Object: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 81 
auch das festeste Rechts- und Staatsgefüge in seinen Grundlagen zu 
schädigen und zu zerstören geeignet ist. 
III. Streitigkeiten über die Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus 
einem öffentlich-rechtlichen Verbande (vorstehend 1 und II), sei es zwischen 
ihm und den einzelnen Bestandteilen, sei es zwischen diesen untereinander 
ergeben, sind, soweit nicht nach besonderer gesetzlicher Vorschrift das Ver— 
fahren anders geregelt ist, im Parteistreitverfahren zu entscheiden; Gesetz v. 
19. Juli 1900 (486), § 21, Nr. 4. 
8 18. 
Staatsaufsicht. 
I. Die Tätigkeit der staatlichen „Aufsichtsbehörden"“ wird in den 
Städteordnungen teils als „Aussicht“, teils als „Oberaufsicht“ bezeichnet. 
Insofern nämlich die städtischen Organe als beauftragte Organe der Staats- 
verwaltung in Frage kommen, unterstehen sie unmittelbar der Aufsicht der 
ihnen in den einzelnen Geschäftszweigen vorgesetzten Staatsbehörden; ihre 
Rechtsstellung unterscheidet sich hier, wie schon oben ausgeführt, grundsätzlich 
nicht von der Rechtsstellung anderer unterer Verwaltungsbehörden, daher 
beschränken sich in dieser Beziehung auch die Städteordnungen darauf, nur 
die Aufsichtsbehörden zu bezeichnen. Insoweit es sich dagegen um die 
Wahrnehmung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten (Körperschafts- 
angelegenheiten) handelt, werden nach dem gleichfalls schon oben Aus- 
geführten die mit dieser Wahrnehmung betrauten Organe zunächst von den 
Bertretern der Gemeinde selbst, den Stadtverordneten überwacht, und erst in 
zweiter Linie greift hier eine überdies gesetzlich sehr beschränkte Uber- 
wachungs= und Einmischungsbefugnis des Staates Platz, welche, außer auf 
die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich darauf gerichtet und 
beschränkt ist, daß die Befugnisse der Gemeinden und ihrer Organe nicht 
überschritten, das Stammvermögen erhalten und eine ungerechtfertigte Be- 
lastung der Gemeinde mit Schulden vermieden wird, auch die Tilgung der 
letzteren stets planmäßig erfolgt, mit anderen Worten, daß sich die Stadt- 
gemeinden erstens innerhalb der ihrem Selbstbestimmungsrechte gezogenen 
Schranken halten und zweitens, daß sie den Zweck, für den sich auszuleben 
sie dem Staate rechtlich verbunden und um dessentwillen sie dem staatlichen 
Organismus eingegliedert worden sind 1, zu erfüllen fähig bleiben und er- 
füllen. „Aufsicht“: RSt O. 8§ 101, KlSt O. Art. IV, W 12, 17. „Ober- 
aufsicht"“: RStO. S§ 4, 131 ff., KlSt O. Art. VI. 
1 Oben §& 2. 
Schriften CXX. ECrstes Heft. 6
	        
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