 
schon weitgehende Aufteilung des Grundbesitzes. Wir finden in den Dörfern: 
1. Vollbauern, Vollhufner, Nachbarn, 
2. Halbbauern, Halbhufner, Gärtner, Kossäten, 
3. Häusler, Häuslinge, 
4. Hausgenossen, Mundmänner. 
Der Vollbauer befindet sich allein noch in dem Besitz des einem Bauern 
ursprünglich zugewiesenen Landes Er ist allein der politisch Vollberechtigte 
und wirtschaftlich der Stärkste. Neben ihm steht als kleiner Wirt der Halb- 
bauer. Beide treiben Landwirtschaft auf eignem Grund und Boden, dessen 
Ertrag zur Führung der Wirtschaft ausreichen muß. Anders steht es mit dem 
Häusler, er ist auf den Ertrag seiner Arbeitskraft im wesentlichen angewiesen, 
Land= und Viehwirtschaft pflegt er nicht zu treiben; nach den Dorfordnungen 
darf er kein Großvieh halten oder es wenigstens nicht auf die Allmende treiben. 
Unter Kurfürst August's Regierung wurden sog. Drescherhäuschen bei Vor- 
werken und größeren Gütern angelegt, um dem Arbeitermangel während der 
Erntezeit zu begegnen. Der Landarbeiter erhielt freie Wohnung oder mußte 
eine geringfügige Miete zahlen, war aber verpflichtet zur Ernte seine Arbeits- 
kraft dem Gutsherrn zur Verfügung zu stellen: ein Versuch, Landarbeiter 
zu gewinnen und sie an die Scholle zu fesseln. Im Erzgebirge und im 
Vogtland finden wir auf dem Lande die Bergarbeiter, die zumeist ein eignes 
Häuschen besaßen, sie bildeten aber einen eignen Stand für sich und gehörten 
nicht zu der Landbevölkerung. 
Während des ganzen Mittelalters beherrscht unser Volk der Gedanke. 
ein jeder im Staate, in der Gemeinde, muß ein Stück Land sein eigen 
nennen. Landlos ist im gewissen Sinne rechtlos. Der Wert einer Persön- 
lichkeit wird geschätzt, je nachdem er viel oder wenig Land besitzt. In den 
Städten kann jeder Hausbesitzer Bürger werden, aber keiner Bürger, der
	        
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