16 Not.-Ges. Art. 11.. Verkauf eines Waldes.
was bei Gelegenhrit der Traktate unter den Theilen
abgemacht und gesprochen wurde, daß über einen
darin aufgenommenen Punkt eine wahre Einigung
nicht vorherging, daß etwas Anderes, was darin mit
Stillschweigen übergangen ist, ausgemacht oder daß ein
Punkt anders verabredet wurde, als in der Urkunde
vorkömmt, — so wäre die ganze privilegirte und hochgestellte
Beweiskraft der Notariatsurkunden über den
Haufen geworfen, der Urkundenbeweis, welcher schon
nach Vorschrift der GO. Kap. XI §. 11 immer da
vorgehen soll, wo durch Gesetz oder Gewohnheit die
Schrift erfordert wird, müßte dem Zeugenbeweise
und dem noch viel bedenklicheren Probemittel der
eidlichen Erhärtung einer Partei ausweichen, sich
davon umstürzen lassen, — wat nicht blos der Natur
der Sache, sondern auch den klar kund gegebenen
Absichten des Gesetzgebers bei der Erlassung des
Notariatsgesetzes schnurstracks widerstreiten würde.
Der ganze Werth dieses Gesetzes wäre damit in
seinen Grundpfeilern erschüttert, der Zweck, den eb
erreichen sollte, in einer großen Anzahl von Fällen
vereitelt. Außer dem hier nicht angeregten Falle
eines Betruges, des Irrthums oder der Simulation
kann daher einem Zeugenbeweise darüber, was bei
der Errichtung eines notariellen Kaufbriefes unter den
Theilen ausgemacht war, kein Gegengewicht wider
den Inhalt des Instrumentes beigelegt werden, woraus
sich von selbst der vollständige Ungrund der
Nevisionsbeschwerde des Beklagten ergibt.
OAGErk. v. 31. Okt. 1865 RNr. 536 5/66.
77.
Nedakt.; Dr. Steppes. Verl.: Palm &# Enke — Ernte)
in Erlangen. Oruck von Junge & S