Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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14.  Gesetz
vom  18.  Mai  1913,
den  Landtag  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXW.  Reuß  Aelterer  Linie  verordnen

MWir  Heinrich  der  Siebenund#wanzigste
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr
von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein,
.  u.  ꝛc.
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Aelterer  Linie,

mit  Zustimmung  des  Landtages  folgendes:

Artikel  I.
Verfalsungsänderungen.
81.

Die  §§  53,  54  der  Verfassung  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

6  63.

Das  gesamte  Fürstentum  Reuß  Aelterer  Linie  hat  eine  Landesvertretung,
durch  deren  Mitwirkung  innerhalb  des  in  dieser  Verfassung  bezeichneten  Bereichs
die  Festigkeit  und  Stetigkeit  in  der  Staatsverwaltung  erhalten  und  größere  Sicherheit
  des  allgemeinen  Rechtszustands  gewährt  werden  soll.

Die  Landesvertretung  besteht  aus  fünfzehn  Abgcordneten.  Jeder  Abgehat
  einen  Stellvertreter.

Drei  von  ihnen  ernennt  der  Landesherr,  zwei  werden  von  den  bis  1867
landtagsfähigen  Rittergutsbesitzern,  die  einen  Rittersitz  im  Land  haben,  sowie  von
den  übrigen  Besitzern  gebundener  Güter  mit  wenigstens  150  Morgen  Areal  aus
ihrer  Milte  gewählt  und  sieben  von  den  übrigen  wahlberechtigten  Landesangehörigen

ordnete