Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

16  Not.-Ges.  Art.  11..  Verkauf  eines  Waldes.

was  bei  Gelegenhrit  der  Traktate  unter  den  Theilen
abgemacht  und  gesprochen  wurde,  daß  über  einen
darin  aufgenommenen  Punkt  eine  wahre  Einigung
nicht  vorherging,  daß  etwas  Anderes,  was  darin  mit
Stillschweigen  übergangen  ist,  ausgemacht  oder  daß  ein
Punkt  anders  verabredet  wurde,  als  in  der  Urkunde
vorkömmt,  —  so  wäre  die  ganze  privilegirte  und  hochgestellte
  Beweiskraft  der  Notariatsurkunden  über  den
Haufen  geworfen,  der  Urkundenbeweis,  welcher  schon
nach  Vorschrift  der  GO.  Kap.  XI  §.  11  immer  da
vorgehen  soll,  wo  durch  Gesetz  oder  Gewohnheit  die
Schrift  erfordert  wird,  müßte  dem  Zeugenbeweise
und  dem  noch  viel  bedenklicheren  Probemittel  der
eidlichen  Erhärtung  einer  Partei  ausweichen,  sich
davon  umstürzen  lassen,  —  wat  nicht  blos  der  Natur
der  Sache,  sondern  auch  den  klar  kund  gegebenen
Absichten  des  Gesetzgebers  bei  der  Erlassung  des
Notariatsgesetzes  schnurstracks  widerstreiten  würde.
Der  ganze  Werth  dieses  Gesetzes  wäre  damit  in
seinen  Grundpfeilern  erschüttert,  der  Zweck,  den  eb
erreichen  sollte,  in  einer  großen  Anzahl  von  Fällen
vereitelt.  Außer  dem  hier  nicht  angeregten  Falle
eines  Betruges,  des  Irrthums  oder  der  Simulation
kann  daher  einem  Zeugenbeweise  darüber,  was  bei
der  Errichtung  eines  notariellen  Kaufbriefes  unter  den
Theilen  ausgemacht  war,  kein  Gegengewicht  wider
den  Inhalt  des  Instrumentes  beigelegt  werden,  woraus
  sich  von  selbst  der  vollständige  Ungrund  der
Nevisionsbeschwerde  des  Beklagten  ergibt.
OAGErk.  v.  31.  Okt.  1865  RNr.  536  5/66.
77.

Nedakt.;  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &#  Enke  —  Ernte)
in  Erlangen.  Oruck  von  Junge  &  S